Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht |
Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht
Gl.-Nr.: 2031.62
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 967
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 314)
Bekanntmachung des Innenministeriums |
|
|
|
"Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht" (Amtsbl. Schl.-H. 2000 S. 441) sind überarbeitet worden. Darüber hinaus werden die Durchführungshinweise um Hinweise bezüglich "Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen" sowie "Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen" ergänzt. |
|
|
|
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Durchführungshinweise entsprechend anzuwenden. |
A
Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein
Das Nebentätigkeitsrecht ist eine komplizierte Materie, die von vielen Detailregelungen geprägt ist. Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gerne weiterhelfen. |
||
|
||
1 |
Was ist eine Nebentätigkeit? |
|
Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. |
||
|
||
Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie typische Freizeitbetätigungen. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe Ziffer 10, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. |
||
|
||
Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter und eine
unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen
gelten nicht als Nebentätigkeit ( |
||
|
||
Als öffentliche Ehrenämter sind grundsätzlich nur
Tätigkeiten für Träger der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die einzelnen
Fälle werden in
|
||
|
||
2 |
Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden? |
|
Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach
den § |
||
|
||
Auf Angestellte finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten nach § 11 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sinngemäß Anwendung. |
||
|
||
Arbeiterinnen und Arbeiter dürfen nach § 13 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausüben; darüber hinaus bilden die für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen einen Anhalt für die Bewertung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen für diesen Personenkreis. |
||
|
||
3 |
Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig? |
|
Grundsätzlich bedarf nach
|
||
|
||
4 |
Was geschieht, wenn eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt wird? |
|
Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. |
||
|
||
* Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden, denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung einzuholen. |
||
|
||
Falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle nach. |
||
|
||
5 |
Wie läuft das
Genehmigungsverfahren ab? |
|
Der Antrag ist rechtzeitig, d. h. möglichst 1 Monat
vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl.
|
||
|
||
6 |
Welche
Nebentätigkeiten bedürfen keiner Einzelfallgenehmigung und wie läuft das
Verfahren in diesen Fällen? |
|
Nach
|
||
- |
sie einen geringen Umfang haben, d. h. weniger als 8 (Zeit-)Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (mehrere Nebentätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen), und |
|
- |
die durch die Nebentätigkeiten erzielte Vergütung
durchschnittlich im Monat den Betrag von 1/10 der monatlichen Bezugsgröße
nach
|
|
- |
sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und |
|
- |
kein gesetzlicher Versagungsgrund (siehe Ziffer 7) vorliegt. |
|
|
||
Die Übernahme einer solchen Nebentätigkeit ist
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, und zwar mindestens einen Monat ( |
||
|
||
7 |
Wann ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen? |
|
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden. Das ist nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in
|
||
- |
die Beschäftigte oder den Beschäftigten durch Art und Umfang der Nebentätigkeit übermäßig beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit zu sehr in Anspruch nimmt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung acht Stunden wöchentlich überschreitet. Dabei ist der zeitliche Aufwand für mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen zusammen zu betrachten. Dieses zeitliche Maß stellt eine Regelvermutung für eine übermäßige zeitliche Beanspruchung dar; diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten widerlegt werden. |
|
|
||
Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen
und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter gelten - in Abhängigkeit
von dem sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung -
besondere Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer während einer
Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ausgeübten Nebentätigkeit (vgl.
z.B.
|
||
- |
die Beschäftigte oder den Beschäftigten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, |
|
- |
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beschäftigte oder der Beschäftigte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, |
|
- |
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der oder des Beschäftigten beeinflussen kann; es muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche und private Interessen verquickt werden und dadurch die objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein" vom 7.11.2003, Amtsbl. Schl.-H. S. 826), |
|
- |
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der oder des Beschäftigten führen kann, |
|
- |
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. |
|
|
||
Erfordern im Einzelfall übergeordnete dienstliche Interessen die Übernahme der Nebentätigkeit (z.B. Mitwirkung in bestimmten Gremien), kann selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Übernahme der Nebentätigkeit ausnahmsweise genehmigt werden. |
