Schulausschluss 

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Siehe auch Ordnungsmaßnahmen

Auszug aus
den NACHRICHTEN
des Städteverbandes Schleswig-Holstein
N r. 10/1998

4.2 Tätlichkeit rechtfertigt Schulausschluß

Nach einem Beschluß des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster kann auch bei Übergriffen auf dem Schulweg eine Schule gewalttätigen Kindern und Jugendlichen zur Strafe mit Entlassung drohen (Beschluß vom 26.08.1998; AZ: 19 E 391/98).
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Beschluß die Handlungsweise einer Realschule in Nordrhein-Westfalen. Die Schulleitung hatte einem Schüler die Entlassung angedroht, weil er auf dem Heimweg an einer Bushaltestelle einen Mitschüler geschlagen und beraubt hatte. Zur Begründung erklärte der Senat, der Schulweg gehöre zum Schulleben. Der tätliche Angriff habe unmittelbar in den schulischen Bereich hineingewirkt und die Erziehungstätigkeit der Schule beeinträchtigt. Angesichts der Schwere des Vergehens sei es angemessen, mit einer Entlassung zu drohen.
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte bereits entschieden, daß ein Schüler dauerhaft vom Schulbesuch ausgeschlossen werden könne, wenn er wiederholt Lehrer oder Mitschüler tätlich angreift (Az: 7 L 613198). Nach Auffassung des VG Mainz würde der Verbleib eines solchen Schülers eine ernste Gefahr für Erziehung, Sicherheit und Unterricht der anderen Schüler bedeuten. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall habe der Schüler eine Lehrerin und einige Mitschüler mehrfach tätlich angegriffen und war mit sofortiger Wirkung und auf Dauer vom Schulbesuch ausgeschlossen worden.

Quelle: RdSchrb.DStGB Nr. 37 vom 11.09.1998

- 40.20.45 -              NStVbSH Nr. 10/1998


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein