Mittagsbetreuung G8 | Seite drucken |
Richtlinie zur Förderung einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer
belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten
gymnasialen Bildungsganges (G8) (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 103) Die „Richtlinie zur Förderung
einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer belastungs- und
qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten gymnasialen Bildungs- Richtlinie zur Förderung einer Mittagsbetreuung im Rahmen einer
belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung des verkürzten
gymnasialen Bildungsganges (G 8) |
Konzept zur Einrichtung einer Mittagsbetreuung ab dem Schuljahr
2009/10 im Rahmen einer belastungs- und qualitätsgerechten Ausgestaltung
des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8) (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 4) Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 5. Januar 2009 - 111 232 1. Zielsetzung: Im verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums soll ab dem Schuljahr 2009/10 eine verlässliche Betreuung während der Mittagspause ermöglicht werden. Entsprechend der Kontingentstundentafel ist eine Unterrichtszeit von bis zu 34 Wochenstunden vorgesehen. Dieser Unterrichtsumfang macht eine Einbeziehung des Nach- mittags an bis zu zwei Wochentagen pro Lerngruppe für den regulären Unterricht erforderlich. In einer ca. einstündigen Mittagspause sollen über die reine Essensversorgung hinaus auch pädagogische oder Bewegungsangebote vorgehalten werden können. 2. Organisation der Mittagsbetreuung: - Bei dieser Mittagsbetreuung handelt es sich um eine schulische Veranstaltung. - Der Aufbau der neu einzurichtenden Mittagsbetreuung erfolgt jahrgangsweise und aufwachsend, beginnend mit Jahrgangsstufe 5 und 6 im Schuljahr 2009/10. - Die Mittagsbetreuung wird für alle Lerngruppen an bis zu zwei Unterrichtstagen pro Woche im Umfang von je einer Stunde vorgehalten. - Die Mittagsbetreuung ist für die Schülerinnen und Schüler kostenfrei (mit Ausnahme eines eventuellen Mittagstisches). - Für die Durchführung der Angebote im Rahmen der Mittagsbetreuung kommt der in § 17 Abs. 3 Satz 1 SchuIG genannte Personenkreis mit Ausnahme von Lehrkräften in Betracht. - Die Schulleitung ist gegenüber den eingesetzten Personen weisungsberechtigt. 3. Fördermodalitäten: - Voraussetzung für die Förderung ist die Einrichtung einer Mittagsbetreuung im Umfang von jeweils einer Zeitstunde an höchstens zwei Unterrichtstagen pro Woche in den G8-Jahrgangsstufen. - Das Land fördert jede Lerngruppe der Jahrgangsstufen 5 bis 7 pro Stunde und Woche mit 8,75 Euro (also bei zwei Stunden und 40 Schulwochen maximal mit 700 Euro im Schuljahr). Es wird davon ausgegangen, dass alle Schülerinnen und Schüler an der pädagogischen Mittagsbetreuung teilnehmen. In den Jahrgangsstufen 8 bis 9 reduziert sich dieser Fördersatz auf 50 %, da mit Rücksicht auf das Alter der betroffenen Schülerinnen und Schüler von einem entsprechend geringeren Betreuungsbedarf auszugehen ist. 4. Verfahren der Förderung: - Der Zuwendungsempfänger (Schulträger, ggf. Elternvereine etc.) stellt jeweils bis zum 31. Mai des Jahres einen Antrag auf einem vom MBF zur Verfügung gestellten Formblatt. Darin wird dargelegt, in welchem Stundenumfang und wie viele Lerngruppen im kommenden Schuljahr an der Mittagsbetreuung teilnehmen (gefördert werden maximal zwei Stunden je Lerngruppe und Woche). - Das Ministerium für Bildung und Frauen erteilt auf dieser Grundlage einen Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird in zwei Teilbeträgen, jeweils zum 15. Oktober und 15. März, auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes Konto überwiesen. Sofern der Schulträger Zuwendungsempfänger ist, kann dieser die Schulleiterinnen und Schulleiter ermächtigen, Zugriff auf die Fördermittel in Höhe der Einnahmen zu nehmen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SchuIG) und Verträge mit dem Personenkreis nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SchuIG mit Ausnahme von Lehrkräften zu schließen. - Am Ende des Schuljahres weist der Zuwendungsempfänger dem MBF die zweckentsprechende Verwendung der Mittel auf einem vom MBF zur Verfügung gestellten Formblatt nach. Dazu hat die Schulleitung entsprechende Angaben aufzubereiten Belege sind mindestens über einen Zeitraum von fün Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises zur Überprüfung aufzubewahren. - Alle Einzelheiten der Förderung werden in einer Richtlinie geregelt. |