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Maschinen in Schülerwerkstätten
Vom 8. März 1957 (NBl. KM. Schl.-H. S. 74)
An die
Leiter der Volks- und Mittelschulen
Leiter der Gymnasien
Leiter der berufsbildenden Schulen
Schulaufsichtsbehörden
1. Zur Verhütung von Unfällen sind die nachstehend aufgeführten Maschinen, soweit
Schülerwerkstätten allgemeinbildender Schulen damit ausgestattet sind, nur von den
Werklehrern oder unter Aufsicht eines Werklehrers nur von Schülern, die älter als 16
Jahre und in der Bedienung der Maschinen eingehend unterwiesen sind, zu bedienen:
Kreissägen jeder Art,
Zylinder-, Band-, Ketten-, Gatter- und Fuchsschwanzsägen, Abricht-, Dickenhobel-,
Daubenhobel- und
Kehlmaschinen, Scheibenfüge- und Scheibenschälmaschinen, Tisch-, Ketten-, Oberfräsen
und Zinkenfräsen, Kopier- und Rundfräsen,
Zapfenschneide- und Schlitzmaschinen,
Hack- und Spaltmaschinen, Holzwollehobelmaschinen,
Furnierschäl-, Furniermesser- und Furnierpaketschneidemaschinen, Stockscheren mit
mechanischem Antrieb, sowie kraftbetriebene Handmaschinen vorstehender Maschinenarten.
Die Maschinen sind im übrigen so gesichert zu halten, daß sie dem Zugang und dem Zugriff
der Schüler nicht ohne weiteres ausgesetzt sind. Bevor die Werklehrer die Maschinen
erstmalig bedienen, haben sie sich eingehend über deren Beschaffenheit und Arbeitsweise
durch fachkundige Personen unterrichten zu lassen.
2. Die Leiter der berufsbildenden Schulen bitte ich, diejenigen Lehrkräfte, die mit der
Bedienung derartiger Maschinen betraut sind und an ihnen unterrichten, auf die gem. § 848
a RVO gegebenenfalls in Verbindung mit § 1030 oder 1199 RVO von den
Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften hinzuweisen. Auch hier ist
das Erfordernis einer sachkundigen Aufsicht in der Werkstatt zu beachten.