Auszug aus
den NACHRICHTEN
des Städteverbandes Schleswig-Holstein
N r. 10/1998
4.2 Tätlichkeit rechtfertigt Schulausschluß
Nach einem Beschluß des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster
kann auch bei Übergriffen auf dem Schulweg eine Schule gewalttätigen Kindern
und Jugendlichen zur Strafe mit Entlassung drohen (Beschluß vom 26.08.1998; AZ:
19 E 391/98).
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Beschluß die Handlungsweise
einer Realschule in Nordrhein-Westfalen. Die Schulleitung hatte einem Schüler
die Entlassung angedroht, weil er auf dem Heimweg an einer Bushaltestelle einen
Mitschüler geschlagen und beraubt hatte. Zur Begründung erklärte der Senat,
der Schulweg gehöre zum Schulleben. Der tätliche Angriff habe unmittelbar in
den schulischen Bereich hineingewirkt und die Erziehungstätigkeit der Schule
beeinträchtigt. Angesichts der Schwere des Vergehens sei es angemessen, mit
einer Entlassung zu drohen.
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte bereits entschieden, daß ein Schüler
dauerhaft vom Schulbesuch ausgeschlossen werden könne, wenn er wiederholt
Lehrer oder Mitschüler tätlich angreift (Az: 7 L 613198). Nach Auffassung des
VG Mainz würde der Verbleib eines solchen Schülers eine ernste Gefahr für
Erziehung, Sicherheit und Unterricht der anderen Schüler bedeuten. In dem zur
Entscheidung anstehenden Fall habe der Schüler eine Lehrerin und einige
Mitschüler mehrfach tätlich angegriffen und war mit sofortiger Wirkung und auf
Dauer vom Schulbesuch ausgeschlossen worden.
Quelle: RdSchrb.DStGB Nr. 37 vom 11.09.1998
- 40.20.45
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NStVbSH Nr. 10/1998
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein