Nachrichtenblatt 

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Herausgabe eines Nachrichtenblattes für das Schleswig-Holsteinische Schulwesen

Erl. des Min. des Innern und des Min. für Volksbildung vom 30. Mai 1949 (Amtsbl. Schl.-H. S. 240; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 2) – geändert durch Erl. vom 22. September 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 483; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 323)

(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben im Schulwesen hat es sich als notwendig erwiesen, daß das Volksbildungsministerium wieder unmittelbar Bekanntmachungen und Erlasse an die Schulen des Landes herausgibt, wie dies bereits früher im amtlichen Schulblatt geschehen ist. Aus diesem Grunde erscheint ab 1. Juli 1949 das
Nachrichtenblatt für das Schleswig-Holsteinische Schulwesen
als besondere Ausgabe des Amtsblatts für Schleswig-Holstein (siehe Ziffer 3).
(2) Das Nachrichtenblatt für das Schleswig-Holsteinische Schulwesen ist nicht zur Aufnahme von Rechtsverordnungen bestimmt und stellt insoweit kein Ministerialblatt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 9. August 1924 (GSS. 579) dar. Die im Nachrichtenblatt veröffentlichten fachlichen Weisungen sind jedoch für alle in Betracht kommenden Stellen des Schulwesens unmittelbar verbindlich.
(3) Wichtige Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Schulwesens werden auch weiterhin in der allgemeinen Ausgabe des Amtsblatts für Schleswig-Holstein veröffentlicht werden. Die besondere Ausgabe des Nachrichtenblatts für das Schleswig-Holsteinische Schulwesen richtet sich jedoch in erster Linie an die Schulen und die Lehrerschaft. Sie wird daher nicht als Beilage, sondern als besondere Ausgabe des Amtsblatts erscheinen.
(4) Das Nachrichtenblatt für das Schleswig-Holsteinische Schulwesen kann bei jeder Postanstalt bezogen werden. Es erscheint zweimal im Monat (5. und 20.).

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein