Schulstatistik

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§ 30 Schulgesetz Schleswig Holstein - Erhebung und Verarbeitung von Daten

 

Umstellung der Erhebung statistischer Daten für Zwecke der Schulaufsicht, -verwaltung und -planung (sog. Schulstatistik) an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auf Schülereinzeldatensätze
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 6)
 
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 12. November 2002 – III 534
 
Im Rahmen der allgemeinen Modernisierung der Landesverwaltung plant das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die Umstellung der jährlichen Erhebung schulstatistischer Daten für Zwecke der Schulaufsicht, -verwaltung und -planung (sog. Schulstatistik) an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Ab dem Schuljahr 2003/04 wird die Datenerhebung über die Erfassung von Schülereinzeldatensätzen erfolgen.

Bei Einsatz von EDV-Technik und der Nutzung eines Schulverwaltungsprogramms wird es künftig möglich sein, die Angaben für die Schulstatistik gemäß einer definierten Schnittstelle aus dem vorhandenen Datenbestand abzurufen und medienbruchfrei an das Ministerium sowie das Statistische Landesamt zu liefern.

Durch die Nutzung von EDV-Verfahren bei der Erstellung der Schulstatistik kann die oberste Schulaufsicht wesentlich schneller als bisher über eine sichere Datengrundlage verfügen, die u.a. für die frühzeitige Berechnung der Lehrerzuweisung benötigt wird. Gleichzeitig kann die Informationsbereitstellung schulstatistischer Daten schneller und zuverlässiger bewerkstelligt werden - sowohl Schulleitung als auch Schulträger können mit Daten für ihre Schulen bedient werden und brauchen keine zusätzlichen eigenen Statistiken zu führen.

Neben der automatisierten Datenabfrage für die Erstellung der Schulstatistik bietet eine EDV-gestützte Schulverwaltung vielfältige Einsatzmöglichkeiten, z.B. bei der allgemeinen Verwaltung von Schüler- und Lehrerdaten, für die Fertigung von Stundenplänen oder die Erstellung von Schriftgut.

Um allen Schulen einen Einstieg in das neue Verfahren zu ermöglichen, werden zur Erstellung und Übermittlung der Schulstatistik zunächst folgende Varianten der Datenerfassung angeboten:

1. Für Schulen, die zur Unterstützung ihres Schulbetriebes bereits ein Schulverwaltungsprogramm einsetzen, liegt eine definierte Datenschnittstelle vor, die vom Anbieter der Schulverwaltungssoftware zu installieren ist. Eine jährliche Aktualisierung der Schnittstelle in der Verwaltungssoftware ist sicherzustellen.

Die Schnittstelle wird zunächst mit folgenden Anbietern von Schulverwaltungssoftware jährlich abgestimmt:: - ZiSoft; - Scola; - Software Entwicklungen Ostertun; - Ramcke DatenTechnik.

Darüber hinaus ist die für die Erfassung der Schulstatistik gültige Fassung der Schnittstelle jährlich ab dem 01. Mai bei der schleswig-holsteinischen Datenzentrale übers Internet beziehbar (http://statistik.lernnetz.de).

2. Schulen, die ohne ein Schulverwaltungsprogramm arbeiten, können alternativ zum automatisierten Abruf der Schulstatistik ein Programm erhalten, in dem die für die Schulstatistik notwendigen Daten einzeln in Erfassungsmasken eingegeben werden müssen (Info beim Statistischen Landesamt, Tel.: 0431/ 6895-243).

Bis zur Einführung eines IT-gestützten Kommunikationsnetzes zwischen den Schulen, den Schulämtern und dem Ministerium soll die Lieferung der Datensätze auf Datenträgern (Diskette, CD-Rom) erfolgen.

Schulen, die auf eine EDV-gestützte Schulverwaltung umstellen wollen, werden auf Wunsch durch das Beratungsnetz des IPTS unterstützt und können bei Bedarf Schulungen für die Arbeit mit einer Schulverwaltungssoftware erhalten (Tel.: 0431/ 5403 187). Rechner für den Einsatz von Schulverwaltungsprogrammen können kostengünstig über die Datenzentrale bezogen werden (Schulprogramm der DZ).

Die Belange des Datenschutzes bei der Erfassung der Schulstatistik mittels Einzeldatensatz und EDV-Technik seitens der datenverarbeitenden Stellen (Bildungsministerium und Statistisches Landesamt) sind geprüft und sichergestellt. Es handelt sich ausschließlich um die Übermittlung von anonymisierten Daten.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der für die Schulverwaltung genutzte Computer keinen Zugang zum Internet haben (§ 8 (2) DSVO Schule).

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein