Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein vom 3. März 1997 - III 304 - 330.40-1 1 -
NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 (S. 238)
I. Vorbemerkung
Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen
hat zum Ziel, die freie Stelle mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besetzen,
die oder der die Anforderungen des Amtes am besten erfüllt.
Die Ausschreibung erfolgt im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.
Das Auswahlverfahren muß die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Bewerberinnen und Bewerber feststellen und dabei das Anforderungsprofil der zu
besetzenden Stelle zugrundelegen.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt gemäß § 10 LBG.
II. Stellenausschreibung
A Allgemeine Hinweise
Bewerbungen sind mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen
Werdeganges und Lichtbild innerhalb eines Monats nach Erscheinen des
Nachrichtenblattes vorzulegen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im
Landesdienst befinden, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg vorzulegen.
Die Landesregierung fordert ausdrücklich Frauen auf, sich zu bewerben. Bei
gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei entsprechender Eignung
bevorzugt berücksichtigt.
Bewerberinnen und Bewerber der betroffenen Schule dürfen gemäß § 89 Abs. 2
Satz 3 SchuIG nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür
vorliegen.
Richtet sich die Zuordnung einer Stelle zu einer Besoldungsgruppe nach der
Schülerzahl, ist die endgültige Einstufung von der Entwicklung dieser Zahl
abhängig. Maßgeblich ist die im Haushaltsplan ausgewiesene Planstelle/Stelle.
Gemäß § 49 Mitbestimmungsgesetz werden die Schulleiterwahlvorschläge mit dem
Hauptpersonalrat (Lehrer) erörtert, ggf. wird gemäß Schwerbehindertengesetz
die Hauptvertrauensfrau oder der Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten
beteiligt.
Die Einsichtnahme des Personalrates in Bewerbungsunterlagen richtet sich nach §
49 Abs. 2 Satz 1 und 2 MBG. Dabei dürfen dienstliche Beurteilungen gem.
§ 49 Abs. 3 Satz 2 MBG nur mit Zustimmung der bzw. des Betroffenen zugänglich
gemacht werden.
Eine Schulleiterstelle wird erneut ausgeschrieben, wenn nach der ersten
Ausschreibung keine Bewerbung bzw. nicht ausreichend qualifizierte Bewerbungen
vorliegen.
Liegt nach der ersten Ausschreibung nur eine Bewerbung vor, kann erneut
ausgeschrieben werden, wenn zu erwarten ist, daß sich das Bewerberfeld
erweitern wird.
B Anforderungsprofil
Bewerberinnen und Bewerber, die die Besetzung einer Schulleiterstelle anstreben,
sollen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen erwarten
lassen, daß sie die angestrebte Funktion ausfüllen werden.
Sie sollen überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben, die für die
ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind. Gefordert sind insbesondere folgende
Fähigkeiten:
Fähigkeiten der Leitung und Personalführung
- Organisations- und Verwaltungsgeschick
- Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit - Mitarbeitermotivation
- Integrationskraft - Konfliktfähigkeit
- Kommunikationsfähigkeit
Fachliche und pädagogische Fähigkeiten
- Nachgewiesene unterrichtliche und außerunterrichtliche
Gestaltungsfähigkeiten
- Kenntnisse über den Stand der didaktischen und pädagogischen Diskussion
- Bereitschaft zur Einleitung innovativer Prozesse
- Kreativität
- Beratungskompetenz
C Ausschreibung - Stellenprofil
Freie und freiwerdende Stellen werden im Nachrichtenblatt ausgeschrieben. Zum
Stellenprofil werden folgende Informationen gegeben:
- Dienststelle, Dienstort
- Bezeichnung der Stelle, Funktionsbeschreibung, Besoldungsgruppe
- Besetzungstermin
- Dienststelle, an die die Bewerbung zu richten ist
- Schulprofil
III. Auswahlverfahren
1. Anlaßbeurteilung
Für die Bewerberin und den Bewerber erstellt die unmittelbare Vorgesetzte oder
der unmittelbare Vorgesetzte eine Anlaßbeurteilung.
2. Personalaktenauszug
Das Personalreferat zeichnet den dienstlichen Werdegang der Lehrkraft anhand der
Personalakte nach (Examina, zusätzliche Befähigungen, Fortbildungsnachweise,
andere relevante Daten des dienstlichen Werdegangs). Falls erforderlich, wird
III 1401 für die Klärung dienstrechtlicher Fragen beteiligt.
Die jeweils zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent der obersten
Schulaufsicht gibt eine Stellungnahme über die Eignung ab.
3. Vergleichender Eignungsvermerk
Auf der Grundlage der Daten der Personalakte und der Anlaßbeurteilung wird von
der obersten Schulaufsicht ein vergleichender Eignungsvermerk der
Eignungsprofile der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erstellt. Es wird ein
Abgleich zwischen den Bewerberqualifikationen und dem Anforderungsprofil
vorgenommen und unter Leistungsgesichtspunkten zur Besetzung der
Schulleiterstelle ein Entscheidungsvorschlag erarbeitet. Hierzu sind die
wesentlichen Kriterien in einer Synopse schriftlich niederzulegen.
4. Mitzeichnung
In den Fällen der Besetzung von Schulleiterstellen an berufsbildenden Schulen,
Gymnasien und Gesamtschulen erfolgt die Mitzeichnung über III 4 oder III 5, III
GB, III St über III M an StK 100 und StK 1 in allen anderen Fällen über III
3, III GB an III St.
IV Durchführung der Schulleiterwahl
1. Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme bzw. die
Nichtaufnahme in den Schulleiterwahlvorschlag.
Übersendung des Vorschlages von im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerberinnen
und Bewerbern einschließlich der Eignungsprofile des vergleichenden
Eignungsvermerks an den Schulträger (Schulleiterwahlausschuß) mit Hinweis auf
§ 88 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz und die Begründungspflicht im Falle der
Nichteinhaltung.
3. Mitteilung an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur über das Auswahlergebnis und Zusendung des Protokolls durch den
Schulträger.
4. Entscheidung über die Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters durch
die oberste Schulaufsicht
5. Benachrichtigung der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber.
6. Wartefrist
7. Mitteilung über die Besetzungsentscheidung an III 13 zur Einleitung der
weiteren Schritte und zur Planung.
In Vertretung
Gyde Köster
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>> Ernennungsbesichtigung
Ausschreibungs-
und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen besondere Gründe für
die Berücksichtigung der Bewerbung aus der betroffenen Schule
Immer wieder wird nach dem Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstellen, vor
allem aber auch nach den besonderen Gründen gefragt, die im Ausnahmefall eine
Bewerbung aus der eigenen Schule zulassen.
Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen
Seit 1978 ist im Schulgesetz von Schleswig-Holstein das Verfahren zur Besetzung
von Schulleiterstellen geregelt (§ 87 ff. SchulG).
Dieses Verfahren hat sich bewährt und räumt allen am Schulleben Beteiligten
hohe Mitwirkungsrechte ein.
Eine Schulleiterstelle ist bis auf die Ausnahmen in § 90 SchulG auszuschreiben.
Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen
bestimmt der Erlass vom 3. März 1997 (Nachrichtenblatt 6/1997).
Bewerberinnen und Bewerber, die die Übernahme einer Schulleiterstelle
anstreben, sollen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen
(s. Landesbeamtengesetz) erwarten lassen, dass sie die angestrebte Funktion
ausfüllen werden. Sie sollen überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben
und insbesondere über Fähigkeiten der Leitung und Personalführung verfügen.
Aufnahme in den Schulleiterwahlvorschlag
Jede Lehrerin beziehungsweise jeder Lehrer kann sich um die ausgeschriebene
Schulleiterstelle bewerben, wenn sie beziehungsweise er die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt.
Über die Aufnahme in den Schulleiterwahlvorschlag entscheidet die oberste
Schulaufsicht auf der Grundlage der Daten der Personalakte und einer aktuellen
dienstlichen Beurteilung. Sie nimmt einen Abgleich zwischen den
Bewerberqualifikationen und dem Anforderungsprofil vor und erarbeitet unter
Leistungsgesichtspunkten für den Schulleiterwahlausschuss einen Vorschlag, der
bis zu vier Personen enthalten kann. Dabei sollen weibliche und männliche
Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Besondere Gründe für die Berücksichtigung einer Bewerbung aus der betroffenen
Schule
Alle Bewerbungen werden - wie oben beschrieben - gewürdigt. Erst danach wird
geprüft, ob für die Bewerbung aus der betroffenen Schule gemäß § 89 Abs. 2
Satz 3 SchulG besondere Gründe vorliegen.
Ob ein besonderer Grund gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu
beurteilen. Dabei wird ein strenger Maßstab angelegt.
In der Regel ist davon auszugehen, dass selbst ein qualifizierter Bewerber aus
der betroffenen Schule nicht in den Schulleiterwahlvorschlag aufgenommen wird,
wenn qualifizierte Bewerbungen von außerhalb der Schule vorliegen. Nach der
zurzeit üblichen Verwaltungspraxis gelten folgende Voraussetzungen als
besondere Gründe.
1. Aus wichtigen schulorganisatorischen und besoldungsrechtlichen Gründen wird
die Hausbewerbung zugelassen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei Grund- und
Hauptschulen der Hauptschulteil ausläuft, die Schülerzahlen zurückgehen und
Personal abgebaut werden muss.
2. Bei kleineren Schulen (Schulleiterplanstellen A 12 Z bzw. A 13) gibt es
insgesamt nur zwei Bewerbungen. Um aber dem Schulleiterwahlausschuss eine Wahl
im Sinne von Auswahl zu ermöglichen, wird nicht nur die Bewerberin
beziehungsweise der Bewerber von außerhalb, sondern auch der geeignete
"Hausbewerber" aufgestellt.
3. Es liegt - trotz wiederholter Ausschreibung - nur die geeignete Bewerbung aus
der betroffenen Schule vor.
Nichtaufnahme in den Schulleiterwahlvorschlag
Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber, die nicht in den
Schulleiterwahlvorschlag aufgenommen wurden, werden darüber schriftlich
informiert. Sie können sich in einem Gespräch die Ablehnungsgründe näher
erläutern lassen.
Die Frage, ob gegen eine Nichtaufnahme in den Schulleiterwahlvorschlag
(Bewerbung aus der betroffenen Schule)
gemäß § 89 Abs. 2 Satz 3 SchulG verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, hat
das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht 1995 verneint (Az.: 11 B 69/95).
Es hat darüber hinaus festgestellt, dass die Gründe dafür, dass Posten eines
Schulleiters im Regelfall nicht mit Bewerbern aus der betroffenen Schule zu
besetzen sind, auf der Hand liegen: Ein wichtiger Grund liege beispielsweise
darin, pädagogische Konzepte und neue Ideen von außerhalb zu erlangen. Dieser
Aspekt ist somit Bestandteil des Begriffes Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und
in der Tat der entscheidende Grund dafür, im Regelfall Bewerbungen aus der
eigenen Schule nicht zuzulassen.
Schlussbemerkungen
In der öffentlichen Diskussion wird gleichwohl immer
wieder - insbesondere von Lehrkräften und Eltern einer Schule - die Forderung
erhoben, die Bewerbung aus der betroffenen Schule in den
Schulleiterwahlvorschlag aufzunehmen, und zwar mit der Begründung, dass in der
freien Wirtschaft die Besten eines Betriebes Führungsaufgaben übernehmen
können.
Dieser Vergleich hinkt aus mehreren Gründen:
1. Auch in der freien Wirtschaft werden Führungspositionen sehr häufig
"von außerhalb" besetzt, dies gilt insbesondere in Teilbereichen von
Konzernen.
2.In einem Betrieb entscheiden nicht die Beschäftigten (Lehrkräfte) und die
Kunden (Eltern), wer die Führungsaufgabe übernimmt, sondern allein die
Geschäftsleitung (Ministerium).
Bei der Besetzung von Schulleiterstellen räumt die Geschäftsleitung (das
Bildungsministerium) hingegen unter anderem den Beschäftigten (Lehrkräften)
und den Kunden (Eltern) gemäß Schulgesetz weitreichende Mitwirkungsrechte ein.
Bei der geplanten Novellierung des Schulgesetzes ist deswegen keine Änderung
des Verfahrens zur Besetzung von Schulleiterstellen beabsichtigt.
Christa Zähle,
Regierungsschuldirektorin,
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur,
Kiel
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Quelle:
SchulVerwaltung ND 1/98
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