Laserpointer | Seite drucken |
Gefahren beim Umgang mit Laserpointern
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
in Abstimmung mit der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1998 - III
411 - 11-00/1 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 446)
Stellungnahme der Laserzentren, betroffenen Normungsgremien und Berufsverbände,
wissenschaftlichen Fachgesellschaften und gesetzlichen
Unfallversicherungsträger
Laserpointer, die preisgünstig angeboten werden, enthalten Laserdioden, die
gebündeltes rotes Licht abstrahlen. Sie dienen bei Vorträgen als optischer
Zeigestock. Bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch sind Laserpointer bis 1 mW
Strahlungsleistung (Laserklasse 2) sichere Geräte. Auf dem Markt befinden sich
auch wesentlich teurere Laserpointer, die grünes Licht aussenden. Da das Auge
hierfür empfindlicher ist, erscheinen diese Laserpointer bei gleicher
Strahlungsleistung heller, eine Gefährdung bei sachgemäßem Gebrauch ist
jedoch ebenfalls auszuschließen. Dringt der Laserstrahl unbeabsichtigt in das
Auge eines Zuhörers ein und trifft im schlimmsten Fall den Fleck des scharfen
Sehens auf der Netzhaut, dann löst diese momentane Blendwirkung den
Lidschlußreflex aus, der das Auge in längstens einer Viertelsekunde schließt.
Somit können keine Schäden am Auge entstehen.
Durch Untersuchungen wurde festgestellt, daß nicht zutreffend klassifizierte
Laserpointer mit höheren Strahlungswerten erhältlich sind. Setzen Jugendliche
diese Lasergeräte absichtlich mißbräuchlich ein, dann können andere Personen
gefährdet werden. Mit zunehmender Aufklärung sind die dadurch entstehenden
Schadensfälle rückläufig, doch kommt es immer noch vor, daß Personen mit
Augenschäden durch Blendung mit einem Laserpointer ärztlich behandelt werden
müssen. Kurzfristige Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und auch Ödeme
(Schwellungen durch Wassereinlagerung in der Netzhaut) sind meist die Befunde.
Empfehlungen
Nur Laserpointer mit einer maximalen Strahlungsleistung von 1 mW und der
Kennzeichnung "Laser Klasse 2" (nach DIN EN 60825-1), "Sicherheit
von Lasereinrichtungen", sind bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
sicher und sollten auf dem Markt verfügbar sein. Laser, die nach ihren
Leistungsdaten anderen Laserklassen angehören oder nicht gekennzeichnet sind,
sollten nicht als Laserpointer angeboten werden. Von diesen Lasergeräten geht
ein Gefahr aus; deshalb sind die entsprechenden Schutzvorschriften der DIN EN
60825-1 sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (VBG 93
bzw. GUV 2.20) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu beachten.
Laser, auch Laserpointer, sind kein Spielzeug. Der Laserstrahl darf nicht
absichtlich auf Personen gerichtet werden, da bei Strahlungsleistungen über 1
mW die Gefahr einer Augenschädigung besteht, die eventuell langfristig die
Sehfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigf. Auch Laserpointer der Laserklasse
2 können eine Blendung, die zu anderen Unfällen führen kann, hervorrufen.
Wird der Lidschlußreflex unterdrückt, ist auch bei Laserpointern der
Laserklasse 2 die Gefahr einer bleibenden Augenschädigung gegeben. Es sollte
darauf hingewirkt werden, daß Laserpointer nicht mißbräuchlich eingesetzt und
damit Blendungen oder auch irreversible Netzhautschäden vermieden werden. Für
weitergehende Informationen wird auf die Empfehlung "Gefahren durch
Laserpointer" der Strahlenschutzkommission, Bundesanzeiger Nr. 144 vom 6.
August 1998, verwiesen.
Paragraf –
Schulrecht für Schleswig-Holstein
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein