Neufassung der Richtlinie für die Gewährung von
Zuwendungen Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 538 Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium vom 8. Juni 2005 - III 532 - 3233.10-1 - 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (1) Gefördert werden Neubauten, Erweiterungen, Umbauten und Sanierungen von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen öffentlicher Schulträger, wenn und soweit ein Bedarf besteht. Entsprechendes gilt für den Erwerb bebauter Grundstücke für schulische Zwecke nach § 78 Abs. 3 SchulG. (2) Die Zuwendungen aus dem Kommunalen Schulbaufonds (§ 21 FAG) werden gemäß § 78 Abs. 1 SchulG für Schulbaumaßnahmen von Trägern öffentlicher Schulen auf Grundlage der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) vom 26. Januar 1984 (Amtsbl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert am 11. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 859), und der TR-Schulbau - Teil 2 - Kosten- und Planungsrichtwerte vom 22. Juni 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 452), zuletzt geändert am 29. April 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 312), nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien gewährt. (3) Auf die Zuwendungen besteht im Einzelnen kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Neubau, Erweiterung, Umbau Für Neubau, Erweiterung oder Umbau bedarf es eines vom Kreis oder der kreisfreien Stadt auf Grundlage der als Anlage beigefügten Raumprogrammrichtwerte genehmigten Raumprogramms. Durch die Genehmigung des Raumprogramms wird der langfristige Bedarf (10 bis 15 Jahre) anerkannt. 2.2 Sanierung Sanierungsmaßnahmen sind alle der Beseitigung von Mängeln dienenden Baumaßnahmen, die nicht der laufenden Bauunterhaltung dienen. Verschiedene Sanierungsmaßnahmen an einem Schulgebäude sollen grundsätzlich gebündelt und mit Maßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung gekoppelt werden. Die Einhaltung der "üblichen Standards" ist dabei nicht ohne weiteres die wirtschaftlichste Lösung. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr hat aus diesem Grunde einen "Optimierungsrechner für die energetische Schulbausanierung" erarbeiten lassen; dabei handelt es sich um ein interaktives Instrument auf Excel-Basis, mit dem für verschiedene typische bauteilbezogene Maßnahmen Investitionskosten und erwartete Energieeinsparung unter Berücksichtigung von variablen Energie- und Finanzierungskosten ganzheitlich betrachtet werden können. Der Optimierungsrechner ist im Internet abrufbar unter www.energieagentur-sh.de (unter "Dateien zum Download" im Kapitel "energietechnische Gebäudesanierung"). Die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung im Wege des Contracting ist mit der Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten aus dem Schulbaufonds vereinbar. Contracting kommt dann in Betracht, wenn eine tragfähige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dies rechtfertigt. Auf Ziffer 4 des Runderlasses des Innenministeriums zur Kreditwirtschaft der Gemeinden vom 26. August 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 645) wird hingewiesen. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Träger öffentlicher Schulen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen (1) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben mindestens 100.000 € betragen. (2) Für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen Behinderten gerechten Herrichtung bestehender Schulgebäude werden Zuwendungen gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben mindestens 10.000 € betragen. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen sind bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 5.2 Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben (1) Bei Neu- und Erweiterungsbauten werden die zur Umsetzung des genehmigten Raumprogramms als zuwendungsfähig anerkennbaren Gesamtbauausgaben gemäß der o.a. TR-Schulbau - Teil 2 - und der geltenden Kostenrichtwerte ermittelt. Bei Ersatzbauten ist der Wert des nicht weiter schulisch genutzten Gebäudes der Schulliegenschaft zu ermitteln. Der auf das zu ersetzende Schulgebäude entfallende Teil ist von den zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben in voller Höhe abzusetzen. Die Kosten der Wertermittlung gehen zu Lasten des Schulträgers. (2) Die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben bei Umbauten und Sanierungen werden auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 festgesetzt. Bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten einer fachkompetenten energetischen Beratung gleichfalls nach den für die Gesamtmaßnahme anzusetzenden jeweiligen Fördersätzen zuwendungsfähig. Im Falle eines PPP-Modells erfolgt die Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben auf Basis der dem wirtschaftlichsten Angebot zugrunde liegenden Baukosten. (3) Beim Ankauf bebauter Grundstücke erfolgt die Festsetzung des auf das Gebäude entfallenden und als zuwendungsfähig anzuerkennenden Kaufpreisanteiles auf der Grundlage des Kaufvertrages sowie eines vom Schulträger vorzulegenden Verkehrswertgutachtens einer oder eines zugelassenen Sachverständigen. Die Kosten der Wertermittlung gehen zu Lasten des Schulträgers. 5.3 Fördersätze 5.3.1 Neubau, Erweiterungsbau (1) Die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtbauausgaben werden mit Zuwendungen in Höhe von 45 Prozent gefördert. Für Schulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte, für berufsbildende Schulen und für Schulbauvorhaben der Kreise und kreisfreien Städte beträgt der Fördersatz 55 Prozent. (2) Für kreisangehörige Schulträger gilt unter nachfolgenden Voraussetzungen ein höherer Fördersatz, sofern diese in dem Haushaltsjahr der erstmaligen Aufnahme in das Förderprogramm erfüllt sind: a) Bei Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern mindestens in der Höhe, wie sie als Voraussetzung für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 FAG erforderlich sind, beträgt der Fördersatz 50 Prozent. b) Bei Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern mindestens in der Höhe, wie sie als Voraussetzung für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen nach § 16 FAG erforderlich sind, beträgt der Fördersatz 55 Prozent. Sind Ämter oder Schulverbände Schulträger wird dann ein höherer Fördersatz bewilligt, soweit die amts- bzw. verbandsangehörigen Gemeinden, die die Hebesatzvoraussetzungen erfüllen, im Durchschnitt der vergangenen drei Haushaltsjahre zusammen mindestens 50 Prozent der Umlage nach § 21 Abs. 1 Amtsordnung bzw. der Verbandsumlage aufgebracht haben. (3) Bei der Gewährung von Zuwendungen aus dem Schulbaufonds wird davon ausgegangen, dass sich die Kreise bei Schulbauvorhaben kreisangehöriger Schulträger jeweils mit 20 Prozent an der Finanzierung der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtbauausgaben beteiligen. Die Zuwendungen aus dem Schulbaufonds vermindern sich daher in demselben Umfang (Prozentpunkte), in dem die Zuwendungen des Kreises unter 20 Prozent liegen. Dies gilt nicht, wenn der Kreis nach den auf Grund seiner Ausgleichsfunktion erlassenen allgemein gültigen Bestimmungen für Kreiszuweisungen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine niedrigere Kreiszuweisung festsetzt oder Kreis und kreisangehöriger Schulträger sich vorher über eine verminderte Kreiszuweisung geeinigt haben, sowie für Sanierungsmaßnahmen. 5.3.2 Umbau Umbaumaßnahmen werden wie Neu- oder Erweiterungsbauten gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Schulen gemäß § 57 SchulG erforderlich werden, oder wenn durch sie zusätzlicher Schulraum geschaffen wird. Für andere Umbaumaßnahmen beträgt der Fördersatz 25 Prozent. 5.3.3 Sanierungen Der Fördersatz für Sanierungsmaßnahmen beträgt 25 Prozent. 5.3.4 Behinderten gerechte Herrichtung bestehender Schulgebäude Für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen Behinderten gerechten Herrichtung bestehender Schulgebäude beträgt der Fördersatz 25 Prozent. 5.3.5 Erhöhte Fördersätze (1) Für Kreise, die in der Mehrzahl der letzten drei Jahre vor der erstmaligen Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm ihren Verwaltungshaushalt nicht ausgleichen konnten, sowie für andere Schulträger, die in der Mehrzahl der letzten drei Jahre ihren Verwaltungshaushalt nicht ausgleichen konnten und die die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 b erfüllen, erhöht sich der jeweilige Fördersatz um zusätzliche 10 Prozentpunkte. Sind Ämter oder Schulverbände Schulträger wird dann ein um 10 Prozentpunkte erhöhter Fördersatz bewilligt, soweit die amts- bzw. verbandsangehörigen Gemeinden, die im Durchschnitt der vergangenen drei Haushaltsjahre zusammen mindestens 50 Prozent der Umlage nach § 21 Abs. 1 Amtsordnung bzw. der Verbandsumlage aufgebracht haben, in der Mehrzahl der letzten drei Jahre ihren Verwaltungshaushalt nicht ausgleichen konnten und die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 b erfüllen. Die Beurteilung eines nicht ausgeglichenen Verwaltungshaushalts erfolgt nach der Jahresrechnung. (2) Bei Schulbauvorhaben, zu denen ein Materialtransport nur auf dem Wasserwege möglich ist, werden die zusätzlich erforderlichen Transportkosten als förderfähig anerkannt. Dies gilt auch für die Insel Sylt. 5.4 Alternative Finanzierungsmodelle Die Realisierung von Schulbau- und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. Leasing, PPP, usw.) ist grundsätzlich bezuschussungsfähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Eigentum an dem bezuschussten Gebäude spätestens nach Ablauf des Finanzierungsvertrages auf den Schulträger übergeht. Der Schulträger hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell einer herkömmlichen Finanzierung (Kommunalkredit u.ä.) wirtschaftlich überlegen ist. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen (1) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof werden folgende besonderen Regelungen getroffen: a) Eine baufachliche Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung, die baufachliche Prüfung gemäß Ziffer 6 VV-K und die Vorlage eines baufachlichen Prüfberichtes entfallen. Es ist wie folgt zu verfahren: Die Planung des vorgesehenen Bauvorhabens ist inhaltlich mit dem Kreisbauamt/Bauamt der kreisfreien Stadt frühzeitig, in jedem Fall vor der Ausschreibung, abzustimmen. In einer baufachlichen Erklärung des jeweils zuständigen Kreisbauamtes/Bauamtes der kreisfreien Stadt werden die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme bestätigt und die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben gemäß Nummer 5.2 festgesetzt. Bei alternativen Finanzierungsmodellen ersetzt der Nachweis nach Nummer 5.4 Satz 3 die Wirtschaftlichkeitsbestätigung des Kreisbauamtes/Bauamtes der kreisfreien Stadt. b) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen für das in der Bewilligung benannte Vorhaben ist mit einem vereinfachten Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Hierbei sind die entstandenen Gesamtbauausgaben und ihre Finanzierung anzugeben. Des Weiteren ist zu bestätigen, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet und die zur Auflage gemachte Einhaltung der geltenden Ausschreibungs- und Vergabevorschriften beachtet wurde. Auf Basis dieses vereinfachten Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben endgültig festgesetzt. Die Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen entfällt. c) Die Prüfung des vereinfachten Verwendungsnachweises erfolgt stichprobenweise durch die Investitionsbank. (2) Für die Anwendung der ANBest-K gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. (3) Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 25 Jahre. (4) Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt bei Neu- und Erweiterungsbauten mit der Auflage, dass der Erlass über Kunst im öffentlichen Raum vom 15. Juni 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 296) eingehalten wird. (5) Es wird erwartet, dass die Schulträger ein Energiecontrolling und Energiemanagement einführen. Energiemanagement im Sinne dieser Richtlinie ist ein dauerhaftes System zur Energiebewirtschaftung, welches die im Kommunalbericht vom 11. Juni 2001 des Landesrechnungshofes aufgeführten Bereiche abdeckt. Es wird weiterhin erwartet, dass bei der Baudurchführung neue Erkenntnisse für die Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere auch die Raumakustik betreffend, berücksichtigt werden. 7 Verfahren 7.1 Auswahl der Schulbauvorhaben (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sowie sonstigen Träger öffentlicher Schulen benennen dem Ministerium für Bildung und Frauen (MBF) jeweils bis zum 15. August für das Folgejahr die einzelnen Maßnahmen nach Dringlichkeit und mit geschätzten zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben (Prioritätenlisten). Die Höhe der jeweiligen Jahresrate der Zuwendungen soll 20.000 € nicht unterschreiten. Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen sollen nur benannt werden, wenn bereits ein genehmigtes Raumprogramm vorliegt. Wenn in Ausnahmefällen eine Maßnahme unter Vorbehalt der noch ausstehenden Raumprogrammgenehmigung in das Schulbauprogramm aufgenommen wurde, so darf mit dem Bau erst nach Erteilung der Raumprogrammgenehmigung begonnen werden. Zeitgleich sind die Prioritätenlisten den Antragstellern offen zu legen. Schulträger, die mit der Einstufung in der Prioritätenliste nicht einverstanden sind, können ihre Argumente für eine nachträgliche Veränderung über den jeweiligen kommunalen Landesverband in die Beratungen des Schulbaubeirates einbringen. (2) Das MBF erarbeitet einen Vorschlag, welche Maßnahmen in welcher Höhe gefördert werden sollen. Dieser wird im Schulbaubeirat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern des MBF, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, der Kommunalen Landesverbände sowie der Investitionsbank zusammensetzt, beraten. Unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses entscheidet das MBF über die Bewilligung der Zuwendungsmittel und stellt das Schulbau- und Sanierungsprogramm und das KIF-Sonderprogramm Schulbau auf. Das MBF gibt die Förderprogramme den Kreisen und kreisfreien Städten bekannt und leitet das Schulbau- und Sanierungsprogramm der Investitionsbank zur finanztechnischen Abwicklung zu. Mit der Bekanntgabe des Schulbau- und Sanierungsprogramms gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die ohne Vorbehalt in das Programm aufgenommenen Maßnahmen als erteilt. 7.2 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen (1) Kreisangehörige Schulträger und sonstige Träger öffentlicher Schulen reichen die Einzelanträge auf Zuwendungen aus dem Schulbau- und Sanierungsprogramm über die Kreise bei der Investitionsbank ein. Die Kreise und kreisfreien Städte reichen ihre eigenen Anträge direkt dort ein. Anträge sind der Investitionsbank mittels eines vom MBF veröffentlichten Vordrucks zuzuleiten. Darin sind die durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt festgesetzte Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben und des Fördersatzes anzugeben. Die baufachliche Erklärung des Kreis-/Stadtbauamtes gemäß Nummer 6 Abs. 1 a ist beizufügen. (2) Einzelanträge über Darlehen aus dem KIF-Sonderprogramm Schulbau einschließlich der vorfinanzierten Zuwendungen aus dem Schulbaufonds sind entsprechend den Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds vom 30. November 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1089), geändert durch Bekanntmachung vom 26. April 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 476), an das Innenministerium zu richten. 7.3 Auszahlung der Zuwendungen (1) Die Zuwendungen können im Rahmen des Baufortschrittes bis zu einer maximalen Höhe von 90 Prozent der bewilligten Zuwendung abgefordert werden. Die Zahlung der verbleibenden 10 Prozent erfolgt erst nach Prüfung des vereinfachten Verwendungsnachweises des Schulträgers gemäß Nummer 6 Abs. 1 b. (2) Betragen die Zuwendungen einer Maßnahme insgesamt weniger als 15.000 €, werden diese erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. 7.4 Sonstige Verfahrensregelungen (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. (2) Geltende Ausschreibungs- und Vergabevorschriften sind zu beachten. (3) Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 5 ANBest-K zu § 44 LHO sind zu beachten. (4) Auf die Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro gemäß Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO wird hingewiesen. 8 Inkrafttreten Die vorstehende Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007. In Vorjahren bereits anfinanzierte Maßnahmen oder Bauabschnitte von Maßnahmen und aus dem Programmjahr 2004 in das Programmjahr 2005 verschobene Maßnahmen werden auf Basis der zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in das Förderprogramm geltenden Richtlinie ausfinanziert. Nach drei Jahren wird die Richtlinie einer Effizienz- und Effektivitätsprüfung unterzogen. Anlage 1 Raumprogramm-Richtwerte für allgemeinbildende Schulen, Sonderschulen und berufsbildende Schulen
Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein Grundschule
Hauptschule
Die bisher nur für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule hierfür vorgesehenen Raumansätze werden auf die anderen Schularten ausgeweitet, wenn diese als Ganztagsschule betrieben werden sollen. Damit wird die Obergrenze dessen definiert, was im Falle eines voll ausgebauten Ganztagsbetriebes genehmigungsfähig wäre. Der tatsächliche Umfang der einzelnen Raumprogrammgenehmigung ist jeweils auf das dem Antrag zu Grunde liegende konkrete Ganztags- oder Betreuungskonzept abzustellen und ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen. Realschule
Die bisher nur für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule hierfür vorgesehenen Raumansätze werden auf die anderen Schularten ausgeweitet, wenn diese als Ganztagsschule betrieben werden sollen. Damit wird die Obergrenze dessen definiert, was im Falle eines voll ausgebauten Ganztagsbetriebes genehmigungsfähig wäre. Der tatsächliche Umfang der einzelnen Raumprogrammgenehmigung ist jeweils auf das dem Antrag zu Grunde liegende konkrete Ganztags- oder Betreuungskonzept abzustellen und ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen.
Die bisher nur für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule hierfür vorgesehenen Raumansätze werden auf die anderen Schularten ausgeweitet, wenn diese als Ganztagsschule betrieben werden sollen. Damit wird die Obergrenze dessen definiert, was im Falle eines voll ausgebauten Ganztagsbetriebes genehmigungsfähig wäre. Der tatsächliche Umfang der einzelnen Raumprogrammgenehmigung ist jeweils auf das dem Antrag zu Grunde liegende konkrete Ganztags- oder Betreuungskonzept abzustellen und ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen.
Die bisher nur für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule hierfür vorgesehenen Raumansätze werden auf die anderen Schularten ausgeweitet, wenn diese als Ganztagsschule betrieben werden sollen. Damit wird die Obergrenze dessen definiert, was im Falle eines voll ausgebauten Ganztagsbetriebes genehmigungsfähig wäre. Der tatsächliche Umfang der einzelnen Raumprogrammgenehmigung ist jeweils auf das dem Antrag zu Grunde liegende konkrete Ganztags- oder Betreuungskonzept abzustellen und ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen.
Die bisher nur für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule hierfür vorgesehenen Raumansätze werden auf die anderen Schularten ausgeweitet, wenn diese als Ganztagsschule betrieben werden sollen. Damit wird die Obergrenze dessen definiert, was im Falle eines voll ausgebauten Ganztagsbetriebes genehmigungsfähig wäre. Der tatsächliche Umfang der einzelnen Raumprogrammgenehmigung ist jeweils auf das dem Antrag zu Grunde liegende konkrete Ganztags- oder Betreuungskonzept abzustellen und ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen. Berufsbildende Schulen Die Anzahl von allgemeinen Unterrichtsräumen, Sonderunterrichtsräumen und Fachräumen ist abhängig von den Unterrichtsinhalten und der Anzahl der Unterrichtsstunden, der Unterrichtsorganisation und der Klassenplanung. 1. Allgemeine Unterrichtsräume m² KFA 1.1 Klassenraum 1.1.1 Klassenraum (Belegungsstärke ca. 30 Schülerinnen und Schüler) 59 1 1.1.2 Klassenraum (Belegungsstärke ca. 25 Schülerinnen und Schüler) 50 1 1.1.3 Klassenraum (max. 1/3 der Klassenräume; Belegungsstärke ca. 69 1 25 Schülerinnen und Schüler, jedoch Mehrfläche durch besondere Mobiliarabmessungen) 1.1.4 Klassenraum (Belegungsstärke ca. 25-30 Schülerinnen und Schüler; 79 1 besondere Ausstattung z. B. mit Zeichentischen, Fachklassen Techn. Zeichnerinnen und Zeichner) 1.2 Gruppenraum 28 1 1.3 Arbeitsgemeinschaftsraum 33 1
2. Sonderunterrichtsräume
(nur wenn in der Gesamtauslastung die Kapazität der Fachunterrichtsräume und Labore für die verschiedenen Berufsfelder überschritten wird) 2.1 Lehrraum Physik, Chemie, Biologie 69 3 2.1.1 Vorbereitungs- und Sammlungsraum 59 3 2.2 Naturwissenschaftlicher Übungsraum 89 3 2.3 Sprachlabor (einschl. Nebenraum) 79 4 2.4 Datenverarbeitungsraum 79 3 2.4.1 Nebenraum 22 1 2.5 Textverarbeitungsraum 79 3 2.6 Lichtbildraum (zugleich Geographieraum) 69 2 2.6.1 Nebenraum 11 1 2.6.2 Lehrmittel/Karten 22 2 2.7 Mehrzweckraum (evtl. teilbar durch Faltwand) 181 2 2.7.1 Nebenraum 22 1 2.8 Musikraum 79 2 2.8.1 Nebenraum 11 1 2.9 Werken, Kunst 79 3 2.9.1 Materialraum 22 1
3. Labore, Demonstrationsräume und Werkstätten für kenntnis- und anwendungsorientierten Unterricht bzw. fertigkeitsorientierte Unterweisung für nachstehende Berufsfelder 3.1 Wirtschaft und Verwaltung - Berufsfeld I 3.2 Metalltechnik - Berufsfeld II 3.3 Elektrotechnik - Berufsfeld III 3.4 Bautechnik/Holztechnik - Berufsfeld IV u. V 3.5 Textiltechnik und Bekleidung - Berufsfeld VI 3.6 Chemie, Physik und Biologie - Berufsfeld VII 3.7 Drucktechnik - Berufsfeld VIII 3.8 Farbtechnik und Raumgestaltung - Berufsfeld IX 3.9 Körperpflege - Berufsfeld X 3.10 Gesundheit/Sozialpflege - Berufsfeld XI 3.11 Ernährung und Hauswirtschaft - Berufsfeld XII 3.12 Agrarwirtschaft - Berufsfeld XIII 3.13 Sozialpädagogische Bildungsgänge (ohne Berufsfeldzuordnung)
3.1 Wirtschaft und Verwaltung - Berufsfeld I m² KFA
3.1.1 Textverarbeitungsraum 79 3 3.1.2 Datenverarbeitungsraum 79 3 3.1.2.1 Nebenraum 22 1 3.1.3 Lernbüro 111 3 3.1.3.1 Archivraum 8 1 3.1.3.2 Netzwerkbetreuung 18 2
3.2 Metalltechnik - Berufsfeld II 3.2.1 Bankwerkstatt (Belegungsstärke bis ca. 20 Schülerinnen 2 x 102 4 und Schüler, je zwei Werkstätten bilden eine Raumeinheit) 3.2.1.1 Lehrerraum (zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.2.2 Maschinentechnische Werkstatt 142 4 3.2.2.1 Lehrerraum 8 1 3.2.2.2 Werkzeug-Materialraum 33 1 3.2.3 Schweisswerkstatt/Labor für Wärmebehandlung (ca. 14 - 15 142 4 Arbeitsplätze für je zwei Schülerinnen und Schüler für Gas- schmelzen bzw. Elektroschweissen) 3.2.3.1 Vorbereitungsraum 33 3 3.2.3.2 Lehrerraum 8 1 3.2.3.3 Materialraum 33 1 3.2.3.4 Flaschenlagerraum insges. (Sauerstoff und Azetylen getrennt) 16 3 3.2.4 Grundlagenlabor 79 4 3.2.4.1 Vorbereitungs- und Sammlungsraum 59 3 3.2.5 Werkstoffprüflabor 79 4 3.2.6 Labor für Prüftechnik/Montage/Demontage 69 - 79 4 3.2.7 Labor für Steuerungstechnik/Regelungstechnik/ 89 - 142 4 Hydraulik/Elektrotechnische Grundlagen 3.2.8 Labor für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 102 4 3.2.9 Labor für Kunststoff- und Blechbearbeitung 69 4 3.2.10 Labor für Kfz-Technik (Hebebühne, Achsvermessung, 200 4 Leistungsprüfung, Bremsenprüfung) 3.2.11 Motorenmontagewerkstatt 114 4 3.2.11.1 Material- und Geräteraum 50 1 3.2.11.2 Brennstofflager 16 3 3.2.12 Lehrerraum (für 3.2.10 und 3.2.11; zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.2.13 Demonstrationsraum Kfz-Technik 90 4 3.2.14 Datenverarbeitungsraum 79 3 3.2.14.1 Nebenraum 22 1 Anmerkung: Die Einrichtung eines Demonstrationsraumes Kfz-Technik ist alternativ zur Häufigkeit der Werkstätten 3.2.2 und 3.2.10 zu prüfen. Entscheidend ist, wie weit -entsprechend den schulischen Bedarf- Fachkunde demonstrativ angeboten werden soll. Lehrer-, Vorbereitungs- und Materialräume können zu organisatorischen Raumeinheiten zusammengefasst werden.
3.3 Elektrotechnik - Berufsfeld III 3.3.1 Elektrowerkstatt 102 4 3.3.3.1 Lehrerraum 8 1 3.3.2 Elektrogrundlagenlabor 59 4 3.3.3 Elektroanlagenlabor 59 4 3.3.4 Elektromaschinenlabor 59 4 3.3.5 Labor für Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 69 4 3.3.5.1 Sammlungs- und Materialraum 22 2
3.4 Bautechnik/Holztechnik - Berufsfelder IV und V 3.4.1 Bauhalle (Stein- und Betonbau) 241 4 3.4.1.1 Aussenbereich (überdacht) 300 3.4.2 Holzbauwerkstatt 241 4 3.4.3 Bankwerkstatt (Holztechnik) 102 4 3.4.4 Maschinentechnik (Holz/Kunststoff) 102 4 3.4.5 Lehrerraum (für 3.4.1 bis 3.4.4; zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.4.6 Labor für Baustoffprüfung 79 4 3.4.7 Spritzraum Holztechnik 33 4 3.4.8 Labor für Kunststoffverarbeitung 79 4 3.4.9 Sammlungs- und Lagerraum für Baustoffe und Modelle 22 - 44 2 Anmerkung: Die Raumansätze für das Berufsfeld IV sind jeweils unter dem Gesichtspunkt der Stufenausbildung zu prüfen.
3.5 Textiltechnik und Bekleidung - Berufsfeld VI 3.5.1 Zuschneideraum 50 3 3.5.2 Maschinenraum 79 4 3.5.3 Bügelraum 42 3 3.5.4 Lehrerraum 8 1 3.5.5 Materialraum 33 1 3.5.6 Labor für Färbe- und Reinigungstechniken 99 3 3.5.6.1 Vorbereitungs- und Sammlungsraum 33 3
3.6 Chemie, Physik, Biologie - Berufsfeld VII 3.6.1 Lehrraum Chemie, Physik, Biologie 69 3 3.6.1.1 Sammlungsraum 33 3 3.6.2 Physiklabor 79 3 3.6.2.1 Sammlungsraum 33 3 3.6.3 Chemielabor 79 3 3.6.3.1 Sammlungsraum 33 3 3.6.4 Biologielabor 79 3 3.6.4.1 Sammlungsraum 33 3 3.6.5 Wägeraum 16 3
3.7 Drucktechnik - Berufsfeld VIII 3.7.1 Druckvorlagen und Druckformherstellung 102 4 3.7.2 Druck und Druckverarbeitung 102 4 3.7.3 Lehrerraum (zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.7.4 Fotoatelier 50 4 3.7.4.2 Kopierraum 50 3 3.7.5 Buchbindetechnik 33 4 3.7.6 Papierlager 12 1 3.7.6.1 Chemikalienlager 5 2 3.7.6.2 Material- und Sammlungsraum 16 2
3.8 Farbtechnik und Raumgestaltung - Berufsfeld IX 3.8.1 Werkstatt Farbtechnik 142 4 3.8.2 Werkstatt Raumgestaltung 142 4 3.8.2.1 Lehrerraum (zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.8.3 Zeichen- und Malraum 89 2 3.8.3.1 Spritzraum 22 2 3.8.3.2 Trockenraum 22 2 3.8.3.3 Sammlungs- und Materialraum 33 2
3.9 Körperpflege - Berufsfeld X 3.9.1 Friseurwerkstatt 79 4 3.9.2 Kosmetikwerkstatt 50 4 3.9.3 Lehrerraum 8 1 3.9.4 Materialraum 16 1
3.10 Gesundheit/Sozialpflege - Berufsfeld XI 3.10.1 Labor für Arzthelferinnen und -helfer 79 4 3.10.1.1 Nebenraum 16 1 3.10.2 Labor für Zahnarzthelferinnen und -helfer 79 4 3.10.2.1 Nebenraum 16 1 3.10.3 Labor für Apothekenhelferinnen und -helfer 79 4 3.10.3.1 Nebenraum 16 1 3.10.4 Krankenpflegeraum (bei Kombination mit Säuglingspflege 59 3 für das Berufsfeld Hauswirtschaft Mehrfläche von 20 m²) 3.10.5 Datenverarbeitungsraum 79 3 3.10.5.1 Nebenraum 22 1
3.11 Ernährung und Hauswirtschaft - Berufsfeld XII 3.11.1 Demonstrations- und Übungsraum Hotel- und Gaststättengewerbe 69 3 3.11.1.1 Vorbereitungsraum 22 1 3.11.1.2 Getränkelager 8 1 3.11.2 Gewerbliche Küche (HoGa, Köche, Fleischer) 142 4 3.11.2.1 Vorratsraum 28 2 3.11.2.2 Kühl- und Tiefkühlraum 16 3 3.11.3 Lehrerraum (zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.11.4 Lehrküche Hauswirtschaft (10 Kojen, ca. 20 Arbeitsplätze) 102 4 3.11.4.1 Vorratsraum 16 2 3.11.4.2 Kühlraum 8 3 3.11.5 Essraum 50 1 3.11.6 Fleischerwerkstatt 79 4 3.11.6.1 Sammlungs- und Vorbereitungsraum 22 2 3.11.7 Bäckerwerkstatt 79 4 3.11.7.1 Sammlungs- und Vorbereitungsraum 22 2 3.11.8 Umkleide- und Waschräume (für 3.11.1 - 3.11.7; 42 1 je für Mädchen und Jungen) 3.11.9 Verkaufskunderaum 33 2 3.11.10 Lehrerraum (für 3.11.6 - 3.11.9; zwei Arbeitsplätze) 16 1 3.11.11 Hauswirtschaftsleitung 16 1 3.11.12 Ernährungslehrelabor (nur für Fachgymnasium 79 3 sozialwirtschaftlicher Zweig) 3.11.13 Wäschepflegeraum 35 3 3.11.14 Hausarbeitsraum 69 2 3.11.15 Technisches Werken -Haushalt- 59 3 3.11.16 Textilarbeitsraum 59 3 3.11.17 Säuglings- und Krankenpflegeraum (vergl. 3.9.4; 59 3 Gesamtauslastung ist zu prüfen)
3.12 Agrarwirtschaft - Berufsfeld XIII 3.12.1 Werkstatt für Landmaschinentechnik (baulich den 114 4 Werkstätten des Berufsfeldes II zugeordnet) 3.12.2 Agrarlabor (versch. Arbeitstechniken; 79 4 zugl. Experimentierraum für landw. Versuche) 3.12.2.1 Material- und Sammlungsraum 22 2 3.12.2.2 Lehrerraum 8 1 3.12.3 Demonstrationsraum und Floristenwerkstatt 79 4 3.12.3.1 Nebenraum 16 1 3.12.4 Datenverarbeitungsraum 79 3 3.12.4.1 Nebenraum 22 1
3.13 Sozialpädagogische Bildungsgänge (ohne Berufsfeldzuordnung) 3.13.1 Sozialpädagogischer Fachraum 79 3 3.13.1.1 Vorbereitungs- und Sammlungsraum 22 1 3.13.2 Werken, Kunst 79 2 3.13.2.1 Materialraum 22 1 3.13.3 Musikraum 79 2 3.13.3.1 Nebenraum 11 1 4. Allgemeine Räume (für die Räume 3.2 - 3.13, den Laboren, Werkstätten und Demonstrationsräumen zugeordnet)
Wasch- und Umkleideräume (je für Mädchen und Jungen; 42 1 Anzahl in Abhängigkeit zur Gesamtschülerzahl) Lehrmittel und Sammlungsräume (soweit nicht schon im 16 - 28 2 Katalog der Raumtypen besonders aufgeführt) 5. Sportflächen Turn- und Sporthallen gem. Landessportstättenrahmenplan vom 25.02.1975, Ziff. 5.4.1 Bedarfsermittlung 2 Unterrichtsstunden je Woche an beruflichen Vollzeitschulen 1 Unterrichtsstunde je Woche an beruflichen Teilzeitschulen (Kontrollrechnung über die Zahl der täglichen Schülerklassen; 1 Übungsfläche für je 10 - 12 Schülerklassen) 6. Verwaltungsräume 6.1 Schulleitung 16 1 6.2 stv. Schulleitung 14 1 6.3 Fachbereichsleitung (zwei Arbeitsplätze) 16 1 6.4 Geschäftszimmer 16 - 25 1 6.5 Registratur 14 1 6.6 Elternsprechzimmer 12 1 6.7 Krankenzimmer (zugleich für schulärztliche Untersuchungen) 12 1 6.8 Lehrkräftezimmer (nach Zahl der beschäftigten Lehrkräfte; 2 evtl. teilbar) 6.9 Lehrkräftearbeitsraum und Lehrkräftebücherei 42 2 6.10 Zentrale Lehrkräfte- und Schülerinnen- und Schülerbücherei 99 2 6.11 Medienraum 42 2 6.12 Schülerinnen- und Schüleraufenthaltsraum 50 1 6.13 Erfrischungsraum 42 1 6.14 SV-Raum (6.12 - 6.14 ggf. als Versorgungsteil zusammen gelegt) 25 1 6.15 Raum für Raumpflegerinnen 11 1 6.16 Raum für Hausmeister 12 2 6.17 Hausmeisterwohnung 80 Anmerkung: Anzahl der Räume 6.3 - 6.6 und 6.15 - 6.17 nach Auslastung 7. Ganztagsbetrieb Die bisher nur für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule hierfür vorgesehenen Raumansätze werden auf die anderen Schularten ausgeweitet, wenn diese als Ganztagsschule betrieben werden sollen. Damit wird die Obergrenze dessen definiert, was im Falle eines voll ausgebauten Ganztagsbetriebes genehmigungsfähig wäre. Der tatsächliche Umfang der einzelnen Raumprogrammgenehmigung ist jeweils auf das dem Antrag zu Grunde liegende konkrete Ganztags- oder Betreuungskonzept abzustellen und ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen.
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