Schulausflug | Seite drucken |
Beihilfeanträge
von Sozialhilfeempfängerinnen/Sozialhilfeempfängern für Klassenfahrten
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme der Kosten für Klassenfahrten
fällt dem Sozialamt auf, daß Eltern den Schülerbeitrag bereits an die Lehrer
gezahlt haben, bevor dem Sozialamt bekannt ist, daß eine Klassenfahrt
stattfindet und die Hilfe beim Sozialamt beantragt wurde.
Aus dem Anlaß wird auf die Besonderheit hingewiesen, daß Sozialhilfe einsetzt,
sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, daß die Voraussetzungen für
die Gewährung vorliegen (§ 5 Bundessozialhilfegesetz - BSHG). Daraus leitet
sich der Grundsatz ab, daß Sozialhilfe für die Vergangenheit regelmäßig
nicht zu bewähren ist. Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe kann nach ständiger
Rechtsprechung nur auf die Beseitigung eines gegenwärtigen Notstandes gerichtet
sein.
Durch die Zahlung der Eltern auf das Klassenfahrtkonto decken diese den
vorhandenen Bedarf. Eine gegenwärtige Notlage liegt für den Sozialhilfeträger
nicht mehr vor. Ein Hilfeantrag ist abzulehnen.
Achten Sie bitte darauf, daß der Antrag auf Sozialhilfe gestellt wird,
bevor die Eltern Zahlungen leisten.