Vergütungen für Mitglieder von Prüfungsausschüssen |
Vergütungen für Prüfungstätigkeiten im Nebenamt im allgemein bildenden Bereich |
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Vergütungen für Prüfungstätigkeiten im Nebenamt im allgemein bildenden
Bereich Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 24. Januar 2013 - III 408 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 35) Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 30. März 1990 wird für Vergütungen für Lehrkräfte, die im Nebenamt Prüfungstätigkeiten im allgemein bildenden Bereich ausführen, Folgendes bestimmt: 1. Lehrkräfte, die bei den in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungen eine Prüfungstätigkeit im Nebenamt aus führen, erhalten für diese Tätigkeit eine Prüfungsvergütung. Lehrkräfte, bei denen die Teilnahme an den genannten Prüfungen zum Hauptamt gehört, erhalten hierfür keine Prüfungsvergütung. 2. a) Die Prüfungsvergütung wird nach dem in Anlage 1 aufgeführten Schlüssel berechnet, der die Prüfungsanforderungen und den zeitlichen Aufwand berücksichtigt. b) Der Berechnung der Prüfungsvergütung wird der in § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (MVergVO) genannte Betrag zugrunde gelegt. Dabei wird für je 10 Punkte der Satz für eine Mehrarbeitsstunde als Prüfungsvergütung gewährt. Die Zahlung von Bruchteilen des Stundensatzes ist zulässig. c) Durch die Auswahl geeigneter Prüfungstermine ist darauf zu achten, dass der Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Bedingt die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eine Unterrichtsbefreiung im Hauptamt, so bleiben Prüfungstätigkeiten, die in dieser Zeit ausge übt wurden, bei der Berechnung nach Ziff. 2 a außer Ansatz. d) Wenn gemäß § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschul abschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO) Lehrkräfte von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger als Prüferin nen und Prüfer berufen werden, so erfolgt die Vergütung ebenfalls nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Schlüssel. Der Berechnung der Prüfungsvergütung für Tätigkeiten in Zusam menhang mit dem Hauptschulabschluss bzw. Realschulabschluss wird in diesem Fall der in § 4 Abs. 3 der MVergV0 unter Ziffer 2 bzw. 3 genannte Betrag zugrunde gelegt. e) Für Lehrkräfte an Waldorfschulen und anderen staatlich nicht anerkannten Ersatzschulen wird keine Vergütung für Prüfungstätigkeiten nach diesem Erlass gezahlt. Dies gilt auch für Beam tinnen und Beamte, die für die Tätigkeit an einer solchen Schule beurlaubt wurden. 3. Die einzelne Lehrkraft, die im Nebenamt Prüfungs tätigkeiten ausführt, füllt das Formblatt (Anlage 2) aus. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses überprüft die Angaben zur Berechnung der Prüfungsvergütungen und bescheinigt deren sachliche Richtigkeit. Die zuständige Schulaufsicht überprüft die Angaben und leitet sie an das für Bildung zuständige Ministerium weiter. 4. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Erlasses. 5. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in Kraft. Die Ziffern 1 bis 4, 6, 7 und 9 der Anlage 1 des Erlasses „Vergütungen für Mitglieder von Prüfungsausschüssen" vom 3. Dezember 1976 - zuletzt geändert durch Erlass vom 29. März 1994 (NBI. MWF/MFBWS. Schl.-H. S. 335) treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. |
Vergütungen für Mitglieder von Prüfungsausschüssen Erl. vom 3. Dezember 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 335) - zuletzt geändert durch Erl. vom 29. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 187) Anlage 1 geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 24. Januar 2013 - III 408 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 35) Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter in der Fassung vom 23. Januar 1975 (GVOBI. Sch.-H. S. 87) bestimme ich folgende: 1. Lehrkräfte, die bei den in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungen eine Prüfungstätigkeit im Nebenamt ausführen, erhalten für diese Tätigkeit eine Prüfungsvergütung. Lehrkräfte, bei denen die Teilnahme an den genannten Prüfungen zum Hauptamt gehört, erhalten hierfür keine Vergütung. 2. a) Die Prüfungsvergütung wird nach dem in Anlage 1 aufgeführten Schlüssel berechnet, der die Prüfungsanforderungen und den zeitlichen Aufwand berücksichtigt. b) Der Berechnung der Prüfungsvergütung für das einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses wird der in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte genannte Betrag zugrunde gelegt. Dabei wird für je 10 Punkte der Satz für eine Mehrarbeitsstunde als Prüfungsvergütung gewährt. Die Zahlung von Bruchteilen des Stundensatzes ist zulässig. c) Durch die Auswahl geeigneter Prüfungstermine ist darauf zu achten, daß der Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Bedingt die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eine Unterrichtsbefreiung im Hauptamt, so bleibt diese Zeit bei der Berechnung nach Ziff. 2 a außer Ansatz. 3. Das einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses füllt das Formblatt (Anlage 2) aus. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses überprüft die Angaben zur Berechnung der Prüfungsvergütungen und bescheinigt deren sachliche Richtigkeit. Das Landesschulamt prüft die Angaben, fertigt die Zahlungsunterlagen und leitet sie zur Anweisung der Landesbezirkskasse II, 2300 Kiel, Düppelstr. 23, zu. 4. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. August 1976 in Kraft. Für Fremdenprüfungen an der Fachschule für Sozialpädagogik, die nach dem 1. Januar 1976 stattfanden, können Vergütungen nach vorstehender Regelung gezahlt werden. Mein Erlaß vom 22. Oktober 1975 (n. v.) tritt mit dem 1. August 1976 außer Kraft. |