Regionale Berufsbildungszentren   Seite drucken

§ 100 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Errichtung und Rechtsform RBZ
§ 101 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Aufgaben RBZ
§ 102 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Mittel des Landes
§ 103 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Organisation RBZ
§ 104 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Organe RBZ
§ 105 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Verwaltungsrat RBZ
§ 106 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Geschäftsführung, Schulleitung RBZ
§ 107 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Rechnungsprüfung
§ 108 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Konferenzen RBZ
§ 109 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Zusammenwirken von Land und RBZ
§ 110 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
Siehe auch berufsbildende Schulen

Erweiterung der Befugnisse der Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) und berufsbildenden Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. August 2020 – III 34
 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 310)


I. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) werden den berufsbildenden Schulen die folgenden Befugnisse und Aufgaben übertragen:

1. Entscheidung über Art und Umfang des Angebots an Bildungsgängen der Schularten Berufliches Gymnasium, Fachoberschule, Berufsoberschule, Berufsfachschule und Fachschule im Rahmen der Schulartenverordnungen und der
für diesen öffentlichen Auftrag bereitgestellten Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte, sofern das gesetzliche Pflichtangebot der Berufsschulen sichergestellt ist und die Schule die Schulart bereits anbietet. Die Berufsfachschulen
nach § 1 Absatz 1 bis 3 der Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl.MBWK. Schl.-H. Seite 212), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. Seite 220), gelten im Sinne dieses Erlasses
als eigene Schulart. Vor der Entscheidung ist das Vorhaben der obersten Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Außerdem ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen. Die Einführung einer Schulart, die bislang nicht an der Schule angeboten worden ist, bedarf nach § 94 in Verbindung mit §§ 58 und 59 SchulG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

2. Zur Erfüllung ihres Auftrages und im Rahmen ihres Budgets eigenständiger Abschluss von Verträgen zu Lasten des Landes. Befugnisse und Vollmachten zum Abschluss von Verträgen zu Lasten des Schulträgers sind zwischen den Schulleitungen und dem Schulträger zu vereinbaren.

II. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen und RBZ können ein Zeitbudget von bis zu 6 % der laut Planstellenzuweisungsverfahren (PZV) den berufsbildenden Schulen zugewiesenen Plan-/Stellen für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben, von Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und zum Ausgleich der mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verbundenen Belastungen verwenden.

III. Über die im Runderlass „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten" vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl.-H. Seite 229), zuletztgeändert durch Erlass vom 21. Juni 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. Seite 235) genannten Aufgaben hinaus werden den Schulleiterinnen und Schulleitern der RBZ und der berufsbildenden Schulen folgende Befugnisse übertragen:

1. Für die zugewiesenen Plan-/Stellen und Vertretungsfondsmittel die Bewerberauswahl vorzunehmen und zeitlich befristete Beschäftigungsverträge für Vertretungs- und Aushilfskräfte abzuschließen,
Veröffentlichung im Nachrichtenblatt Schule Ausgabe 9/2020 vom 30. September 2020 auf Seite 308
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in der Probezeit,
3. Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. die ihnen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 6 sowie Absatz 3 Nummer 5 des oben genannten Erlasses übertragenen Befugnisse und Aufgaben auf dieLeiterinnen und Leiter von Abteilungen zu übertragen:

a) Vertretungen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen, soweit es sich um kurzfristige und nicht vorhersehbare Fälle handelt und die Dauer von zwei Wochen nicht überschritten wird,
b) die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen,
c) den unterrichtlichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare zu regeln,
d) Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,
5. zur Besetzung zugewiesene Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 15 Z schulbezogen auszuschreiben und - soweit es sich um RBZ- oder schulinterne Bewerberinnen und Bewerber handelt - die Bewerberauswahl vorzunehmen,
6. für ausgeschriebene Beförderungsmöglichkeiten nach A 11 und A 14 oder Eingruppierungsmöglichkeiten nach entsprechenden Entgeltgruppen die Bewerberauswahl - soweit es sich um RBZ - oder schulinterne Bewerberinnen und Bewerber handelt - vorzunehmen,
7. über die Umwandlung von Planstellen im Rahmen des Projektes „Geld statt Stellen" in eigener Verantwortung zu entscheiden. In besonderen Bedarfslagen dürfen die Mittel für Veranstaltungen der Lehrerbildung und in diesem Zusammenhang anfallende Reisekosten sowie für Reisekosten, die für dienstlich notwendige Reisen zur Sicherung des Unterrichtsangebots und zur Praktikumsbetreuung entstehen, verwendet werden.

8. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung überwiesenen Haushaltsmittel und zur Verfügung stehender eigener Einnahmen Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,

9. Anordnung von Nebentätigkeit nach § 71 LBG.

IV. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Juli 2023.


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Paragraf - Schulrecht für Schleswig-Holstein