1.
Zuwendungsweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser
Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung der
Umweltpädagogik.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten
des Landes Schleswig-Holstein, über die Förderung aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind
2.1.1 Sachaufwendungen für die Erstanlage,
Pflege und Entwicklung von Schulwäldern einschließlich der dazugehörigen
Ausstattungen. Diese sollen schulgerecht konzipiert, naturgemäß angelegt
und langfristig für waldpädagogische Zwecke nutzbar sein.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf die Beschaffung von
Pflanzmaterial, Verbissschutzmaterial, Beschilderungen, einfache
Sitzgelegenheiten und Wegebaumaterial für einfache wassergebundene
Sandwege bis zu 2 m Breite.
Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Bodenvorbereitung, Gründüngung,
Nachbesserungen und Unterbauten sowie im Einzelfall erforderliche
forstübliche Schutzmaßnahmen im jeweils angemessenen Umfang.
Für die Anlage und Ausgestaltung von Schulwäldern sind vorrangig
standortheimische Baum- und Straucharten zu verwenden. Die natürliche
Gehölzsukzession ist, wo sinnvoll und möglich, bei der Schulwaldanlage
einzubeziehen.
2.1.2 Sachaufwendungen für die Erstanlage,
Pflege und die Entwicklung von Schulgärten (Nutz- und Ziergärten) bis zu
einer Größe von 500 m2.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf die Beschaffung von
Gartenpflanzen und sonstigem Pflanzmaterial (z.B. Saatgut, Steckhölzer),
Beschilderungen, einfachen Sitzgelegenheiten, Wegebaumaterial für
einfache wassergebundene Sandwege bis zu 1 m Breite sowie einfache
Gartenzäune.
Die Anlage kleiner Baumschulbeete bis zu einer Größe von 150 m2
für den eigenen Bedarf ist zulässig und dem Gartenbereich zuzurechnen.
Die Verwendung von Pflanzen in Schulgärten hat neben dem pädagogischen
Aspekt auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Die Anlage
exotischer Gartenformen mit standörtlich nicht angepassten Zier- und
Nutzpflanzen, sowie die Verwendung aufwändiger künstlicher
Gestaltungselemente (z.B. Springbrunnen, Skulpturen, dekorative
Holzbauwerke) sind nicht förderfähig.
2.1.3 Sachaufwendungen für die Erstanlage,
Pflege und Entwicklung sonstiger Schulbiotope wie Hecken, Gebüsche,
Nähr-, Nist- und Schutzgehölze, Knicks, Teiche, Sumpfzonen, Heiden und
Streuobstwiesen aus alten, regional angepassten Sorten. Diese sollen
möglichst mit vorhandenen oder geplanten Schulwäldern und Schulgärten in
einem natürlichen funktionalen Zusammenhang stehen und auf diese Weise
die Entwicklung von struktur- und artenreichen, naturnahen
Biotopkomplexen ermöglichen.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf die Beschaffung von
Pflanzmaterial und erforderliche Schutzmaterialien (z.B. Anbindepfähle,
Zäune). Außerdem förderfähig sind Erdarbeiten im angemessenen Umfang zur
Anlage von Knicks und Teichen.
2.1.4 Sachaufwendungen für die Erstanlage,
Pflege und Entwicklung von Waldlehreinrichtungen einschließlich der
dazugehörigen Ausstattungen.
Waldlehreinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie informieren
interessierte Waldbesucherinnen und Waldbesucher über die Bedeutung des
Ökosystems Wald als naturnaher Lebensraum, nachhaltige Forstwirtschaft
sowie den Naturschutz im Walde einschließlich angrenzender
Übergangslebensräume. Die Beschränkung auf bestimmte Schwerpunkte des
Themenkreises Wald-Forstwirtschaft-Naturschutz ist zulässig.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf Eingangs- und Hinweistafeln,
Wegweiser, Markierungen, Namensschilder für Bäume und Sträucher,
Schauobjekte, Nistkästen sowie gegebenenfalls erforderliche
Ergänzungspflanzungen von Einzelbäumen und Sträuchern.
Wird die Waldlehreinrichtung in einem Wald angelegt, der kein
Erholungswald nach Landeswaldgesetz ist, können im begrenzten Umfang
auch einfache Ruhebänke, Schutzdächer und Papierkörbe gefördert werden.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
- Werkzeuge und Geräte sowie Gegenstände, die der
Unterrichtsdurchführung dienen;
- der Schulhofbegrünung zuzurechnende Pflanzungen
sowie aufwändige Eingangskonstruktionen und Beschilderungen;
- Ausgaben für den Flächenerwerb;
- umfängliche maschinelle Erd-, Aushub- und
Planierarbeiten; dies gilt nicht für die in Fremdleistung erbrachte
Anlage von Teichen, Wegen und Knicks;
- gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung;
- öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren;
- Kreditbeschaffungs-, Vor- und
Zwischenfinanzierungskosten;
- die nach § 15 Umsatzsteuergesetz abziehbaren
Vorsteuerbeträge, und zwar unabhängig davon, ob der Begünstigte den
Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht oder nicht;
- unbare Eigenleistungen des
Zuwendungsempfängers;
- Bürokosten, Aufwands- und
Fahrkostenentschädigung, Reisekosten, Spesen und Bewirtungskosten;
- Ausgaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften
von Dritten zu erstatten sind;
- Aufwendungen, zu deren Übernahme Dritte
verpflichtet sind;
- Maßnahmen, für die eine Zuwendung bei anderen
Behörden oder Dienststellen des Landes oder Bundes oder bei Kreisen,
Städten, Ämtern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts beantragt wurde oder von diesen
bewilligt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde
eine Ausnahme zugelassen hat;
- Maßnahmen, die bereits begonnen worden sind, es
sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Fällen
auf schriftlichen Antrag hin ausnahmsweise zugelassen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind alle Schulträger der
allgemein bildenden öffentlichen Schulen und der allgemein bildenden
staatlich anerkannten Privatschulen in Schleswig-Holstein, vom Land
anerkannte außerschulische Lernorte, sowie alle juristischen oder
natürlichen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts als
Träger von Waldlehreinrichtungen in Schleswig-Holstein. Einrichtungen in
Trägerschaft des Landes sind von der Förderung ausgenommen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Überlassung des Grundstücks für den
Förderzweck muss auf mindestens zehn Jahre durch Beschluss der
zuständigen Organe und durch Pacht-/Gestattungsvertrag sichergestellt
sein. Ist die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer gleichzeitig Träger
einer solchen Einrichtung, hat sie oder er hierüber eine
rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abzugeben.
4.2 Die Durchführung eines Vorhabens gemäß
den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 ist durch Planung verbindlich festzulegen.
Entsprechend dieser Planung kann ein Vorhaben auch in mehreren
Ausbaustufen durchgeführt werden; die Mindestvoraussetzungen gemäß den
Ziffern 4.4 und 4.5 müssen jedoch bei Antragstellung für die erste
Ausbaustufe vorliegen. Die Planungsunterlagen sind dem Förderantrag
beizufügen.
4.3 Für die Neuanlage eines Schulwaldes
muss eine Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 17 Landeswaldgesetz (LWaldG)
vorliegen.
4.4 Schulwaldanlagen gemäß der Ziffer 2.1.1
oder Schulwaldanlagen in Kombination mit Schulgärten oder sonstigen
Schulbiotopen gemäß den Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 sollen eine Fläche von
0,1 bis 2 ha umfassen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen
möglich. Die Begründung ist dem Förderantrag beizufügen.
4.5 Waldlehreinrichtungen gemäß Ziffer
2.1.4 müssen – ausgestattet als Waldlehrpfad – eine Mindestlänge von 1
Kilometer oder in flächenmäßiger Anlage eine dieser Länge entsprechende
Ausstattung aufweisen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen
möglich. Die Begründung ist dem Förderantrag beizufügen. Die Anlage von
Waldlehreinrichtungen in Naturschutzgebieten bedarf der Genehmigung
durch die untere Naturschutzbehörde. Soll die Einrichtung in einem nach
Landeswaldgesetz ausgewiesenen Erholungswald angelegt werden, ist der
Träger des Erholungswaldes hinzuzuziehen.
Auf die Genehmigungserfordernisse für die Errichtung von baulichen
Anlagen im Außenbereich wird verwiesen.
4.6 Der Träger eines Vorhabens gemäß den
Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 hat sich schriftlich zu verpflichten, die dem
Förderzweck entsprechende Unterhaltung und Pflege der Anlage für eine
Dauer von mindestens zehn Jahren sicherzustellen.
4.7 Schulwälder, Schulgärten und sonstige
Schulbiotope sollen nicht weiter als
1000 m Fußweg von der Schule entfernt liegen.
4.8 Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf bis
zu 200 € werden nicht gefördert.
4.9 Zweifelsfragen, die die Anwendung
dieser Richtlinie betreffen, sind mit der Bewilligungsbehörde
abzustimmen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als nicht
rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß den
Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 im Wege der Projektförderung als
Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Die Zuwendung für Sachaufwendungen und
Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 beträgt bis zu 80 v.H. der
angemessenen Kosten. Für Sachaufwendungen und Maßnahmen gem. Ziffer
2.1.4 kann die Zuwendung bis zu 3 € / lfd. Meter Waldlehrpfad betragen.
5.3 Zur Ermittlung der angemessenen Kosten
für die Beschaffung von Saat- und Pflanzgut hat der Träger des
Vorhabens, sofern keine Ausschreibung (Ziffer 5.4) erfolgt, von
mindestens drei Baumschulen bzw. Gärtnereien Preisangebote einzuholen
und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.
Für die Anlage von Schulwäldern und die Anpflanzung von Gehölzen als
Schulgärten oder sonstige Schulbiotope sind vorzugsweise ein- bis
dreijährige ballenlose Pflanzen, ansonsten ein- bis dreijährige
Containerpflanzen zu verwenden. Bei der Anlage von Heiden können nur
Pflanzen mit Kleinstballen anerkannt werden.
Über die Angemessenheit der übrigen Kosten für Maßnahmen gemäß den
Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4, einschließlich zu erbringender
Unternehmerleistungen, entscheidet die für die Verwaltung der
Fördermittel zuständige Stelle (Ziffer 6.1) nach pflichtgemäßem
Ermessen.
5.4 Die maximale Zuwendung für ein Vorhaben
beträgt 4.000 €. Auftragsvergaben (Materialbeschaffungen,
Arbeitsleistungen), die im Einzelfall eine Zuwendung von über 2.000 €
bewirken, sind vom Antragsteller entsprechend der VOL/VOB/VOF
(Verdingungsordnung für Leistungen/Bauleistungen/freiberufliche
Leistungen) auszuschreiben.
5.5 Bemessungsgrundlage sind die
nachweisbaren zuwendungsfähigen Sach- und Honorarausgaben, die unter
Anlegung eines strengen Maßstabes für die sparsame, wirtschaftliche,
umweltfreundliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks
unmittelbar entstehen.
6. Verfahren
6.1 Anträge auf Förderung sind an den
Landesbetrieb "Erlebniswald Trappenkamp" - Pädagogisches Zentrum Wald
(im Folgenden: Landesbetrieb) zu richten. Der Landesbetrieb prüft die
Zuwendungsvoraussetzungen, begutachtet das Vorhaben fachlich, berät den
Antragsberechtigten bei der Antragserstellung und legt der
Bewilligungsbehörde den bewilligungsfähigen Förderantrag vor.
6.2 Bei der fachlichen Begutachtung von
Vorhaben gemäß den Ziffern 2.1.1 und 2.1.4 stimmt sich der Landesbetrieb
mit der oder dem zuständigen Kreisschulwald-Beauftragten der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V. (SDW), bei Vorhaben gemäß den
Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 mit der oder dem zuständigen Kreisbeauftragten
des Landes für Natur- und Umwelterziehung ab. Kommt die Abstimmung
innerhalb eines Monats nach Zuleitung der Antragsunterlagen nicht
zustande, gilt die fachliche Begutachtung durch die Kreisbeauftragte
oder den Kreisbeauftragten als erfolgt.
6.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium
für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein. Dieses
erteilt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel an den
Zuwendungsempfänger aus. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
6.4 Der Zuwendungsempfänger hat die
Verwendung der Zuwendungsmittel innerhalb von drei Monaten nach
Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens mit Ablauf des dritten auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Monats durch einen einfachen
Verwendungsnachweis gegenüber dem Landesbetrieb nachzuweisen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der
Zuwendungsmittel sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in
zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung
des Finanzierungsplans auszuweisen (siehe Ziffer 6.4 der ANBest –P).
Der Landesbetrieb sammelt die Verwendungsnachweise eines Jahres, prüft
sie auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und legt sie der
Bewilligungsbehörde spätestens mit Ablauf des sechsten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats vor.
6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und für die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung
gelten die Bestimmungen des § 44 LHO, die Verwaltungsvorschriften (VV)
und die Verwaltungsvorschriften-Kommunal (VV-K) zu § 44 LHO sowie die
"Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)"
zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des
Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a), soweit nicht in diesen
Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen werden.
6.6 Die Bewilligungsbehörde und der
Landesrechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch
Einsichtnahme in die Bücher und Belege und sonstige Unterlagen sowie
durch örtliche Erhebungen bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft
und gilt bis zum 31. Dezember 2005. Gleichzeitig treten meine
Bekanntmachungen vom 3. Februar 1981 (Amtsbl. Schl.-H. S. 120) und vom
9. Juli 1986 (Amtsbl. Schl.-H. S. 330) außer Kraft. |