Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

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Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Änderung des Erlasses über die „Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen"
Änderung des Erlasses über die „Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen" vom 8. April 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 158) mit späteren Änderungen - zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Juni 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 218) – Berichtigung
Siehe auch Lehrerlaufbahnverordnung
Siehe auch Laufbahnverordnung

Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

Erl. vom 8. April 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 158)1) mit späteren Änderungen - Zuletzt geändert durch Erlass vom 23. Januar 2009 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 38)

1) In der nach Bundesrecht bereinigten Fassung.

 

(1) Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer (SH. LLVO) in der Fassung vom 11. Juli 1969 (GVOBI. Schl.-H. S. 170) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Innenminister, zu Nr. 7 ferner im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene:

 

1. Die Laufbahn der Fachlehrer ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung umfaßt folgende Ämter:

     a) Fachlehrer                                                                                                (BesGr. A 10)

     b) Fachlehrer - nach achtjähriger Lehrtätigkeit

     oder vierjähriger Dienstzeit seit Anstellung in der BesGr. A 10-                          (BesGr. A 11)

 

2. Die Laufbahn der Lehrer an Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- u. Hauptschulen umfaßt folgende Ämter:

a) Lehrer                                                                                                           (BesGr. A 12)

 

b) Lehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder

Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern                                            (BesGr. A 12 Z)

 

c) Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund­schule, Hauptschule oder Grund-

und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                                       (BesGr. A 12 Z)

 

d) Zweiter Konrektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und

Hauptschule mit mehr als 540 Schülern -                                                      (BesGr. A 12 Z)

 

e) Hauptlehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder

 Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -                             (BesGr. A 13)

 

f) Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund­schule,

 Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -                 (BesGr. A 13)

 

g) Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und

Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern-                                              (BesGr. A 13 Z)

 

h) Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und

Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -                                                             (BesGr. A 14)

 

 

3. Die Laufbahn der Sonderschullehrer umfaßt folgende Ämter:

 

a) Sonderschullehrer                                                                                          (BesGr. A 13)

 

b) Sonderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder­schule

   für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern,

   für sonstige Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -                (BesGr. A 14)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder­schule

für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,

für sonstige Sonderschüler mit mehr als 120 Schü­lern -                             (BesGr. A 14 Z)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder­schule mit Heim               (BesGr. A 14 Z)

 

 

c) Sonderschulrektor

-einer Sonderschule

für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern,

für sonstige Sonderschüler mit bis zu 60 Schülern-                                   (BesGr. A 14)

 

einer Sonderschule

für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern,

für sonstige Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu

120 Schülern                                                                                         (BesGr. A 14 Z)

 

d) Zweiter Sonderschulkonrektor

- einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr

 als 270 Schülern, für sonstige Sonderschüler

mit mehr als 180 Schülern -                                                                         (BesGrj A 14)

 

e) Sonderschulrektor

- einer Sonderschule

für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,

für sonstige Sonderschüler mit mehr als 120 Schülern –

- einer Sonderschule mit Heim -                                                                   (BesGr. A 15)

4. Die Laufbahn der Realschullehrer umfaßt folgende Ämter:

a) Realschullehrer                                                                                              (BesGr. A 13)

b) Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule

mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                                                         (BesGr. A 14)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule

mit mehr als 360 Schülern -                                                                         (BesGr. A 14 Z)

 

c) Realschulrektor

     - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -                                                   (BesGr. A 14)

- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                              (BesGr. A 14 Z)

 

d) Zweiter Realschulkonrektor
    - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -                                              (BesGr. A 14)

e) Realschulrektor
    - einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -                                             (BesGr. A 15)

 

Die unter 5. aufgeführte Laufbahn der Gymnasiallehrer (geh. Dienst), ist aufgehoben worden

(2. BesVHG u. SH-LLVO c. 1977)

 

 

6. Die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und berufsbildenden Schulen umfaßt folgende Ämter:

 

a) Studienrat                                                                                                      (BesGr. A 13)

b) Oberstudienrat                                                                                               (BesGr. A 14)

c) Studiendirektor                                                                                               (BesGr. A 15)

d) Oberstudiendirektor                                                                                        (BesGr. A 16)

e) die unter Nrn. 8 bis 10 genannten Ämter.

 

 

7. Die Laufbahn der Studienräte an Gehörlosen-, Schwerhörigen- und

Sprachkrankenschulen umfaßt folgende Ämter:

 

a) Studienrat                                                                                                   (BesGr. A 13)

b) Oberstudienrat                                                                                             (BesGr. A 14)

c) Studiendirektor (als Leiter einer Gehörlosen-,

Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule

oder Ständiger Vertreter eines in                                                                       BesGr. A 16

eingrup­pierten Direktors sowie auf

anderen herausgehobenen Dienstposten)                                                           (BesGr. A 15)

d) Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen-

oder Sprachkrankenschule mit Heim,

Oberstudien­direktor (als Leiter der staatlichen

Internatsschule in Schleswig)                                                                           BesGr. A 16)

e) die unter Nrn. 8 und 9 genannten Amter.

