Schulausflug Reiseerleichterungen   Seite drucken

Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler von Drittstaaten
Bekanntmachung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 13. November 1995 - I II 313 - 321.9.07-2.3 -
(NBI.MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1995 S. 463)
Der EU-Ministerrat hat am 1. Dezember 1994 auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland beschlossen, Schülerinnen und Schüler, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, bei Schulwanderungen und Schulfahrten von der Visumpflicht zu befreien.
Im folgenden sind die für die Praxis entscheidenden Passagen des Beschlusses aufgeführt.
Artikel 1
1. Ein Mitgliedstaat verlangt von einem Schüler mit gesetzmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat und entweder zu einem Kurzaufenthalt oder für die Durchreise die Einreise in sein Hoheitsgebiet beantragt, kein Visum, wenn
a) der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemeinbildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist,
b) die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule auf dem gemeinsamen Formular des Anhangs aufgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann,
- anhand derer sich die mitreisenden Schüler identifizieren lassen,
- die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes oder der Durchreise belegt, und
c) der Schüler außer in Fällen des Artikels 2 ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument verfügt.
Ein Mitgliedstaat kann jedem Schüler die Einreise verweigern, wenn er nicht die übrigen nationalen Einreisebedingungen erfüllt.
Artikel 2
Die Liste, die gemäß Artikel 1 Abs.1 Buchstabe b beim Grenzübertritt mitzuführen ist, wird in allen Mitgliedstaaten als gültiges Reisedokument im Sinne von Artikel 1 Abs.1 Buchstabe c anerkannt, wenn
- auf der Liste für jeden der dort genannten Schüler ein aktuelles Lichtbild angebracht ist, sofern er sich nicht durch einen eigenen Lichtbildausweis ausweisen kann,
- die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, daß der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, daß das Dokument entsprechend beglaubigt ist,
- der Mitgliedstaat, in dem die Schüler wohnhaft sind, den anderen Mitgliedstaaten notifiziert, daß dieser Artikel für seine eigene Listen gelten soll.
Die Liste befindet sich im Anhang zu diesem Erlaß. Sie ist bei den Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zu beziehen. Hier werden auch weitere Auskünfte erteilt.

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Der Innenminister, Postfach 1133, 24100 Kiel
Landräte der Kreise
und Oberbürgermeister (Bürgermeister)
der kreisfreien Städte
Ausländerbehörden
Landesamt für Ausländerangelegenheiten
Schleswig-Holstein
Langer Peter 27 b
25524 Itzehoe
Außenstelle Lübeck
Außenstelle Flensburg
Mein Zeichen /vom Telefon Datum  
IV 639b - - 212 - 29.174.1 988-3267 2. April 1996  
  Frau Hildebrandt    
Ausländerrecht;
hier:    Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliederstaat
-    Gebühren für die Ausstellung von Reisendenlisten
-    örtliche Zuständigkeit
Als Anlage übersende ich in Ablichtung das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. März 1996 - A 2 b - 125 732 - 2/6 c - mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Nach § 31 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bestimme ich als zuständige Ausländerbehörde die Ausländerbehörde , in deren Bezirk die die Klassenfahrt durchführende Schule gelegen ist.
Im Auftrage
gez. Jens Ruge

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Bundesministerium des Inneren, Postfach 17 02 90, 53106 Bonn
Geschäftszeichen A2b - 125732-2/6c        (0228) 681-4661        25. März 1996
Innenministerium
Baden-Württemberg
nachrichtlich:
Übrigen Innenminister
und -senatoren der Länder
Betr.:    Ausländerrecht;
hier:    EU-Ratsbeschluß vom 30. November 1994 über Reiseerleichterungen
           für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
        -    Gebühren für die Ausstellung von Reisendenlisten
        -    Örtliche Zuständigkeit
Bezug:    Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg
    vom 02. Februar 1996
    - Az. 4-1362/62 -
Anlg.:    - 1 -
Auf schriftliche und fernmündliche Anfrage mehrer Länder werden zu den beiden im Betreff genannten Problemkreisen - außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von BMI - folgende Lösungsmöglichkeiten für sinnvoll erachtet:
1.    In die Reisendenliste nach Art. 2 des o.g. Beschlusses, die inzwischen in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als gültiges Reisedokument für den Grenzübertritt anerkannt wird, dürfen von der zuständigen Ausländerbehörde Schüler aus Drittstaaten u.a. nur dann aufgenommen werden, wenn sie zur Wiedereinreise berechtigt sind, d.h. ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzmäßig und nicht bloß geduldet (§ 56 Abs. 4 AuslG) ist. Da diese Voraussetzung mit einem gewissen Verwaltungsaufwand von der Ausländerbehörde bei jedem einzelnen Schüler überprüft wird, stellt die nachfolgende Aufnahme in die Reisendenliste für diesen nach h.E. eine Bescheinigung über sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet i.S.d. § 3 Nr. 7 AuslGebVO dar. Folgt man, wie bis auf weiteres vorgeschlagen wird, dieser Auslegung, so kann die zuständige Ausländerbehörde, für diesen Amtshandlung von jeder in die Liste aufgenommenen Person eine Gebühr in Höhe von 10,- DM erheben, wobei allerdings auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AuslGebVO hinzuweisen bliebe, nach der bei Minderjährigen grundsätzlich eine Halbierung der Gebühren erfolgt.

Zur letztendlichen Klarstellung dieser Frage beabsichtigt BMI, im Rahmen der noch in dieser Legislaturperiode erfolgenden Novellierung der AuslGebVO auch ausdrücklich einen Gebührentatbestand für die Erstellung einer Reisendenliste aufzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber sei ferner angemerkt, daß geduldete Drittstaatsschüler, denen vor Aufnahme in die Reisendenliste eine für die Dauer der Klassenfahrt befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, um ihnen die Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen, unstreitig den Gebührentatbestand des § 1 Nr. 4 AuslGebVO erfüllen.


2. Im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Erstellung einer Reisendenliste ist es nach den insoweit übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen so, daß grundsätzlich diejenige Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der ausländische Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuordnung führt jedoch zu Überschneidungen bzw. Kompetenzkonflikten, wenn die an der Klassenfahrt teilnehmenden Schüler in den Bezirken mehrer Ausländerbehörden wohnen. In diesen Fällen wird es aus hiesiger Sicht für sinnvoll erachtet, eine zentrale Zuständigkeit derjenigen Ausländerbehörde zu begründen, in deren Bezirk die die Klassenfahrt durchführende Schule gelegen ist, da in der Praxis eine gewissen Vermutung dafür sprechen dürfte, daß auch die Mehrzahl der Schüler in diesem Bezirk wohnt. Eine derartige Zentralzuständigkeit müßte von der zuständigen obersten Landesbehörde angeordnet werden. Eine gesetzliche Stütze hierfür ließe sich u.a. in einer analogen Anwendung von § 3 Abs. 2 VwVfG bzw. entsprechenden Bestimmungen der LVwVfG finden.

Im Auftrage
Schieffer

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein