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Neuordnung des Personalaktenrechts |
Änderung der Richtlinien für Schulausflüge |
Neuordnung des
Personalaktenrechts
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 16. Februar 1998 - IV 2301 c - 0310.60/6 -
(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998, S. 214)
Die Neuordnung des Personalaktenrechts vom
z. April 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 269) regelt u.a. die Aufnahme von Unterlagen über
Reisekosten in die Personalakten. Ich weise darauf hin, daß dies für
leistungsbegründete Unterlagen wie Anträge auf Genehmigung einer Dienstreise,
Dienstreiseanordnungen bzw. entsprechende Ablehnungsbescheide gilt. Sie sind künftig in
einer Personalteilakte zu führen. Der Hinweis "Dieser Dienstreiseantrag ist der
Reisekostenrechnung beizufügen" in dem für Dienstreiseanträge verwendeten Vordruck
P 13 der Vordruckverwaltung des Innenministeriums hat lediglich für die Antragstellerin
oder den Antragsteller weiterhin Gültigkeit.
Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung
entstandener Kosten zu erstellen sind, werden nicht durch den Personalaktenbegriff
erfaßt. Sie sind als Rechnungsunterlagen grundsätzlich zu den Sachakten zu nehmen. Im
Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Landesrechnungshof
Schleswig-Holstein werden künftig - ähnlich wie bei der Beihilfe - die bisher den
Reisekostenrechnungen beizufügenden Einzelbelege wie Fahrkarten, Hotelrechnungen usw.
nach deren Abrechnung an die Antragstellerin öder den Antragsteller zurückgegeben. Zur
Vermeidung von Doppelabrechnungen sind diese vor Rückgabe zu entwerten. Um die nach der
Landeshaushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsprüfungen zu gewährleisten, besteht z.Z.
noch eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Der Erlaß des Ministeriums für Finanzen
und Energie vom 15. März 1997 - VI 150 c 0322.10 (14) - n.v. -bleibt unberührt.
Änderung
der Richtlinien für Schulausflüge
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28.
Juli 1998 - III 313 - 0322.1.18.1 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998, S. 332)
Der Erlaß zum Personalaktenrecht vom 16.
Februar 1998, (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 214) erfordert eine Trennung der
Dienstreisegenehmigung und der leistungsbegründenden Belege. Diese sind den
Antragstellern künftig entwertet zurückzugeben und von ihnen sechs Jahre lang
aufzubewahren.
Bei Inlandsdienstreisen werden nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit durch die Schulämter bzw. Schulen die Belege (leistungsbegründende
Unterlagen) entwertet und den Antragstellern zu-rückgegeben.
Bei Auslandsdienstreisen werden die Rechnung mit den entsprechenden Originalbelegen wie
bisher im Ministerium bearbeitet. Die Belege gehen entwertet über die Schulen an die
Antragstellerinnen und Antragsteller zurück.
Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Reisekostenrechnungen deutlich mit
dem Namen der Schule und der vollständigen Schulanschrift gekennzeichnet sein müssen, um
zeitraubende Nachforschungen zu vermeiden.
Weiterhin bitte ich um Beachtung meines Erlasses vom 25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 307). Die Haushaltsführung verlangt einen zeitnahen Überblick über den
tatsächlichen Mittelabfluß, der ein zeitnahe Abrechnung erfordert.