Mehrarbeit Angest. Arbeitszeit Seite drucken

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 
zur Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Januar 2000 - III 146 (NBLMBWFK.Schl.-H. 2000 S. 132)

Mit Urteil vom 21. April 1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Nr. 3 der Sonderregelung 2 I I zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz unwirksam ist. Damit haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT bei Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, Anspruch auf die anteilige BAT Vergütung, soweit die Pflichtstundenzahl vollbeschäftigter Lehrkräfte nicht überschritten wird.
Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat zur Umsetzung des Urteils folgenden Beschluss gefasst:
"a) Solange die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht erreicht ist, haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die Mehrarbeit (ohne Freizeitausgleich) leisten,
aa) auch für die ersten drei geleisteten Zusatzstunden einen Vergütungsanspruch,
bb) auch für die über 24 Zusatzstunden/Monat hinausgehenden Zusatzstunden einen Vergütungsanspruch,
cc) für die nicht durch Freizeit ausgeglichenen und deshalb zu bezahlenden Zusatzstunden einen Anspruch auf die anteilige Vergütung im Sinne des § 34 BAT.
b) Wird von einer Teilzeitkraft durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft überschritten, gelten für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die allgemeinen Regelungen:
Dieser Beschluss gilt ab dem Schuljahr 1999/2000; § 70 BAT bleibt unberührt."
Soweit entsprechende Ansprüche bestehen sollten, sind diese innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT schriftlich auf dem Dienstweg beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, Lehrerpersonalreferat, Gartenstraße 6 in 24103 Kiel geltend zu machen und zu belegen.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein