Richtlinien über die Beurlaubung von Lehrkräften für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 22. Februar 2001 - 111 1327 - 0311.312
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 124)
Aufgrund des § 17 Abs. 3 der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) werden die nachstehenden Richtlinien über die Beurlaubung von Lehrkräften für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig erlassen.
1. Lehrkräfte, die für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig beurlaubt werden möchten, richten ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an den Deutschen Schul- und Sprachverein für Nordschleswig in Apenrade.
2. Wenn ein Einsatz in Nordschleswig geplant ist, beantragt die Lehrkraft beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur hierfür ihre Beurlaubung.
3. Ernennungen (§ 7 LBG)"der beurlaubten Lehrkräfte erfolgen unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Planstellen entsprechend der dienstlichen Stellung im Schuldienst in Nordschleswig.
4. Für die Tätigkeit in Nordschleswig schließt die Lehrkraft einen Anstellungsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Sprachverein oder dem Volkshochschulverein für Nordschleswig. Diese zahlen auch das Arbeitsentgelt.
5. Die beurlaubten Lehrkräfte erhalten Jubiläumszuwendungen, Sonderzuwendungen und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften.
Ferner erhalten sie Kindergeld in entsprechender Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes unter Anrechnung der vom dänischen Staat gezahlten Kinderzuschüsse.
6. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG wird allgemein anerkannt, dass ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung für die Tätigkeit im deutschen Schuldienst in Nordschleswig besteht.
7. Gern. § 6 Abs. 2 SGB VI wird bestimmt, dass die Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung gern. § 6 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI für die für den Schuldienst in Nordschleswig beurlaubten Lehrkräfte mit Wirkung vom 01.07.1965 erteilt wird. In etwaige Nachversicherungen gern. § 8 SGB VI wird diese Zeit einbezogen.
8. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 39 LBG) richtet sich die Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
9. Die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 31
Abs. 5 BeamtVG wird den beurlaubten Lehrkräften zugesichert.
10. Die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG wird allgemein anerkannt, weil der Urlaub dienstlichen Interesse dient.
11. Beurlaubte Lehrkräfte können auf ihren Antrag vorzeitig in den schleswig-holsteinischen Schuldienst zurückkehren, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
12. Die Richtlinien gelten für die Beurlaubung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten für eine Tätigkeit beim Deutschen Generalsekretariat in Nordschleswig entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Nr. 4 Abs. 1 der Vertrag vom Bund Deutscher Nordschleswiger geschlossen wird, der auch das Arbeitsentgelt zahlt.
Diese Richtlinien treten am 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 15. Januar
1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 44), geändert durch Bekanntmachung vom 28. März 1989 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 119) außer Kraft. |