Sabbatjahr Angest. Arbeitszeit Seite drucken

Sabbatjahr für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Anlage
Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung


Sabbatjahr für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7. Februar 2000 - III 146 - 0341.0 (NBLMBWFK.Schl.-H. 2000 S. 132)

Zwischen dem Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein einerseits und dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord -, dem Deutschen Beamtenbund - Landesbund Schleswig-Holstein e.V - und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft - Landesverband Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern - andererseits ist über die Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres im Tarifbereich in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung eine Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz getroffen worden. Diese Vereinbarung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht worden. Sie gilt auch für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis. Da das Amtsblatt aber in der Regel nicht in den Schulen zur Verfügung steht, wird der Text der Vereinbarung nachstehend nochmals bekanntgegeben. Zusätzlich wird für interessierte Beschäftigte nachstehend ein Merkblatt zum Sabbatjahr für Angestellte veröffentlicht.
Im Lehrerbereich ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Nach der Vereinbarung sind neben den unter Ziff. 2.1 aufgeführten Formen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere Formen des Sabbatjahres zulässig. Im Lehrerbereich können entsprechend der Regelung für Beamtinnen und Beamte zusätzlich folgende Formen des Sabbatjahres arbeitsvertraglich vereinbart werden:
- zweijährige Teilzeitbeschäftigung in Form von einjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- dreijährige Teilzeitbeschäftigung in Form von zweijähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung.
2. Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr zum 1. August 2000 können bis zum 1. April 2000 beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur unter Verwendung des nachstehenden Antragsformulars gestellt werden. Für spätere Zeitpunkte sind entsprechende Anträge innerhalb der Antragsfristen des jährlich wiederkehrenden Erlasses "Anträge und Bewerbungen" zu stellen.
Das Sabbatjahr für Lehrkräfte beginnt immer am 1. August eines Jahres. Wie im Beamtenbereich ist aber in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres möglich.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


nach oben


Anlage 
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen!



________________                             
         ________________
Name, Vorname                                             Schule



_________________________                   _________________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr.                     Privatanschrift mit Tel.


An das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein Gartenstraße 6
24103 Kiel



Stellungnahme der Schule:         _____________________


Stellungnahme des Schulamtes:_____________________


Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach der Vereinbarung nach § 59 MBG über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabatjahres in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung

Ich bitte um Teilzeitbeschäftigung nach der o.a. Vereinbarung.

Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung 

_ Schuljahresbeginn (1. August) 20__

_ 1.2. 20__ (nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich; bitte Begründung auf gesondertem Bogen beifügen)


Dauer der gewünschten Teilzeitbeschäftigung
__ zwei Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt 
(2 Jahre mit 1/2 der Dienstbezüge)

__ drei Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt 
(3 Jahre mit 2/3 der Dienstbezüge) 

__ vier Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt 
(4 Jahre mit 3/4 der Dienstbezüge) 

__fünf Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt 
(5 Jahre mit 4/5 der Dienstbezüge)

__ sechs Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt
(6 Jahre mit 5/6 der Dienstbezüge)

__ sieben Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt 
(7 Jahre mit 6/7 der Dienstbezüge)


Höhe der gewünschten - zu unterrichtenden - Stundenzahl'
Die Besoldung (Teilzeitbescheid) richtet sich dabei nach dem gewählten Sabbatjahr-Modell.

__ Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl 

__ Ermäßigung um __ Stunden - also von derzeit __ Stunden auf __Stunden

__ Erhöhung um __ Stunden auf __ Stunden - also von derzeit Stunden auf __ Stunden.


Es handelt sich um

__ einen erstmaligen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

__ eine Fortsetzung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung (die erstmalige Teilzeitbewilligung galt ab dem 1. August 19 __).

Ich unterrichte zur Zeit folgende Fächer: 

__________________________________________________________

__________________________________________________________


Ich erkläre, dass ich während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichte und dass ich entgeltliche Tätigkeiten nach § 11 BAT i.V.m.§ 82 (1) LBG nur in dem Umfang ausüben werde, wie ich sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Ich bin darüber unterrichtet, dass ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterrichtlichen Aufgaben (wie z.B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besondere Vergütung oder Entlastung im vollen Umfang wahrzunehmen.

Von dem Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres, das im Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht ist, habe ich Kenntnis genommen.

______________             ____________________
Datum                                 Unterschrift



' Bitte von der allgemeinen regelmäßigen (ggf. als Teilzeitbeschäftigung bewilligten) Pflichtstundenzahl ausgehen!
Die Vorgriffsstunde sowie Ermäßigungen für Schwerbehinderte oder aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Gründen (Ausgleichsstunden) bleiben hier außer Betracht.


nach oben


Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBGSchl.-H) vom 11. Dezember 1990
über 
Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung (NBI. MBWFK.Schl.-H. 2000 S. 135)

zwischen 
dem Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein für das Land Schleswig-Holstein
einerseits und
dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord 
dem Deutschen Beamtenbund
- Landesbund Schleswig-Holstein e.V 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Landesverband Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern 
andererseits
wird Folgendes vereinbart: 

1. Grundsatz
1.1 Das Land Schleswig-Holstein bietet den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Landesverwaltung befristete Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres an, sofern die unter Ziff. 3 aufgeführten Voraussetzungen jeweils erfüllt werden.
1.2 Das Sabbatjahr ist eine nach geltendem Tarifrecht zulässige besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die durch Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vereinbart wird (vgl. Protokollnotiz zu § 15 Abs. 1 BAT).
Die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung des BAT, des MTArb bzw. MTW sowie der ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung - insbesondere der teilzeitbezogenen Regelungen - bleibt unberührt.
2. Mögliche Gestaltung des Sabbatjahres
2.1 Grundsätzlich sollten nachstehende Formen eines Sabbatjahres arbeitsvertraglich vereinbart werden: - Vierjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von
dreijähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- fünfjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von vierjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- sechsjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von fünfjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- siebenjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von sechsjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung.
Andere Formen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Die Freistellungsphase kann weniger als ein Jahr, aber immer volle Monate betragen.
2.2 Das Freistellungsjahr liegt am Ende des Gesamtzeitraums. Es ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. Lehrkräfte können das Freistellungsjahr nur während eines Schuljahres nehmen.
2.3 Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr können jeweils nur zum 1. eines Kalendermonats gestellt werden. Die Anträge sind spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Sabbatjahrvereinbarung zu stellen. Für Lehrkräfte beginnt das Sabbatjahr immer am 1. August eines Jahres. Für den Antragszeitpunkt von Lehrkräften auf Teilnahme am Sabbatjahr gilt das Datum des jährlich wiederkehrenden Erlasses "Anträge und Bewerbungen" des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
2.4 Eine Änderung der vereinbarten Form des Sabbatjahres ist nur in Ausnahmefällen im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Dies gilt auch für eine vorzeitige Beendigung. Auf persönliche Härtefälle ist Rücksicht zu nehmen.
Protokollnotiz zu Zift. 2.4:
Die Regelung in Zift. 2.4 der Vereinbarung entspricht den Bestimmungen des § 88 a Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes. Bei der Prüfung eines persönlichen Härtefalles sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie bei Beamtinnen und Beamten des Landes.
2.5 Sofern im Einzelfall eine Erkrankung die jeweilige Entgeltfortzahlungsfrist überschreitet, gilt Folgendes: a) Der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer ist zu erlauben, in dem Umfang, in dem nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist ein Wertguthaben in der Arbeitsphase nicht aufgebaut worden ist, die Freistellungsphase entsprechend zu verkürzen.
b) Der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer ist zu gestatten, die Ausfallzeiten nachzuarbeiten und sich damit den vollen Freistellungsanspruch zu sichern.
c) Wünscht die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer weder eine Verkürzung noch eine Verlängerung der Laufzeit des Sabbatjahrmodells, sind die einzelnen Phasen unter Ausklammerung des Ausfallzeitraums in ein neues Verhältnis zueinander zu setzen.
Hinsichtlich der Krankenbezüge gelten die tariflichen Regelungen.
2.6 Während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wird der Lauf des Sabbatjahres sowohl während der Arbeitsphase als auch während des Freistellungsjahres gehemmt. Dies gilt auch für Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
2.7 Die nach gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen mögliche Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Bezüge (z.B. aus familiären Gründen) bleibt unberührt. Wird ein derartiger Sonderurlaub in Anspruch genommen, endet jedoch mit dessen Beginn das Sabbatjahr.
3. Voraussetzungen
3.1 Anträgen auf Teilnahme am Sabbatjahr wird entsprochen, soweit dringende dienstliche oder personalwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen. Über die Anträge entscheidet schriftlich die Personaldienststelle, die auch über die Bewilligung sonstiger Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden hätte. Die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der GB bleiben unberührt.
3.2 Die Teilnahme am Sabbatjahr beschränkt sich auf Beschäftigte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das der BAT, MTArb bzw. MTW maßgebend ist.
3.3 Für bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Angebot sinngemäß mit der Maßgabe, dass durch die Teilnahme am Sabbatjahr die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung nicht unterschritten werden dürfen, damit die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Geltungsbereich des BAT/MTArb verbleiben.
3.4 Die Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres ist bis zum Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglich.
4. Vergütung/Lohn
4.1 Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung gem. den jeweils anzuwendenden tariflichen Regelungen die entsprechende Vergütung/den entsprechenden Lohn sowohl während der Ansparphase als auch während des Freistellungsjahres (3/4, 4/5, 5/6 oder 6/7 bzw. entsprechend den Sondervereinbarungen der Vergütung/des Lohnes Vollbeschäftigter).
Bei zuvor bereits Teilzeitbeschäftigten (s. Ziff. 3.4) verringert sich das aus der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu zahlende Entgelt entsprechend.
4.2 Kommt es in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer vorzeitigen Beendigung des Sabbatjahres, erfolgt eine Nachzahlung der Bezüge für die Zeiträume, für die eine im Vergleich zur ausgezahlten Vergütung höhere Arbeitsleistung erbracht wurde. Im Todesfall wird der Betrag den Erben ausgezahlt. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Nachzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Behandlung der Zusatzversorgung (insbesondere für die vom Sozialversicherungsrecht abweichende Zuordnung der Nachzahlung) gilt die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) in der jeweiligen Fassung. 5. Sonstiges
5.1 Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung darf nur entsprochen werden, wenn die/der Beschäftigte sich verpflichtet, während des Bewillungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 80 bis 82 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
5.2 Sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Belange es erfordern, kann die aus dem Freistellungsjahr zurückkehrende Arbeitnehmerin bzw. der zurückkehrende Arbeitnehmer im arbeitsvertraglich zulässigen Rahmen auch auf einen anderen Arbeitsplatz als den bisherigen bei derselben Dienststelle umgesetzt werden.
Die weitere Verwendung soll der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vor Beginn der Freistellungsphase, spätestens drei Monate vor Ablauf des Freistellungsjahres, aufgezeigt werden.
6. Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.
Der Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein (Claus Möller)
Deutscher Gewerkschaftsbund Landesbezirk Nord
(Peter Deutschland) Deutscher Beamtenbund Landesbund Schleswig-Holstein e.V. (Wolfgang Blödorn)
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Landesverband Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
(Jan Koch)


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein