Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt Kiel.
§ 1
Allgemeines
Der Schulhausmeister ist als städtischer Angestellter verpflichtet, seine ganze Kraft in den
Dienst der Stadt Kiel, insbesondere der Schule zu stecken. Die Eigenart jedes
Schulbetriebes verlangt eine gewissen ständige Dienstbereitschaft des Schulhausmeisters.
§ 2
Persönliches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung jedes Schulhausmeisters erfolgt bei der Stadt Kiel nach der Tarifordnung
für Angestellte im öffentlichen Dienst (TOA). Alle sich aus dem Anstellungsverhältnis
ergebenden Fragen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der TOA.
(2) Schulhausmeister dürfen nur beurlaubt werden, wenn ein Vertreter gestellt ist. Dieser
soll in der Regel Schulhausmeister der nächstliegenden Schule sein. Nähere
Ausführungsbestimmungen werden in jedem Einzelfall vom Schulamt festgesetzt.
(3) Dasselbe gilt für Vertretungen von Schulhausmeistern bei Krankheit.
(4) Der Schulleiter ist berechtigt, den Schulhausmeister zur Regelung familiärer
Angelegenheiten oder aus anderen triftigen Gründen für die Dauer eines Tages zu
beurlauben.
§ 3
Dienstliche Weisungen als Schulhausmeister.
Der Schulleiter ist der Schulaufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß seine Schule im
Sinne der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften geleitet wird. Dieser
verantwortungsvollen Aufgabe kann er nur gerecht werden, wenn ihm die Leitung der Schule
unter völliger Verantwortung übertragen wird.
Der Schulhausmeister ist deshalb an die Weisungen des Schulleiters im Rahmen der
Schulordnung gebunden. Die Weisungsbefugnis des Schulleiters wird eingeschränkt durch
die Anordnungen, die von der Schulaufsichtsbehörde erlassen werden.
§ 4
Dienstwohnung der Schulhausmeister.
(1) Der Schulhausmeister soll in der Schule wohnen.
(2) Familienfremde Untermieter dürfen nur mit Genehmigung des Schulamts in der
Dienstwohnung untergebracht sein.
(3) Der Mietpreis für Dienstwohnungen wird in jedem Falle vom Grundstücksamt
festgesetzt.
(4) Zum Mietpreis sind von Schulhausmeistern jeweilig für ein Rechnungsjahr
festzusetzende Entschädigungen für die Entnahme von
a) Brennstoffen zu Kochzwecken und
b) Brennstoffen zu Heizzwecken
c) elektrischem Strom für Beleuchtung pp., sowie für Kochgas, falls Meßuhren, die den
eigenen Verbrauch registrieren, nicht vorhanden sind,
zu zahlen.
(5) Die an Schulhausmeister und deren Untermieter zur Verfügung gestellten Brennstoffe
aus Schulbestände gehen nicht in das Eigentum der Genannten über. Die von ihnen zu
zahlenden Pauschbeträge stellen lediglich eine Entschädigung für die jeweils verbrauchten
Brennstoffe dar. Der Verbrauch oder die sonstige Verwendung dieser Brennstoffe außerhalb
der Räume der Dienstwohnung oder Schulbetriebes wird als Diebstahl strafrechtlich verfolgt.
(6) Die Schulhausmeister sind dafür verantwortlich, daß ihre Untermieter Kenntnis von
diesen Anordnung erhalten.
(7) Schulhausmeister, die nicht Inhaber von Dienstwohnungen oder anderen, zu
Wohnzwecken überlassenen Schulräumen sind, werden nicht mit Brennstoffen aus
Schulbeständen zum Verbrauch in ihrer Wohnung oder zu sonstigen Zwecken beliefert.
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.
(8) Räume, besonders solche des Keller- und Erdgeschosses, welche nicht zur
Schulhausmeisterdienstwohnung gehören, dürfen von Schulhausmeistern nicht in Anspruch
genommen werden.
(9) Es ist dem Schulhausmeister nicht gestattet, in der Dienstwohnung und in Räumen der
Schule Kleinvieh zu halten.
(10) Die Schulhausmeister sind verpflichtet,
a) Wechsel in der Benutzung der Dienstwohnung (Zu- und Abgänge von Untermietern)
und
b) alle sonstigen Veränderungen in der Dienstwohnung unverzüglich dem Schulamt
mitzuteilen.
§ 5
Aufgabengebiete der Schulhausmeister.
In der Regel obliegen dem Schulhausmeister alle Aufgaben, die der Eigenart des
Schulbetriebes entsprechen. Dazu gehören im besonderen:
1. Das Bedienen der Zentralheizungsanlagen, wenn ein Anschluß an eine Fernheizung
nicht besteht,
2. Die Verpflichtung zur Übernahme und Erledigung kleiner Reparaturarbeiten an
Wasserhähnen, Türschlössern, Türdrückern, Fensterverschlüssen, Beseitigung von
einfachen Verstopfungen in Abortanlagen, Waschbecken, Ausgüssen usw.
3. das Auswechseln der Dichtungsscheiben in den Wasserhähnen, das Bewickeln von
freiliegenden Wasserrohren, Wassermessern, Wasserhähnen, Hydranten usw. zum
Schutz vor dem Einfrieren,
4. das rechtzeitige Abstellen der Wasserhähne sowie die Entleerung der Wasserhähne bei
Frostgefahr.
5. Kontrolle des Stromverbrauchs aller an den Zähler der Schule angeschlossenen
Entnahmestellen.
Die Verwendung von Heizsonnen und elektrischen Kochgeräten ist nicht gestattet.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Schulamtes.
6. Die Überwachung des Schulgrundstücks, die den besonderen Verhältnissen jeder
Schule gerecht werden muß, und im einzelnen in der Schulordnung festzulegen ist.
Das Schulgebäude ist beim Eintritt der Dunkelheit vom Schulhausmeister besonders
darauf zu überprüfen, ob alle Türen, Fenster und sonstigen Ausgänge des Gebäudes
abgeschlossen sind. Während der Unterrichtszeit in der Schule sind die nach der Straße
zuführenden Türen geschlossen zu halten.
7. Das Regulieren der Schuluhren nach den Bestimmungen der Schulordnung.
8. Die Materialverwaltung für die Wartung und Reinigung des Schulgebäudes.
9. Das Durchführen der künstlichen Lüftung nach den Bestimmungen der Schulordnung in
Anpassung an die unterrichtlichen Verhältnisse,
10. Die Pflege, Wartung und Überwachung der Anpflanzungen auf den Schulgrundstücken.
11. Alle dienstlichen Botengänge zur Besorgung von Angelegenheiten der Schule,
12. die Kontrolle über die Durchführung von Veranstaltungen in Schulräumen durch Vereine,
Gesellschaften usw. und die Meldung über durchgeführte Veranstaltungen an das
Schulamt zum Zwecke der Gebührenberechnung.
13. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Notstände in Schulgebäuden ist der Schulhausmeister
verpflichtet, alle Arbeiten zu leisten, die zur Beseitigung der Notstände dienen,
14. Arbeiten, die nicht regelmäßig wiederkehren und nicht zur Eigenart des Schulbetriebes
gehören, sind nicht Aufgaben des Schulhausmeisters im Sinne dieser Dienstanweisung.
§ 6
Reinigung der Schule
(1) In der Reinigung wird unterschieden:
1. tägliche Reinigung,
2. wöchentliche Reinigung
3. Hauptreinigung in den Sommerferien und
4. Reinigung auf besondere Anweisung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Zur Pflichtreinigung des Schulhausmeisters gehören:
1. das Reinigen sämtlicher Kellerräume,
2. das Reinigen sämtlicher Bodenräume,
3. das Reinigen und die Instandhaltung des Schulhofes,
4. das Reinigen der Abortanlagen.
(3) Für die Reinigung des Schulgebäudes werden dem Schulhausmeister Reinmachefrauen
als Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Die Zahl der Hilfskräfte bemißt sich nach der
Größe und den besonderen Verhältnissen jeder Schule. In der Regel soll für jeweils 5
Stunden Arbeitszeit für Schulreinigung eine Reinmachefrau zur Verfügung gestellt
werden.
(4) Täglich müssen alle Klassenräume, Flure, Treppen, Eingänge, das Amtszimmer des
Schulleiters und das Lehrerzimmer gefegt und die Möbel, Fensterbänke und Heizkörper
abgestaubt werden. Die Reinigung in den Abortanlagen hat mit angefeuchteten Tüchern
zu geschehen.
(5) Wöchentlich einmal sind die genannten Räume und Gebäudeteile mit nassen Tüchern
auszuwischen und die Abortanlagen gründlich zu scheuern.
Die sonstigen zur Schule gehörenden Gebäude sind je nach Bedarf, aber mindestens
einmal wöchentlich, gründlich zu reinigen.
(6) Die Hauptreinigung findet in den Sommerferien statt. Während dieser Zeit soll die
Schulraumbenutzung eingeschränkt werden.
(7) Anläßlich der Hauptreinigung sind sämtliche Fenster der Schule zu klaren. Die
Oberlichter in den Schulen sollen von Berufsfensterputzern gereinigt werden.
(8) Eine Reinigung auf besondere Anweisung findet nur statt auf Anordnung der
Schulaufsichtsbehörde. Der Schulleiter kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse
diese Anordnung erwirken.
§ 7
Schneeräumung
(1) Für die Schneeräumung auf dem Schulgrundstück und auf dem Bürgersteig vor dem
Schulgrundstück ist der Schulhausmeister verantwortlich. Die Schneeräumung selbst
unterliegt in ihrer Durchführung den Bestimmungen der Polizeiverordnung betr.:
Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis vom 5. November 1932, und der
Ergänzung der Polizeiverordnung betr.: Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis
vom 24. September 1941.
(2) Schulhausmeister, die Zentralheizungs- und Ofenheizungsanlagen selbst bedienen,
sollen für die Wintermonate für die Schneeräumung eine Hilfskraft zugewiesen
bekommen.
(3) Die Verantwortung der Schulhausmeister für haftpflichtige Schäden, die sich aus
Vernachlässigungen in der Pflicht zur Schneeräumung ergeben, regelt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Inkrafttreten der Dienstanweisung.
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 15. März 1949 in Kraft.
Kiel, den 15. März 1949
Der Oberstadtdirektor
gez. Lehmkuhl
Beglaubigt:
Kiel, den 31. Oktober 1951
Stadtangestellter