Rundfunkgebühren |
GEZ-Gebühren für
Computer in Schulen Die GEZ hat festgelegt, wie mit der Meldung und den GEZ-Gebühren für Computer in Schulen umzugehen ist: „Die PCs müssen nur angemeldet werden, wenn bisher keine Anmeldungen von Radio- bzw. TV-Geräten auf Grundstücken vorliegt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch bei gemeldeten und befreiten Geräten wie z. B. in Schulen oder Kindergärten NICHT nachgemeldet werden muss." Schulen, die keine Radio- oder TV-Geräte gemeldet haben, müssen demnach eine Anmeldung vornehmen, weil Gebührenbefreiung nur für Zweitgeräte auf Antrag gewährt wird. ----------------- Quelle: Schulrundschreiben der Landeshauptstadt Kiel vom 27.08.2007 |
Rundfunk nun auch in Stereo Es ist nach wie vor zutreffend, dass mit der Änderung der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab Januar 2001 Zweitgeräte, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Eine Gebührenbefreiung kann aber nur erfolgen, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes auch angezeigt wurde. Eine Gebührenbefreiung für nicht angemeldete Geräte ist nicht möglich! Wenn eine Meldung über Zu- und Abgänge von Geräten an die GEZ nicht erfolgt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und eine Gebührenpflicht besteht. Auch Sonderschulen müssen die Geräte anmelden und eine Befreiung beantragen. Nach Auskunft der GEZ läuft die Drei-Jahres-Frist für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in diesem Jahr ab. Im Sommer werden die Schulen aufgefordert, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass alle in der Schule befindlichen Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte angemeldet werden. Kiel im Januar 2002 Eckhard Zitscher |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht*) Vom 12. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2000 Nr. 18, S.678) Aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBI. Schl.-H. S. 596), in Verbindung mit § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 79) verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Änderung der Landesverordnung Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 26. Mai 1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 324) wird wie folgt geändert: § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen Für Rundfunkempfangsgeräte (Erstgeräte), die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen und in Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt. Die weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die ausschließlich zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit." Artikel 2 Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 12. Dezember 2000 |
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Heide Simonis Ministerpräsidentin |
Klaus Buß Innenminister |
Ute Erdsiek-Rave |
Rundfunkgebührenbefreiung
für Schulen
Bek. vom 27. Juli 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 249)
Durch die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 13. Februar 1980 (GVOBI. Schl.-H. S. 71) ist die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in
allgemein- und berufsbildenden Schulen neu geregelt worden.
Nach § 4 dieser Verordnung wird für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein
volles Kalenderjahr in öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten
Ersatzschulen und in Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger
Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu
Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, Gebührenbefreiung für
die letzten drei Monate des Jahres gewährt. Diese Bestimmung gilt ab 1: Januar
1980.
Für die Gebührenbefreiung während der letzten drei Monate eines Jahres ist
nach § 5 der Verordnung ein Antrag erforderlich. Zuständig für die
Entscheidung über den Antrag ist der Norddeutsche Rundfunk.
Um das Verfahren möglichst zu vereinfachen und um unnötigen Verwaltungsaufwand
zu vermeiden, werden die zuständigen Schulträger gebeten, dem Norddeutschen
Rundfunk schriftlich bis zum 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres die Anzahl
der zum Empfang bereitgehaltenen Hörfunk- und Fernsehgeräte zu melden. Diese
Meldung gilt als Antrag auf Gebührenbefreiung.
Die jährliche Bestandsmeldung ist auch dann von den Schulträgern abzugeben,
wenn die Anzahl der Geräte unverändert bleibt. Unterbleibt eine
Bestandsmeldung, werden im folgenden Kalenderjahr Rundfunkgebühren für 12
Monate fällig.
Auf der Grundlage der abgegebenen Meldungen gewährt der Norddeutsche
Rundfunk für die zu Unterrichtszwecken bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte
Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des nächsten Kalenderjahres. Der
Befreiungszeitraum wird bei der Berechnung der zu zahlenden Rundfunkgebühren
berücksichtigt. Ein besonderer Bescheid wird nicht erteilt.
Die Meldung zum 15. Oktober 1981 gilt für das Kalenderjahr 1982. Die Berechnung
für die Jahre 1980/81 erfolgt aufgrund der bereits vorliegenden Angaben.
Die Schulträger werden gebeten, das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Auszug -
Vom 3. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 14) § 2 Rundfunkgebührenbefreiung für Erstgeräte in Schulen Für Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Erstgeräte wird Rundfunkgebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt. |
Landesverordnung
über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(Auszug) Vom 26. Mai 1992
(GVOBI. Schl.-H. S. 324)
§ 3 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder
Einrichtungen
(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte
gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils
betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen
für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die
stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;
2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen; in
Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe), insbesondere in Jugendheimen,
Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und
Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen
Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags
aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht
(Heimerziehung), in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;
4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in
Durchwandererheimen.
(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach
Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger
des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung
tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei
dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen
vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und
Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
§ 4 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und
berufsbildenden Schulen
Für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen
Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen und in Ergänzungsschulen,
soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen
Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten
werden, wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres
gewährt.
§ 5 Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt.
Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes gemäß Artikel 4 § 3 des Staatsvertrages über den
Rundfunk im vereinten Deutschland angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem
Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.
(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige
Lastenausgleichsamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises, in den übrigen
Fällen des § 1 Abs. 1 an die Behörde des zuständigen örtlichen Trägers der
Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Ämtern und
amtsfreien Gemeinden erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über
den Antrag entscheidet die Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag der Behörde, die
den Antrag entgegengenommen hat. Die Landesrundfunkanstalt kann die Behörden
zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.
(3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die
Landesrundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Landesrundfunkanstalt kann
verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der
Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes
oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen tind Altenpflegeheimen in
den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß
§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der
Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem
Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der
Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen
Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die
Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen
ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind
von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 13. Februar 1980 (GVOBI. Schl.-H. S. 71) außer
Kraft.
(2) Befreiungsbescheide, die auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften
erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht
berührt.