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Wechsel in ein anderes Lehramt gemäß § 6 LVO-Bildung
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2018 - III 13 - 331.160.3 -
(NBI.MBF Schl.-H. 2018 S.154)

I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Nach Eingang eines Antrags auf Lehramtswechsel prüft die oberste Dienstbehörde den Bedarf für das entsprechende Lehramt und stellt diesen gegebenenfalls fest.

2. Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt setzt gemäß § 6 Abs. 2 LVO-Bildung voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin / der Schul
leiter diese Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt.

3. Grundsätzlich erfolgt die Zulassung nur dann, wenn die dienstliche Beurteilung mit der Note „sehr gut“ schließt. Dabei ist im Hinblick auf die künftigen Anforderungen ein strenger Maßstab anzulegen.

II. Gemeinsame Durchführungsbestimmungen zum Lehramtswechsel

1. Die Einführungszeit für den Wechsel in ein anderes Lehramt (vgl. § 6 Abs. 3 LVO-Bildung) beträgt grundsätzlich drei Jahre. Eine Abkürzung der Einführungszeit auf bis zu zwei Jahre ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass der Qualifizierungserfolg
auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums erreicht werden kann, z. B. bei abgelegtem Erstem Staatsexamen bzw. Masterabschluss für das angestrebte Lehramt oder bei erfolgreichem Absolvieren einer entsprechend kürzer konzipierten, besonderen Qualifizierungsmaßnahme.

2. Mit Beginn der Einführungszeit werden der Lehrkraft Aufgaben des neuen Lehramtes übertragen und sie wird zu diesem Zweck überwiegend im Unterricht des neuen Lehramts tätig. Sofern ein Wechsel der Dienststelle erforderlich ist, wird die Lehrkraft für die Dauer der Einführungszeit mit ihrer vollen regelmäßigen Pflichtstundenzahl, im Ausnahmefall mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Pflichtstundenzahl an die andere Dienststelle abgeordnet. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in Abstimmung mit der Schulleiterin / dem Schulleiter. Die Einführungszeit beginnt grundsätzlich zum 01.02. oder 01.08. eines Jahres.

3. Der Wechsel in ein anderes Lehramt setzt die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein (IQSH) für das neue Lehramt im Sinne des § 6 Abs. 3 LVO-Bildung voraus. Grundsätzlich sind diese Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweils studierten Fächern und Fachrichtungen zu absolvieren. Die Schulleitungen haben durch eine entsprechende Stundenplangestaltung dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Lehrkräfte an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können.
Die Lehrkraft erhält im Hinblick auf die besondere Belastung, die mit der Qualifizierung und praktischen Vertiefung verbunden ist, im ersten Jahr der Einführungszeit einen Ausgleich von zwei Pflichtstunden pro Woche und jeweils eine Pflichtstunde pro Woche im zweiten und dritten Jahr der Einführungszeit. Bei einer Abkürzung der Einführungszeit nach II.1. Satz 2 können abweichende Regelungen hinsichtlich der Verteilung der Ausgleichsstunden getroffen werden.

4. Die vom IQSH durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen schließen mit einer Klausur pro Fach ab.
Eine Klausur ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
Kann die Lehrkraft wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht von ihr zu vertretenden Gründen an einer Klausur nicht teilnehmen, erhält sie einmalig die Möglichkeit, diese nachzuschreiben. Wird eine Klausur nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt
werden.
Die Einführungszeit wird erfolgreich beendet, wenn

a) die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH und das Bestehen der dazugehörigen Klausuren nachgewiesen werden und

b) die rechtzeitig (ca. drei Monate) vor Beendigung der Einführungszeit durch die Schulaufsicht erstellte abschließende dienstliche Beurteilung mindestens gute Leistungen bestätigt. In die dienstliche Beurteilung sind insbesondere die
Ergebnisse eines Unterrichtsbesuchs einzubeziehen. Nach etwa der Hälfte der Einführungszeit führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Gespräch über die bis dahin gezeigten Leistungen. Die wesentlichen Gesprächsinhalte und -ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

5. Die Befähigung für das neue Lehramt wird durch die oberste Dienstbehörde festgestellt; die Ernennung und der Einsatz als Lehrkraft im neuen Lehramt erfolgen grundsätzlich jeweils zum 01.02. oder 01.08. eines Jahres, sofern die haushaltsrechtlichen
sowie sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Mit der Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle mit der für das jeweilige Lehramt im Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein festgelegten Besoldungsgruppe verbunden.

III. Besondere lehramtsbezogene Durchführungsbestimmungen

1. Wechsel aus dem Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I in das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt)

Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I einschließlich der Lehrkräfte, die bereits in einem Fach auf dem Niveau der Sekundarstufe II ausgebildet worden sind, können
in das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) in beiden Fächern wechseln. Während der Einführungszeit müssen acht IQSH-Ausbildungsveranstaltungen pro Fach absolviert werden. Die abschließende dienstliche
Beurteilung durch die Schulaufsicht hat insbesondere die Ergebnisse des Unterrichtsbesuchs mindestens einer Unterrichtsstunde pro Fach im Oberstufenunterricht einzubeziehen.

2. Wechsel aus dem Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I oder aus dem Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) in das Lehramt an Grundschulen

2.1. Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I oder für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) können in das Lehramt an Grundschulen wechseln, wenn sie über eine Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch verfügen.

Darüber hinaus müssen sie über die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, das an der Grundschule unterrichtet wird, verfügen. Eine Lehrbefähigung in den Fächern Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Geschichte oder Wirtschaft / Politik wird
dabei als Lehrbefähigung für das Fach Heimat-, Welt- und Sachunterricht berücksichtigt.

2.2. In Fällen eines dringenden Bedarfs können auch andere Lehrbefähigungen zugelassen werden, wenn diese mindestens ein Fach umfassen, das an der Grundschule unterrichtet wird. Die übrigen Bestimmungen von 2.1. bleiben unberührt.

2.3. Während der Einführungszeit für den Lehramtswechsel müssen jeweils vier fachdidaktische IQSH-Ausbildungsveranstaltungen in den jeweiligen Fächern sowie acht IQSH-Ausbildungsveranstaltungen in Grundschulpädagogik absolviert werden.

2.4. Die abschließende dienstliche Beurteilung hat insbesondere die Ergebnisse des Unterrichtsbesuchs mindestens einer Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in den Jahrgangsstufen 3 und 4 einzubeziehen.

3. Wechsel aus dem Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I oder dem Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) in das Lehramt an berufsbildenden Schulen

3.1. Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I oder für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) können in das Lehramt an berufsbildenden Schulen wechseln, wenn sie die Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung besitzen oder erwerben. Diese kann insbesondere über eine duale Ausbildung mit einer beruflichen Weiterbildung (auf Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens wie z. B. dem Meisterabschluss) oder mit einem Masterstudium erworben werden, das ggf. berufsbegleitend absolviert werden kann.

3.2. Während der Einführungszeit für den Lehramtswechsel müssen 16 IQSH-Ausbildungsveranstaltungen absolviert werden.

4. Wechsel aus dem Lehramt an Grundschulen, aus dem Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I oder dem Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) in das Lehramt für Sonderpädagogik

Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I oder für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt)
können in das Lehramt für Sonderpädagogik unter den im Erlass „Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 6 LVO-Bildung“ vom 14. März 2017 - III 22 - 331.160.3 - genannten Voraussetzungen wechseln.

IV. Schlussbestimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass auch Anträge auf Wechsel von einem Lehramt in ein anderes Lehramt über die unter III. 1. bis 4. aufgeführten Wechselmöglichkeiten hinaus gestellt werden können. Diese Anträge werden im Einzelfall durch das für Bildung
zuständige Ministerium geprüft. Die unter I. und II. genannten Voraussetzungen und Gemeinsamen Durchführungsbestimmungen sind anzuwenden.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kiel, 8. Mai 2018
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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