Sachlich richtig - rechnerisch richtig

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Mit der Unterschrift "Sachlich richtig" übernimmt der Feststeller die Verantwortung dafür, daß in der Kassenanordnung (z.B. Annahme-, Auszahlungs- oder Umbuchungsanordnung) und ihren begründenden Unterlagen (z.B. Firmenrechnung) die für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind (soweit diese nicht durch den Feststeller der rechnerischen Richtigkeit zu bescheinigen sind), die förmliche Kassenanordnung und ihre begründenden Unterlagen alle erforderlichen Angaben enthalten (z.B. Buchungsstelle, HÜL-Nr., Fälligkeit), nach den geltenden Vorschriften, insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfahren wurde, die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war und entsprechend der zugrundeliegenden Bestellung oder Vereinbarung sachgemäß und vollständig ausgeführt wurde sowie Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind.

Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit neben dem Feststellenden noch andere Bedienstete beteiligt (z.B. Bescheinigung der vollständigen Lieferung oder Feststellungen mit besonderer Fachkenntnis auf technischem Gebiet), muß aus deren Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

Mit der Unterschrift "Rechnerisch richtig" übernimmt der Feststeller die Verantwortung dafür, daß der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der Kassenanordnung und ihren begründenden Unterlagen richtig sind. Damit sind auch die den Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze aus Verträgen oder Tarifen sowie die Berücksichtigung von Skontobeträgen gemeint.

Die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit kann zusammengefaßt werden, wenn sie von einer Person abgegeben wird ("Sachlich und rechnerisch richtig").

Kassenanordnungen, die einen selbst betreffen (z.B. Reisekostenrechnungen, Auslagenerstattungen), dürfen Feststeller nicht selbst unterschreiben.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein