berufsbildende Schulen |
Erweiterung der Befugnisse der Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)
und berufsbildenden Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur vom 1. August 2020 – III 34
(NBI.MBWK.Schl.-H.
2020 S. 310)
I. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Schulgesetz (SchulG) werden den berufsbildenden Schulen die folgenden Befugnisse
und Aufgaben übertragen:
1. Entscheidung über Art und Umfang des Angebots
an Bildungsgängen der Schularten Berufliches Gymnasium, Fachoberschule,
Berufsoberschule, Berufsfachschule und Fachschule im Rahmen der
Schulartenverordnungen und der
für diesen öffentlichen Auftrag
bereitgestellten Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte, sofern das
gesetzliche Pflichtangebot der Berufsschulen sichergestellt ist und die Schule
die Schulart bereits anbietet. Die Berufsfachschulen
nach § 1 Absatz 1 bis 3
der Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl.MBWK. Schl.-H. Seite 212),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H.
Seite 220), gelten im Sinne dieses Erlasses
als eigene Schulart. Vor der
Entscheidung ist das Vorhaben der obersten Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig
anzuzeigen. Außerdem ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen. Die
Einführung einer Schulart, die bislang nicht an der Schule angeboten worden ist,
bedarf nach § 94 in Verbindung mit §§ 58 und 59 SchulG der Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde.
2. Zur Erfüllung ihres Auftrages und im Rahmen
ihres Budgets eigenständiger Abschluss von Verträgen zu Lasten des Landes.
Befugnisse und Vollmachten zum Abschluss von Verträgen zu Lasten des
Schulträgers sind zwischen den Schulleitungen und dem Schulträger zu
vereinbaren.
II. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden
Schulen und RBZ können ein Zeitbudget von bis zu 6 % der laut
Planstellenzuweisungsverfahren (PZV) den berufsbildenden Schulen zugewiesenen
Plan-/Stellen für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben, von Aufgaben im
Rahmen der Schulentwicklung und zum Ausgleich der mit der Wahrnehmung von
Verwaltungsaufgaben verbundenen Belastungen verwenden.
III. Über die im
Runderlass „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten" vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl.-H. Seite 229),
zuletztgeändert durch Erlass vom 21. Juni 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. Seite 235)
genannten Aufgaben hinaus werden den Schulleiterinnen und Schulleitern der RBZ
und der berufsbildenden Schulen folgende Befugnisse übertragen:
1. Für
die zugewiesenen Plan-/Stellen und Vertretungsfondsmittel die Bewerberauswahl
vorzunehmen und zeitlich befristete Beschäftigungsverträge für Vertretungs- und
Aushilfskräfte abzuschließen,
Veröffentlichung im Nachrichtenblatt Schule
Ausgabe 9/2020 vom 30. September 2020 auf Seite 308
2. Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in der Probezeit,
3. Entscheidung über
die Verlängerung der Probezeit und Entlassung bei Nichtbewährung in der
laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. die ihnen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2, 5
und 6 sowie Absatz 3 Nummer 5 des oben genannten Erlasses übertragenen
Befugnisse und Aufgaben auf dieLeiterinnen und Leiter von Abteilungen zu
übertragen:
a) Vertretungen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen,
soweit es sich um kurzfristige und nicht vorhersehbare Fälle handelt und die
Dauer von zwei Wochen nicht überschritten wird,
b) die Abrechnungen über
Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten „sachlich richtig"
festzustellen,
c) den unterrichtlichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter
sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare zu regeln,
d)
Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,
5. zur Besetzung zugewiesene
Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 15 Z schulbezogen
auszuschreiben und - soweit es sich um RBZ- oder schulinterne Bewerberinnen und
Bewerber handelt - die Bewerberauswahl vorzunehmen,
6. für ausgeschriebene
Beförderungsmöglichkeiten nach A 11 und A 14 oder Eingruppierungsmöglichkeiten
nach entsprechenden Entgeltgruppen die Bewerberauswahl - soweit es sich um RBZ -
oder schulinterne Bewerberinnen und Bewerber handelt - vorzunehmen,
7. über
die Umwandlung von Planstellen im Rahmen des Projektes „Geld statt Stellen" in
eigener Verantwortung zu entscheiden. In besonderen Bedarfslagen dürfen die
Mittel für Veranstaltungen der Lehrerbildung und in diesem Zusammenhang
anfallende Reisekosten sowie für Reisekosten, die für dienstlich notwendige
Reisen zur Sicherung des Unterrichtsangebots und zur Praktikumsbetreuung
entstehen, verwendet werden.
8. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen
Bewirtschaftung überwiesenen Haushaltsmittel und zur Verfügung stehender eigener
Einnahmen Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,
9. Anordnung von
Nebentätigkeit nach § 71 LBG.
IV. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.
August 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Juli 2023.