 

8. Der Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst umfaßt, soweit die Befähi­gung für ein Lehramt gefordert wird, folgende Ämter:

a) die in Nrn. 2 bis 4, 6 und 7 genannten Ämter

der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14

mit Ausnahme der Ämter der Konrektoren,

 Zweiten Konrektoren und Rektoren     BesGr. A 12 bis A 14

b) Regierungsschuldirektor     A 15

c) Schulrat    A 15 mit Amtszulage

d) Ministerialrat         A 16

e) Ministerialrat         B 2

f) Ministerialdirigent   B 5

g) Landesschuldirektor           B 6

h) Ministerialdirigent  B 7

i) Staatssekretär       B 10

 

Für die Verleihung der Ämter von 8 b bis h sind Ämter aller vorher genannten Besoldungsgruppen regelmäßig zu durchlaufen. Für die Ver­leihung der Ämter des Ministerialdirigenten in B 5 und des Landesschul­direktors in B 6 brauchen die vorher genannten Ämter der Besoldungs­ordnung B nicht durchlaufen zu werden. Für die Verleihung des Amtes des Ministerialdirigenten in B 7 braucht das Amt des Landesschuldirek­tors in B 6 nicht durchlaufen zu werden. Für die Verleihung des Amtes des Schulrats in A 15 mit Amtszulage brauchen Rektoren in A 14 das Amt des Regierungsschuldirektors in Ä 15 nicht zu durchlaufen.

 

9. Folgende Ämter an Einrichtungen der Lehreraus- und Fortbildung setzen die Befähigung für eine der unter Nrn. 2 bis 4, 6 und 7 genannten Laufbah­nen voraus:

a) Studienrat      (BesGr. A 13)

b) Oberstudienrat           (BesGr. A 14)

c) Studiendirektor           (BesGr. A 15)

d) Oberstudiendirektor    (BesGr. A 16)

e) Direktor des Landesinstituts für Praxis und

Theorie der Schule         (BesGr. B 4)

 

10. Folgende Ämter des Bildungs- und Erziehungswesens setzen die Befähigung für eine der unter Nrn. 2 bis

4 und 6 genannten Laufbahnen voraus:

a) Landesverwaltungsrat (als Landesjugendpfleger)                               (BesGr. A 13)

b) Oberlandesverwaltungsrat (als

Landesjugend­pfleger nach Maßgabe des Haushaltsplanes)                   (BesGi. A 14)

c) Landesverwaltungsdirektor (als Landesjugend­

pfleger nach Maßgabe des Haushaltsplanes)   (                                   BesGr. A 15)

d) Stellvertretender Direktor eines Landesjugend­

heimes                                                                                             (BesGr. A 15 mit Amtszulage)

e) Direktor eines Landesjugendheimes                                                (BesGr. A 16)

11. 1. Bei der Beförderung zum

Hauptlehrer,

Rektor,

Sonderschulrektor,

Realschulrektor,

 Oberstudiendirektor,

 sowie zum Konrektor und

Zweiten Konrektor

braucht das jeweilige vorhergehende Amt der entsprechenden Lauf­bahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

Ferner sind Ämter mit Amtszulagen bei Beförderungen nicht zu durchlaufen.

 

Bei Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin/Schulleiter oder als stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter zur bzw. zum Rektorin oder Rektor, Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor, Realschulrektorin oder Realschulrektor, Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektorin, Studiendirektorin oder Studiendirektor, Konrektorin oder Konrektor befördert werden sollen, brauchen jeweils vorhergehende Ämter der entsprechenden Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden. Ferner sind Ämter mit Amtszulagen bei Beförderungen nicht zu durchlaufen."

 11. 2. Bei der Beförderung zum

Direktor des Landesinstituts

für Praxis und Theorie der Schule

brauchen die vorhergehenden Ämter der Besoldungsgruppe B nicht durchlaufen zu werden.

 

(2) Der Kultusminister kann im Einvernehmen mit dem Innenminister für einzelne Fälle Ausnahmen von den in Abs. 1 der Amtsbezeichnungen in Klammern angefügten Amtsinhalten zulassen, wenn

1. außergewöhnliche dienstliche Gründe, z. B. Durchführung eines Schul­versuchs, hierfür vorliegen und

2. im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle für den Dienstposten ausgebracht ist.

Satz 1 gilt nicht für solche Amtsinhalte, die sich aus der Anlage 1 zum SHBesG ergeben.

(3) Dieser Erlaß tritt, soweit er durch das Achte LBesAndG bedingt ist, mit Wirkung vom 1. Juli 1970, im übrigen am Tage nach seiner Veröffentli­chung in Kraft. Gleichzeitig wird mein Erlaß über die Ordnung der Laufbah­nen der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen vom 25. September 1969 (NBI. KM. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Erlaß vom 9. Juni 1970 (NBl. KM. Schl.-H. S. 222), gegenstandslos.

Schulr. S.-H. Erg.-Lfg. 32                                                                August 1991 75

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Änderung des Erlasses über die„ Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen" vom 8. April 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 158) mit späteren Änderungen - zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Juni 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 218)

Erlass vom 23. Januar 2009 - III 17/III 131 - Az. 0331.14-1
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 38)

Der Erlass „Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen" vom 8. April 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 158) mit späteren Änderungen, zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Juni 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 218) wird wie folgt geändert:
„Ziffer 11.1 wird wie folgt neu gefasst:
Bei Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin/Schulleiter oder als stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter zur bzw. zum Rektorin oder Rektor, Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor, Realschulrektorin oder Realschulrektor, Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor, Studiendirektorin oder Studiendirektor, Konrektorin oder Konrektor befördert werden sollen, brauchen jeweils vorhergehende Ämter der entsprechenden Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden. Ferner sind Ämter mit Amtszulagen bei Beförderungen nicht zu durchlaufen."
Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 

Änderung des Erlasses über die „Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen" vom 8. April 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 158) mit späteren Änderungen - zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Juni 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 218) – Berichtigung
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 81)

Der Erlass zur Änderung des Erlasses über die Ordnung der Laufbahnen der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (NBI. MBF Schl.-H. S. 38) vom 23. Januar 2009 wird wie folgt berichtigt:
In der Aufzählung der Amtsbezeichnungen wird „Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektorin" durch
„Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor" ersetzt.
 

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Paragraf - Schulrecht für Schleswig-Holstein