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Organisationsanweisung „Zugangsberechtigung und Stellvertretung für pbOn"

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 5. August 2013 - III 42

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.235)

Diese Anweisung verfolgt das Ziel, für das IT-Verfahren pbOn die Erteilung und den Entzug der Zugriffsberechtigungen zu regeln, um die in pbOn erfolgten Zugriffe und Handlungen stets der tatsächlich handelnden Person zuordnen zu können.

Zugangsberechtigt für pbOn sind alle in den Schulen, Schulämtern und in dem für Bildung zuständigen Ministerium in Schleswig-Holstein mit der Einstellung von Lehrkräften betrauten Personen. Dies sind in den Schulen in der Regel nur die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie eine oder zwei Lehrkräfte, denen diese Aufgabe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen worden ist.

Alle in pbOn berechtigten Personen dürfen sich nur mit der ihnen zugeordneten persönlichen Benutzerkennung im Landesnetz anmelden und in pbOn tätig werden. Die Weitergabe der persönlichen Benutzerkennung und des Passwortes ist, auch bei unvorhergesehenen Abwesenheitsfällen, untersagt. Bei Verlassen des Raumes ist der PC zu sperren oder herunterzufahren. Schulen und Schulämter haben für die Beantragung und Löschung von Zugangsberechtigungen für pbOn das so genannte „Ticketsystem" des IOSH zu nutzen. Bei Veränderungen von Zuständigkeiten und Befugnissen innerhalb der oder zwischen den Lehrerpersonalreferaten im Bildungsministerium teilt die jeweilige Referatsleitung die Veränderungen der Zugangsberechtigung dem Verfahrensverantwortlichen und dem IT-Referat im Bildungsministerium per E-Mail mit. Scheiden für die Arbeit in und mit pbOn berechtigte Personen ganz oder vorübergehend aus ihrer bisherigen Verwendung aus, so ist die Löschung der Zugangsberechtigung umgehend zu beantragen. Benötigen diese Personen an gleicher oder anderer Stelle erneut eine Berechtigung zur Arbeit in und mit pbOn, ist eine neue Zugangsberechtigung zu beantragen. Zudem wird halbjährlich durch das für IT zuständige Fachreferat im Bildungsministerium eine Revision der vergebenen Berechtigungen durchgeführt.

Für die Vertretung von in pbOn berechtigten Personen gelten folgende Regelungen:

An jeder am Landesnetz angeschlossenen und für pbOn berechtigten Schule wird (mindestens) eine Person benannt, die in Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters als Stellvertreterin oder als Stellvertreter in pbOn handeln kann. An sehr großen Schulen können auch bis zu vier Personen diese Berechtigung erhalten.

Noch nicht an das Landesnetz angeschlossene Schulen können ihre pbOn-Aufgaben in benachbarten Schu­len oder in ihrem Schulamt über einen Landesnetz­Arbeitsplatz erledigen. Dazu haben die Schulleiterin oder der Schulleiter der noch nicht an das Landesnetz angeschlossenen Schule oder deren jeweilige Stellvertreterin bzw. deren jeweiliger Stellvertreter sich über ihre persönliche Zugangskennung für pbOn anzumel­den und unter dieser Kennung die pbOn-Aufgaben durchzuführen.

Die Schulrätinnen und Schulräte eines Schulamtes vertreten sich gegenseitig unter Benutzung ihrer jeweils eigenen persönlichen Benutzerkennung.

Vertreten sich ein Schulrat oder eine Schulrätin über eine Kreisgrenze hinweg, so sind die für diesen Zweck eingerichteten persönlichen Vertretungskennungen zu nutzen. Im Verhinderungsfall kann die für die schulamtsgebundenen Schulen zuständige Abteilung im Bildungsministerium die in pbOn erforderlichen Tätig­keiten in Abstimmung mit dem betroffenen Schulamt übernehmen.

Für die Vertretung von Referatsleitungen im Lehrerper­sonalbereich des Bildungsministeriums sind - sofern erforderlich - die für diesen Zweck eingerichteten persönlichen Vertretungskennungen zu nutzen.

Diese Anweisung tritt zum 1. September 2013 in Kraft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein