Schulausflug   Seite drucken

Beihilfeanträge von Sozialhilfeempfängerinnen/Sozialhilfeempfängern für Klassenfahrten

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme der Kosten für Klassenfahrten fällt dem Sozialamt auf, daß Eltern den Schülerbeitrag bereits an die Lehrer gezahlt haben, bevor dem Sozialamt bekannt ist, daß eine Klassenfahrt stattfindet und die Hilfe beim Sozialamt beantragt wurde.
Aus dem Anlaß wird auf die Besonderheit hingewiesen, daß Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (§ 5 Bundessozialhilfegesetz - BSHG). Daraus leitet sich der Grundsatz ab, daß Sozialhilfe für die Vergangenheit regelmäßig nicht zu bewähren ist. Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf die Beseitigung eines gegenwärtigen Notstandes gerichtet sein.
Durch die Zahlung der Eltern auf das Klassenfahrtkonto decken diese den vorhandenen Bedarf. Eine gegenwärtige Notlage liegt für den Sozialhilfeträger nicht mehr vor. Ein Hilfeantrag ist abzulehnen.
Achten Sie bitte darauf, daß der Antrag auf Sozialhilfe gestellt wird, bevor die Eltern Zahlungen leisten.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein