Lernpläne an allgemein
bildenden Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
24. April 2003 - III 431
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 191)
Geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. September
2010
1. Allgemeines
(1) Als Instrument lernprozessbegleitender Beobachtung, pädagogischer
Reflexion und individueller Förderung
erstellen können
alle allgemeinbildenden
Schulen einen Lernplan für jede Schülerin und jeden Schüler mit besonderer
Begabung oder mit Lernproblemen, hier insbesondere bei drohender
Nichtversetzung sowie bei nicht erfolgter Versetzung,
erstellen. Die schrittweise
Einführung von Lernplänen für alle Schülerinnen und Schüler wird empfohlen.
Kann die besuchte Schule aufgrund wesentlicher
Schwierigkeiten der Schülerin oder des Schülers beim Lernen nicht ausschließen,
dass zukünftig sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen wird, ist ein Lernplan
zu erstellen.
(2) Der Lernplan dient der zusätzlichen Unterstützung von Entscheidungen zum
schulischen Werdegang eines Kindes.
(3) Der Lernplan enthält verbindliche Absprachen zwischen den am schulischen
Werdegang einer Schülerin oder eines Schülers Beteiligten über zu treffende
Maßnahmen und deren Unterstützung.
2. Inhalte
(1) Grundlage des Lernplans ist die Lernausgangslage. Einbezogen werden
vorliegende Informationen und Beobachtungen von Seiten der Eltern.
(2) Der Lernplan dokumentiert individuelle Lernziele, beabsichtigte
Maßnahmen zu deren Erreichen und Angaben zu Art und Zeitpunkt der
Überprüfung des Lernerfolges.
(3) Der Lernplan enthält Aussagen über spezifische Fördermöglichkeiten und
-notwendigkeiten. Diese können in den Schwerpunkten „fachliches Lernen“,
„Lern- und Sozialverhalten“, „Sprache und Denken“, Motorik und Wahrnehmung“
sowie ggf. in weiteren Bereichen getroffen werden. Die im Lernplan
beschriebenen Ziele der Förderung können sich auf schulisch wie
außerschulisch bedeutsame Aspekte beziehen.
3. Verfahren
(1) Die Klassenkonferenz beschließt, ob ein Lernplan für eine Schülerin oder
einen Schüler erstellt wird. Die Erstellung und Fortschreibung des Lernplans
erfolgt durch die Klassenlehrerin/ den Klassenlehrer in Abstimmung mit den
in den einzelnen Fächern unterrichtenden Lehrkräften. Eltern und Kind
verpflichten sich per Unterschrift, einen verabredeten Beitrag zur Umsetzung
der verabredeten Förderziele zu leisten. Die Eltern erhalten eine Kopie des
Lernplans.
(2) Der Lernplan wird in der Regel halbjährlich fortgeschrieben
(3) Werden Berichtszeugnisse erteilt, kann der Lernplan in Zusammenhang mit
diesen erstellt werden.
4. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Er gilt zunächst für die
Klassenstufen 3, 4 und 5, in den darauf folgenden Schuljahren auch für die
anderen Klassenstufen der Sekundarstufe I.
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