Schülerausweise  SchülerInnen

Schülerausweise Gem. Erl. des Kultus- und des Innenministers vom 28. März 1960
Schülerausweise (Erl. vom 5. Oktober 1970 (NBI. KM. Schl.-H. S. 345)
Schülerausweise Erl. vom 29. Juli 1974 (NBI. KM. Schl.-H. S. 219)


Schülerausweise Gem. Erl. des Kultus- und des Innenministers vom 28. März 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 197; NBl. KM. Schl.-H. S. 110)

(1) Damit die Schüler beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ihr Alter und ihre Schülereigenschaft nachweisen können, geben die Schulen für sie Schülerausweise aus. Die Ausweise sollen den Schülern die Inanspruchnahme von Preisvergünstigungen ermöglichen und die Kontrolle nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit erleichtern.
(2) Die Ausweise werden auf Antrag ausgestellt. Die erforderlichen Ausweisvordrucke werden nach dem Muster der Anlage vom Deutschen Gemeindeverlag, Kiel, Kehdenstraße 5  *, vorrätig gehalten und können dort auf Kosten der Schulträger bezogen werden. Die Kosten der Lichtbilder fallen den Antragstellern zur Last. Die Schulen fertigen die Ausweise aus und versehen sie mit dem Dienstsiegel. Das Lichtbild ist deutlich über den Rand abzustempeln. Die Gültigkeit des Ausweises wird auf Seite 3 durch Schulstempel jeweils für ein Schuljahr bescheinigt.
(3) Um diese Maßnahme einzuführen und dabei die notwendigen Erfahrungen zu sammeln, sind die Ausweise zunächst nur für die Schüler, die das 12., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, auszustellen. Als Farbe für diese Altersgruppe ist hellblau vorgesehen.
(4) Mit der Ausgabe der Ausweise soll mit dem neuen Schuljahr begonnen werden.
(5) Über die Einführung des Ausweises für die übrigen Altersgruppen ergeht zu gegebener Zeit besonderer Erlaß. Soweit schon bisher von den Schulen Schülerausweise auch für die übrigen Altersgruppen ausgestellt worden sind, sollte es dabei bleiben.
(6) Für die Berufsschulen gilt dieser Erlaß nicht. Es bleibt ihnen anheimgestellt, ob und inwieweit sie wie bisher Ausweise ausstellen.


Anlage

Seite 1

Schülerausweis
für die Altersstufe 12-15 Jahre

..........................................................................................
(Name, Vorname des Inhabers)
.........................................................................................
(Geburtsdatum, Geburtsort)
.................................................................
(Wohnort, Straße und Nr.)

Der Inhaber dieses Ausweises ist Schüler der

...............................................................................

........................, den ........................
(Ort) (Datum)

(Dienstsiegel)

......................................................................................
(Unterschrift des Klassenleiters oder Schulleiters)


Seite 2
Nur gültig mit Lichtbild oder im Zusammenhang mit dem Personalausweis
...............................................................
(Unterschrift des Inhabers)     (Unterschrift des Erziehungsberechtigten)


S e i t e 3

            Gültigkeitsvermerk
Gültig für das
Schuljahr: Schulstempel
-------------------------------------------------------------------------------
19........ .....              ...........................................
19........ .....              ...........................................
19........ .....              ...........................................
19........ .....              ...........................................


S e i t e 4

Zur Beachtung
1. Durch diesen Ausweis kann der Inhaber beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen sein Alter nachweisen.
2. Der Ausweis dient außerdem der Kontrolle nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.


* neue Adresse: Firma Kohlhammer W. Deutscher Gemeindeverlag GmbH,
Jägersberg 17s, 24103 Kiel, Tel: 0431-554857 Fax: 0431-91673


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Schülerausweise (Erl. vom 5. Oktober 1970 (NBI. KM. Schl.-H. S. 345)

Ergänzend zu dem gemeinsamen Runderlaß vom 28. März 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 197; NBI. Schl.-H. S. 110) bestimme ich auf Grund von § 37 Abs. 3 Satz 3 SchUVG im Einvernehmen mit dem Innenminister folgendes:
(1) Den Schulen wird freigestellt, nunmehr auch Schülerausweise für Schüler auszustellen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Ausweise sind als Einsteckkarten zum Bundespersonalausweis in der Größe 75 mm x 105 mm auf grauem Papyrolin nach dem Muster der Anlage auszustellen.

Anlage
Vorderseite
Schülerausweis
(Nur gültig zusammen mit dem Bundespersonalausweis Nr. ......
und dem Gültigkeitsvermerk der Schule)

........................................................
(Name, Vorname des Inhabers)

..............................................................................................................
(Geburtstag, Geburtsort)

Der Inhaber dieses Ausweises besucht die/das ............................ ...............................................................................................................

......................................................................................................................
(Ort)    (Datum)

(Dienstsiegel)     ...........................................................................................
            Unterschrift des Klassenlehrers oder des Schulleiters


Rückseite
                    Gültigkeitsvermerk
Gültig für   
das Schuljahr   19.............


                    Schulstempel
 


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Schülerausweise Erl. vom 29. Juli 1974 (NBI. KM. Schl.-H. S. 219)

Ergänzend zu dem gemeinsamen Runderlaß vom 28. März 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 197, NBI. Schl.-H. Schulw. S. 110) und meinem Erlaß vom 5. Oktober 1970 (NBI. KM Schl.-H. S. 345) bestimme ich auf Grund des § 71 Abs. 1 SchulVG im Einvernehmen mit dem Innenminister folgendes:
1. Für die Ausweise können auch Vordrucke verwendet werden, in denen der Inhalt des Ausweises zusätzlich in die Sprachen Englisch, Französisch. Spanisch und/oder Italienisch übersetzt ist.
2. Die Ausweise können abweichend vom Muster der Anlage zum Erlaß vom 5. Oktober 1970 auch auf Vordrucken ausgestellt werden, in deren bei gleicher Größe und Qualität des Materials die Angaben auf vier Seiten verteilt sind.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein