Schulbausanierung Seite drucken

Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Zukunftsinvestitionsprogramms - ZIP 2004 - „Schulbausanierung an sozialen Brennpunkten" (Richtlinie ZIP Schulbausanierung)

RdErl. vom 10. März 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 260)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Gefördert wird die Sanierung von Schulen an sozialen Brennpunkten. Vorrangig werden hierbei Schulen berücksichtigt, die sich in Gebieten befinden, die in das Programm „Soziale Stadt Schleswig-Holstein" des Innenministeriums aufgenommen sind (Auswahlkriterium 1).
Des Weiteren können Schulen berücksichtigt werden, die in erhöhtem Maße mit sozialen Problemen konfrontiert sind, z. B. durch die Zusammensetzung der Schülerschaft (überdurchschnittliche Anteile von Schülern/Schülerinnen mit folgenden Merkmalen: Familien mit Migrationshintergrund, Arbeitslosigkeit etc.) (Auswahlkriterium 2).
Bei der Auswahl der Anträge werden die Auswahlkriterien in der genannten Reihenfolge angewandt.

(2) Die Finanzhilfen werden für öffentliche Schulträger auf Grundlage der VV zu § 44 LHO-Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) vom 26. Januar 1984 (Amtsbl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert am 11. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 859), für Träger genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (Z-Bau) vom 28. Januar 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 147) und der TR-Schulbau - Teil 2 - Kosten- und Planungsrichtwerte - vom 22. Juni 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 452), zuletzt geändert am 11. Oktober 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 547), nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährt.

(3) Auf die Finanzhilfen besteht im einzelnen kein Rechtsanspruch.

2 Gegenstand der Förderung
Sanierungsmaßnahmen sind alle der Beseitigung von Mängeln dienenden Baumaßnahmen, die nicht der laufenden Bauunterhaltung dienen. Verschiedene Sanierungsmaßnahmen an einem Schulgebäude sollen gebündelt und mit Maßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung gekoppelt werden.

3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger öffentlicher Schulen sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

4 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Gefördert werden Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2004 begonnen werden bzw. worden sind.
(2) Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtsanierungsausgaben mindestens 20.000€ betragen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Die Finanzhilfen werden als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt.
(2) Die Finanzhilfen werden pro Maßnahme auf maximal 250.000 € begrenzt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Bei der Umsetzung der Maßnahmen des ZIP ist im Einklang mit den wettbewerbs- und vergaberechtlichen Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass die Investitionen bevorzugt dem Mittelstand und der regionalen Bauwirtschaft zugute kommen. Auf das Gesetz zur Förderung des Mittelstandes vom 17. September 2003 (hier vor allem die §§ 3 und 14) sowie auf das Tariftreuegesetz vom 7. März 2003 und den Vergabeleitfaden vom 3. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 782) wird ausdrücklich hingewiesen. Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.
(2) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof werden folgende besondere Regelungen getroffen:
a) Eine baufachliche Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung, die baufachliche Prüfung gemäß Ziffer 6 VV-K und die Vorlage eines baufachlichen Prüfberichtes entfallen. Es ist wie folgt zu verfahren:
Die Planung des vorgesehenen Sanierungsvorhabens ist inhaltlich mit dem Kreisbauamt/Bauamt der kreisfreien Stadt frühzeitig, in jedem Fall vor der Ausschreibung, abzustimmen. In einer baufachlichen Erklärung des jeweils zuständigen Kreisbauamtes/Bauamtes der kreisfreien Stadt werden die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme bestätigt und die zuwendungsfähigen Gesamtsanierungsausgaben auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 vorläufig festgesetzt.
b) Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen für das in der Bewilligung benannte Sanierungsvorhaben ist mit einem vereinfachten Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen.
Hierbei sind die entstandenen Gesamtsanierungsausgaben und ihre Finanzierung anzugeben. Des Weiteren ist zu bestätigen, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet und die zur Auflage gemachte Einhaltung der geltenden Ausschreibungs- und Vergabevorschriften beachtet wurde.
Auf Basis dieses vereinfachten Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Gesamtsanierungsausgaben endgültig festgesetzt.
c) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt stichprobenweise durch die Investitionsbank.
(3) Überschreitungen der nach Nummer 6 Absatz 2 a festgesetzten zuwendungsfähigen Gesamtsanierungsausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das MBWFK.
Die in Nummer 5 Absatz 2 festgesetzte Höchstförderung kann hierbei nicht überschritten werden.
(4) Für die Anwendung der ANBest-K und ANBest-P gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(5) Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 25 Jahre.
(6) Die Finanzhilfen werden mit der Auflage gewährt, dass auf dem Bauschild das Logo des Zukunftsinvestitionsprogramms angebracht wird.

7 Verfahren
7.1 Auswahl der Sanierungsvorhaben

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die Zweckentsprechung der seitens der Schulträger beantragten Sanierungsvorhaben und benennen dem MBWFK die einzelnen Sanierungsvorhaben nach Dringlichkeit und mit geschätzten zuwendungsfähigen Gesamtsanierungsausgaben (Prioritätenlisten).
Für das Programmjahr 2004 sind die Prioritätenlisten bis zum 15. Mai 2004 und für das Programmjahr 2005 bis zum 15. August 2004 dem MBWFK vorzulegen.
Zeitgleich sind die Prioritätenlisten den Antragstellern offen zu legen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Schulträger, die mit der Einstufung in der Prioritätenliste nicht einverstanden sind, ihre Argumente für eine nachträgliche Veränderung über den jeweiligen kommunalen Landesverband in die Beratungen des Schulbaubeirates einbringen.
(2) Das MBWFK erarbeitet einen Vorschlag, welche Maßnahmen in welcher Höhe gefördert werden sollen. Dieser wird im Schulbaubeirat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern des MBWFK, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, der Kommunalen Landesverbände sowie der Investitionsbank zusammensetzt, beraten.
Unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses und der Ziele des Zukunftsinvestitionsprogramms entscheidet das MBWFK über die Bewilligung der Zuschussmittel und stellt das Förderprogramm auf. Das MBWFK gibt das Förderprogramm den Kreisen und kreisfreien Städten bekannt und leitet es der Investitionsbank zur finanztechnischen Abwicklung zu.
7.2 Antragsverfahren
(1) Kreisangehörige Schulträger und sonstige Träger öffentlicher Schulen und Träger genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft reichen die Einzelanträge auf Finanzhilfen nach Bekanntgabe des Förderprogramms über die Kreise bei der Investitionsbank ein. Die Kreise und kreisfreien Städte reichen ihre eigenen Anträge direkt dort ein.
Anträge sind der Investitionsbank mittels eines vom MBWFK veröffentlichten Vordrucks zuzuleiten. Darin sind durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtsanierungsausgaben anzugeben, sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens zu bestätigen. Die baufachliche Erklärung des Kreis-/Stadtbauamtes gemäß Nummer 6 Absatz 2 a ist beizufügen.
(2) Mittelanforderungen sind der Investitionsbank nach Erteilung der Zuwendungsbescheide direkt zuzuleiten.
7.3 Auszahlung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 Prozent der bewilligten Zuwendung ausgezahlt. Die Zahlung der verbleibenden 10 Prozent erfolgt jeweils nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.4 Sonstige Verfahrensregelungen
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Finanzhilfen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Finanzhilfen gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
(2) Geltende Ausschreibungs- und Vergabevorschriften sind zu beachten.
(3) Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 5 ANBest-K bzw. ANBest-P zu § 44 LHO sind zu beachten.
(4) Auf die Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 500.000 € gemäß Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO wird hingewiesen.
(5) Auf die Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte (ohne Kommunen) bis zu einer Höhe von 50.000 € nach W Nummer 13.1 zu § 44 LHO wird hingewiesen.

8 Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein