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Zwischen |
Dem Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein |
Für die Landesregierung
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einerseits |
und dem Deutschen
Gewerkschaftsbund |
– Bezirk Nord – |
und dem dbb beamtenbund und
tarifunion |
– Landesbund Schleswig-Holstein –
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andererseits |
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wird folgendes vereinbart.:
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Vorbemerkung
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Werden gegen Beschäftigte wegen
einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit
einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht,
strafrechtliche Verfahren eingeleitet, stellt dies die
Betroffenen häufig in eine Ausnahmesituation, die zu einer
erheblichen, auch psychischen Belastung führen kann. |
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Die Gewährung von Rechtsschutz ist
Ausfluss der dienstlichen Fürsorge, deshalb wollen diese
Richtlinien derartigen Belastungen der Beschäftigten in
finanzieller Hinsicht Rechnung tragen. |
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Unabhängig hiervon sind die
Vorgesetzten gehalten, sich der persönlichen Sorgen ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit dem
Dienst stehen, anzunehmen. |
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1 |
Geltungsbereich
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Diese Richtlinien gelten für die
Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein. Beschäftigte im
Sinne dieser Vereinbarung sind Beamtinnen und Beamte sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
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2 |
Voraussetzungen
für die Gewährung von Rechtsschutz |
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Auf Antrag der oder des
Beschäftigten kann ihr oder ihm Rechtsschutz gewährt werden,
wenn gegen sie oder ihn- wegen einer dienstlichen Verrichtung
oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im
Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt
eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen
Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder
eine Strafverfügung erlassen worden ist. Weitere Voraussetzung
ist, dass |
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a) |
ein dienstliches Interesse an
einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z.B. weil
im Falle einer Verurteilung der oder des Beschäftigten mit
Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen wäre); ein
derartiges Interesse ist in der Regel insbesondere bei
Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst und anderen
Beschäftigten gegeben, soweit sie in Wahrnehmung hoheitlicher
Befugnisse Zwang ausüben, |
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b) |
die Verteidigungsmaßnahme (z.B.
Bestellung eines Rechtsbeistandes, Einholung eines Gutachtens)
wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,
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c) |
die Verauslagung der Kosten der
oder dem Beschäftigten nicht zugemutet werden kann und
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d) |
von anderer Seite Rechtsschutz
nicht zu erlangen ist. |
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Rechtsschutz soll versagt werden,
wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass ein
nicht geringes Verschulden vorliegt. |
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3 |
Umfang der
Rechtsschutzgewährung |
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Der Rechtsschutz umfasst die zur
Bestreitung der Rechtsverteidigung notwendigen Kosten; er kann
auch als Vorschuss oder als zinsloses Darlehen gewährt werden.
Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind im Falle der
Bestellung eines Rechtsbeistands die Gebühren und Auslagen
(Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach
§ 464a Abs. 2 StPO i.V.m.
§ 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Als notwendige
Vergütung für einen Rechtsbeistand werden im Höchstfall die
Sätze des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai
2004 (BGBI. I S. 788) in der jeweils geltenden Fassung
anerkannt. Wird bei einer Rahmengebühr (§
14 RVG) die Mittelgebühr überschritten, ist eine
Erstattung insoweit nur im Ausnahmefall möglich. |
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4 |
Verfahren
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Die Gewährung von Rechtsschutz ist
mit Darstellung des Sachverhalts auf dem Dienstweg bei der
obersten Dienstbehörde zu beantragen. Der Antrag ist für jede
Instanz neu zu stellen. Zuständig für Entscheidungen und
Feststellungen nach Nummer 2 bis 4 ist die oberste
Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann eine Stellungnahme
des unmittelbaren Vorgesetzten einholen. |
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In besonders begründeten Fällen
kann Rechtsschutz auch nachträglich beantragt werden.
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5 |
Abwicklung nach
Abschluss des Verfahrens |
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Wird die oder der Beschäftigte in
dem Strafverfahren freigesprochen, wird ein Vorschuss oder ein
Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die oder der
Beschäftigte für notwendige Auslagen Kostenerstattung durch die
Staatskasse oder von anderer Seite nicht erlangen kann.
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Das gleiche gilt, wenn |
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a) |
das Verfahren nicht nur vorläufig
eingestellt oder nicht eröffnet wird oder |
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b) |
die oder der Beschäftigte außer
Verfolgung gesetzt wird und die Annahme gerechtfertigt ist, dass
kein Verschulden vorliegt. |
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Wird die oder der Beschäftigte
verurteilt, hat sie oder er die Kosten zu tragen; ein bereits
gewährter Vorschuss oder ein Darlehen ist in angemessenen Raten
zurückzuzahlen. Liegt nur ein geringes Verschulden vor, können
zu einem angemessenen Teil |
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a) |
die Kosten vom Land getragen oder
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b) |
der Vorschuss oder das Darlehen in
einen Zuschuss umgewandelt werden, |
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soweit die oder der Beschäftigte
für notwendige Auslagen Kostenerstattung durch die Staatskasse
oder von anderer Seite nicht erlangen kann. |
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6 |
Bußgeld- oder
Zivilverfahren gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten
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Die Ziffern 1 bis 5 finden bei
einem Bußgeldverfahren oder einem Zivilverfahren gegen eine
Beschäftigte oder einen Beschäftigten entsprechende Anwendung.
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7 |
Zivilrechtliche
Ansprüche gegen Dritte |
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Die Ziffern 1 bis 5 gelten
sinngemäß auch in Fällen, in denen eine Beschäftigte oder ein
Beschäftigter zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte geltend
macht, die in Ausübung des Dienstes entstanden sind, soweit
deren Durchsetzung nicht nach
§ 403 ff. StPO möglich ist. |
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8 |
Schlussvorschriften |
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Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für
Kraftfahrzeughalter i.V.
§ 150 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes
und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung
der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch der oder des
Beschäftigten gegen ihren oder seinen Dienstherrn oder
Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer oder
seiner Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihr oder
ihm auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
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Für frühere Beschäftigte gilt die
Richtlinie entsprechend für Verfahren im Sinne der Ziffer 2, 6
und 7, die aufgrund ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit
eingeleitet worden sind. |
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9 |
Inkrafttreten
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Diese Vereinbarung tritt am 1.
Januar 2006 in Kraft. |
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10 |
Kündigung
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Diese Vereinbarung kann mit einer
Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Vereinbarung wirkt
ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kündigung nach, soweit sie nicht
vorher durch eine andere Regelung ersetzt worden ist.
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Kiel, 12. Dezember 2005 :
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