||
|
||
8 |
Welche Geltungsdauer hat die Nebentätigkeitsgenehmigung? |
|
Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu befristen, und zwar grundsätzlich auf fünf Jahre; es sind aber im Einzelfall auch andere Fristen möglich. |
||
|
||
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung wird ggf. dann mit einer kürzeren Frist versehen, wenn |
||
- |
die Nebentätigkeit für einen kurzen Zeitraum beantragt ist oder ihrer Natur nach in einem kurzen Zeitraum beendet werden kann oder |
|
- |
zu besorgen ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich vor Ablauf von fünf Jahren ändern. |
|
|
||
Längere Fristen kommen i. d. R. nur bei im
öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten in
Betracht; im Hochschulbereich wird in den Fällen, in denen eine
Nebentätigkeit erwünscht ist, eine längere Frist, gegebenenfalls verknüpft
mit der Dauer des Beamtenverhältnisses, die Regel sein. Allgemein als
genehmigt geltende Nebentätigkeiten (siehe oben Ziffer 6) sind generell auf
fünf Jahre befristet, es sei denn, die Personaldienststelle bestimmt im
Einzelfall eine andere Frist ( |
||
* Stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem Fristende einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. geben Sie eine neue Anzeige ab, sofern Sie eine Nebentätigkeit über das Fristende hinaus fortsetzen möchten (s. Antragsvordruck "Folgeantrag/Änderungsantrag/Änderungsanzeige" ). |
||
|
||
9 |
Sind sonstige Bedingungen oder Auflagen möglich? |
|
Im Einzelfall sind weitere Auflagen oder Bedingungen zulässig, z.B. bezüglich zu erbringender Nachweise (z.B. Widerrufsvorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass entscheidungserhebliche Nachweise nicht innerhalb angemessener Frist eingereicht werden). |
||
|
||
10 |
Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig? |
|
|
||
dies sind: |
||
- |
eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung die Beamtin
oder der Beamte nach
|
|
- |
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der oder des Beschäftigten unterliegenden Vermögens, |
|
- |
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit. |
|
|
||
Als schriftstellerische Tätigkeit gilt nicht der Druck und Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder die Herausgabe z.B. von Zeitschriften und Kommentaren. |
||
|
||
Eine künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit dagegen der Erwerbszweck im Vordergrund steht, ist die Tätigkeit genehmigungspflichtig. |
||
|
||
Genehmigungsfrei ist nur das Halten eines einzelnen (in der Regel längstens halbtägigen) Vortrages, eine darüber hinaus gehende Seminartätigkeit ist dagegen genehmigungspflichtig. Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten sind stets genehmigungspflichtig, |
||
- |
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten |
|
- |
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden, |
|
- |
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten; andere Tätigkeiten in oder für Selbsthilfeeinrichtungen sind genehmigungspflichtig, |
|
- |
eine unentgeltliche Nebentätigkeit. Folgende Tätigkeiten sind jedoch genehmigungspflichtig, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden: |
|
- |
die Übernahme eines Nebenamtes, |
|
- |
die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft über einen Nicht-Angehörigen, |
|
- |
eine Testamentsvollstreckung, |
|
- |
die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, |
|
- |
die Übernahme einer Treuhänderschaft, |
|
- |
der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme: unentgeltliche Tätigkeit in Genossenschaften). |
|
|
||
11 |
Welche nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen der Dienststelle angezeigt werden? |
|
Wird für eine |
||
- |
schriftstellerische, wissenschaftliche oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit oder |
|
- |
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten |
|
|
||
ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet,
sind diese Nebentätigkeiten der Dienststelle anzuzeigen (s. Antragsvordruck
"Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe D). Dabei genügt eine Sammelanzeige pro
Jahr, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende gleichartige
Nebentätigkeiten im Sinne des
|
||
|
||
12 |
Wann wird eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt? |
|
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn die oder der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. |
||
|
||
13 |
Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten? |
|
Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten. |
||
13.1 |
Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden? |
|
Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle, im Regelfall verbunden mit dem Bescheid über die Genehmigung der Nebentätigkeit. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zur Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit. |
||
|
||
13.2 |
Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden? |
|
|
||
Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach
vorheriger schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der obersten
Dienstbehörde möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches
Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen des
Dienstherrn übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden
Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für
die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn
zu entrichten (§ |
||
|
||
13.3 |
Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten? |
|
Jede Änderung über Art und Umfang einer genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten. |
||
|
||
Darüber hinaus kann die zuständige
Personaldienststelle von sich aus Auskünfte über Art und Umfang einer
Nebentätigkeit und daraus erzielte Entgelte und geldwerte Vorteile verlangen
( |
||
|
||
13.4 |
Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst? |
|
- |
Für Nebentätigkeiten von Beschäftigten des Landes,
die beim Land Schleswig-Holstein ausgeübt werden, darf grundsätzlich keine
Vergütung gewährt werden ( |
|
- |
Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen
Dienst ( |
|
|
||
In den in
|
B
Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen
Nach
|
|
|
|
Zum Begriff der Vergütung wird auf
|
|
|
|
Die Abrechnung ist durchzuführen, sobald die
Vergütung den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die
oberste Dienstbehörde kann auch einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit
bestimmen ( |
|
|
|
Der Regelung in
|
|
|
|
Für die Abrechnung ist der anliegende Vordruck zu verwenden. Der Abrechnungsvordruck ist neu gefasst worden. |
|
|
|
Es empfiehlt sich, dass die für die Bearbeitung der Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständige Dienststelle zusammen mit der Entscheidung über die Genehmigung der Nebentätigkeit, die auch eine Aussage zur Ablieferungspflicht enthalten muss, auf die ggf. bestehende Pflicht zur Abrechnung hinweist und den Abrechnungsvordruck beifügt. |
|
|
|
Die Personaldienststelle überwacht den Rücklauf der Abrechnungsvordrucke und prüft, ob eine Ablieferungspflicht gegeben ist. Sie setzt den abzuliefernden Betrag fest und teilt dieses der oder dem Beschäftigten unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens mit der Bitte um Zahlung des Ablieferungsbetrages mit. |
|
|
|
Der Abrechnungsvordruck wird mit Bearbeitungsvermerk
der Personaldienststelle im Original als begründende Unterlage nach der VV
Nr. 10 zu
|
|
|
|
Die Erstellung eines Sammelberichts ist nicht mehr erforderlich. |
|
|
|
Aufbewahrung der Vorgänge |
|
Der Originalbeleg verbleibt bei der mittelbewirtschaftenden Stelle. Die Personaldienststelle nimmt eine Kopie hiervon zu ihren Sachakten. Eine weitere Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der oder des Beschäftigten genommen. |
|
|
|
Soweit keine Ablieferungspflicht besteht, nimmt die Personaldienststelle den Abrechnungsvordruck zu ihrer Sachakte. Eine Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der oder des Beschäftigten genommen. |
|
|
|
Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die
Unterlagen für den Landesrechnungshof auf Abruf bereitgehalten werden (VV
Nr. 10.3 zu
|
|
|
|
Personenkreis |
|
Die Ablieferungspflicht gilt für Beamtinnen und Beamte. Grundsätzlich gilt die Ablieferungspflicht auch für Angestellte. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Art des Rechtsverhältnisses ergeben (z.B. keine uneingeschränkte Ablieferungspflicht bei von vornherein nur in Teilzeit beschäftigten Angestellten, die eine weitere Teilzeitbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufnehmen). |
|
|
|
Nach
|
|
|
|
Amtsbezeichnung, Name, Behörde |
|
|
|
Hinweis: Sie können die Textmarken mit der Funktionstaste F11 anspringen. Die grauen Markierungen werden dann überschrieben. Die Tabellen können Sie wie gewohnt um weitere Zeilen ergänzen. Dieser Text verschwindet bei Texteingabe. |
|
|
|
Erläuterungen |
|
Nach
|
|
|
|
Beim Ausfüllen der Abrechnung ist Folgendes zu beachten: |
|
a) |
Anzugeben sind |
|
|
b) |
In Spalte 3 und 4 kann ggf. auch ein Zeitraum über mehrere Jahre eingetragen werden, sofern die gewährte Vergütung für eine über mehrere Jahre ausgeübte Nebentätigkeit gewährt wurde. |
|
|
c) |
In Spalte 5 ist der Gesamtbetrag aller für die jeweilige Nebentätigkeit erhaltenen Beträge (Vergütung, Honorar, Sitzungsgeld, Pauschalaufwandsentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld, Fahrkostenerstattung, Ersatz barer Auslagen pp.) einzusetzen. Maßgeblich ist stets die Bruttovergütung. |
|
|
d) |
In Spalte 6 sind erhaltene oder zustehende Tage- und
Übernachtungsgelder in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr
entsprechende Leistungen erbracht hat. Tagegelder dürfen nur bis zu dem nach
dem BRKG höchstens zulässigen Betrag abgezogen werden ( |
|
|
e) |
In Spalte 7 sind erhaltene oder zustehende Fahrkosten in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat. |
|
|
f) |
In Spalte 8 sind erhaltene oder zustehende Beträge für den Ersatz sonstiger barer Auslagen in Abzug zu bringen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wurde oder der Dienstherr nicht entsprechende Leistungen erbracht hat. Der Begriff "sonstige bare Auslagen" ist eng auszulegen und erfasst nur solche Ausgaben, die normalerweise mit dem Tage- und Übernachtungsgeld nicht abgegolten werden, z.B. Fernsprechgebühren, Porto u.ä. |
C
Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen
Für die dienstrechtliche Bewertung der Übernahme und die dienstrechtlichen Folgen der Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen, die außerhalb der Landesverwaltung stehen, werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgende Hinweise gegeben. |
||
|
||
1 |
Übernahme der Tätigkeit |
|
Vor der Übernahme der Tätigkeit ist zu klären, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Bestandteil des Hauptamtes der oder des Beschäftigten ist, oder ob es sich um eine Nebentätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt handelt. |
||
|
||
1.1 |
Hauptamt |
|
Tätigkeiten sollen in ein Hauptamt eingeordnet
werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Hauptamt ist das konkrete
Amt im funktionellen Sinn. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn
die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten
Amt verbunden ist oder wenn sie der oder dem Beschäftigten als Inhaberin
oder Inhaber des Hauptamtes übertragen ist ( |
||
|
||
Eine Aufgabe kann jedoch nur dann in das Hauptamt einbezogen werden, wenn der Dienstherr die Kompetenz für diese Aufgabe besitzt. Bezogen auf die Gremientätigkeit bedeutet dies z.B. folgendes: Besteht für das Land ein Entsendungsrecht und kann es eigenmächtig eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten für ein Gremium berufen, ist die Kompetenz gegeben und eine Einordnung in das Hauptamt der oder des Betroffenen grundsätzlich möglich. Wird hingegen die oder der Beschäftigte durch Organe der juristischen Person selbst berufen, besitzt das Land auch dann nicht die erforderliche Kompetenz, wenn das Gremium in seiner Beschlussfassung einem entsprechenden Vorschlag des Landes folgt. Hier ist eine Einordnung in das Hauptamt daher nicht möglich. |
||
|
||
Ist das Land Miteigentümer, Teilhaber oder
Anteilseigner einer juristischen Person, so ist die Tätigkeit von
Beschäftigten des Landes in Gremien dieser juristischen Person in das
Hauptamt einzuordnen, soweit sie dem Gremium als Vertreter des Landes
angehören und ihre Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von
Landesinteressen dient. Bei Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in
anderen Gremien, bei deren Mitgliedschaft zwar an deren Eigenschaft als
Beschäftigte des Landes angeknüpft wird, denen sie jedoch nicht als
Vertreterin oder Vertreter des Landes angehören und in denen die
Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Interessen der juristischen
Person (z.B. nach
|
||
|
||
Im Übrigen steht es im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Tätigkeiten er im Einzelfall in das Hauptamt einordnet oder als Nebentätigkeiten überträgt. |
||
|
||
1.2 |
Nebentätigkeit |
|
Wird die Tätigkeit in einem Gremium nicht in das
Hauptamt eingeordnet, so liegt eine Nebentätigkeit vor, es sei denn, es
handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt ( |
||
|
||
Vor der Entscheidung über die Übernahme einer
Tätigkeit in Gremien einer juristischen Person ist ferner zu prüfen, ob
diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung der oder des
Beschäftigten entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch
nimmt ( |
||
|
||
1.3 |
Übertragung der Tätigkeit |
|
Bei der Übertragung ist der oder dem Beschäftigten ausdrücklich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Hauptamtes oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Dabei ist ggf. auch der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit klarzustellen. |
||
|
||
1.3.1 |
In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten |
|
Bei einer Einordnung in das Hauptamt endet die Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedürfte. Zur Klarstellung sollte jedoch folgender Hinweis aufgenommen werden: |
||
|
||
"Die Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem
Hauptamt. Sie wird daher gem.
|
||
|
||
1.3.2 |
Nebentätigkeiten |
|
Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist,
enden nach
|
||
|
||
- |
Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie bei Beendigung des Hauptamtes enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden: |
|
|
||
"Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt ausgeübt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, soweit nicht für die Zeit nach Beendigung des Hauptamtes eine anderweitige Regelung im Einzelfall ausdrücklich erfolgt." |
||
|
||
- |
Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie erst bei Beendigung des Beamtenverhältnisses enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden: |
|
|
||
"Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit ausgeübt. Sie steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt und endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses." |
||
|
||
2 |
Ausübung der Tätigkeit |
|
Ob eine Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet oder als Nebentätigkeit übertragen wird ist insbesondere für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, der Anrechnung auf die Arbeitszeit sowie der Annahme von Vergütungen von Bedeutung. |
||
|
||
2.1 |
In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten |
|
|
||
2.1.1 |
Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit |
|
|
||
Wird die Tätigkeit in das Hauptamt eingeordnet, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie die Ausübung während der Arbeitszeit ohne weiteres zulässig. |
||
|
||
2.1.2 |
Vergütungen |
|
Vergütungen für die Gremientätigkeit dürfen
grundsätzlich nicht angenommen werden; sie wären eine unzulässige Belohnung
i.S.d.
|
||
|
||
2.2 |
Nebentätigkeiten |
|
2.2.1 |
Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen |
|
Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit wahrgenommen,
ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes
Schleswig-Holstein nach
|
||
|
||
2.2.2 |
Ausübung während der Arbeitszeit |
|
Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb
der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die oder der Beschäftigte hat
sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde
übernommen oder diese hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der
Nebentätigkeit anerkannt ( |
||
|
||
2.2.3 |
Vergütungen |
|
Für Vergütungen gilt die Ablieferungspflicht aus
|
D
Diese Durchführungshinweise treten zum 15. November 2005 in Kraft und sind befristet bis zum 14. November 2010. |
|
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 10. Juli 2000 "Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht" (Amtsbl. Schl.-H. S. 441) aufgehoben. |