Schulwald, Schulbiotop, Schulgarten

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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Schulwälder, Schulgärten, sonstige Schulbiotope und Waldlehreinrichtungen durch das Land Schleswig-Holstein
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 22)
Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 26. November 2002 - V 357
1. Zuwendungsweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung der Umweltpädagogik.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, über die Förderung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind

2.1.1 Sachaufwendungen für die Erstanlage, Pflege und Entwicklung von Schulwäldern einschließlich der dazugehörigen Ausstattungen. Diese sollen schulgerecht konzipiert, naturgemäß angelegt und langfristig für waldpädagogische Zwecke nutzbar sein.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf die Beschaffung von Pflanzmaterial, Verbissschutzmaterial, Beschilderungen, einfache Sitzgelegenheiten und Wegebaumaterial für einfache wassergebundene Sandwege bis zu 2 m Breite.
Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Bodenvorbereitung, Gründüngung, Nachbesserungen und Unterbauten sowie im Einzelfall erforderliche forstübliche Schutzmaßnahmen im jeweils angemessenen Umfang.
Für die Anlage und Ausgestaltung von Schulwäldern sind vorrangig standortheimische Baum- und Straucharten zu verwenden. Die natürliche Gehölzsukzession ist, wo sinnvoll und möglich, bei der Schulwaldanlage einzubeziehen.

2.1.2 Sachaufwendungen für die Erstanlage, Pflege und die Entwicklung von Schulgärten (Nutz- und Ziergärten) bis zu einer Größe von 500 m2.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf die Beschaffung von Gartenpflanzen und sonstigem Pflanzmaterial (z.B. Saatgut, Steckhölzer), Beschilderungen, einfachen Sitzgelegenheiten, Wegebaumaterial für einfache wassergebundene Sandwege bis zu 1 m Breite sowie einfache Gartenzäune.
Die Anlage kleiner Baumschulbeete bis zu einer Größe von 150 m2 für den eigenen Bedarf ist zulässig und dem Gartenbereich zuzurechnen.
Die Verwendung von Pflanzen in Schulgärten hat neben dem pädagogischen Aspekt auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Die Anlage exotischer Gartenformen mit standörtlich nicht angepassten Zier- und Nutzpflanzen, sowie die Verwendung aufwändiger künstlicher Gestaltungselemente (z.B. Springbrunnen, Skulpturen, dekorative Holzbauwerke) sind nicht förderfähig.

2.1.3 Sachaufwendungen für die Erstanlage, Pflege und Entwicklung sonstiger Schulbiotope wie Hecken, Gebüsche, Nähr-, Nist- und Schutzgehölze, Knicks, Teiche, Sumpfzonen, Heiden und Streuobstwiesen aus alten, regional angepassten Sorten. Diese sollen möglichst mit vorhandenen oder geplanten Schulwäldern und Schulgärten in einem natürlichen funktionalen Zusammenhang stehen und auf diese Weise die Entwicklung von struktur- und artenreichen, naturnahen Biotopkomplexen ermöglichen.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf die Beschaffung von Pflanzmaterial und erforderliche Schutzmaterialien (z.B. Anbindepfähle, Zäune). Außerdem förderfähig sind Erdarbeiten im angemessenen Umfang zur Anlage von Knicks und Teichen.

2.1.4 Sachaufwendungen für die Erstanlage, Pflege und Entwicklung von Waldlehreinrichtungen einschließlich der dazugehörigen Ausstattungen.
Waldlehreinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie informieren interessierte Waldbesucherinnen und Waldbesucher über die Bedeutung des Ökosystems Wald als naturnaher Lebensraum, nachhaltige Forstwirtschaft sowie den Naturschutz im Walde einschließlich angrenzender Übergangslebensräume. Die Beschränkung auf bestimmte Schwerpunkte des Themenkreises Wald-Forstwirtschaft-Naturschutz ist zulässig.
Die Sachaufwendungen beschränken sich auf Eingangs- und Hinweistafeln, Wegweiser, Markierungen, Namensschilder für Bäume und Sträucher, Schauobjekte, Nistkästen sowie gegebenenfalls erforderliche Ergänzungspflanzungen von Einzelbäumen und Sträuchern.
Wird die Waldlehreinrichtung in einem Wald angelegt, der kein Erholungswald nach Landeswaldgesetz ist, können im begrenzten Umfang auch einfache Ruhebänke, Schutzdächer und Papierkörbe gefördert werden.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Werkzeuge und Geräte sowie Gegenstände, die der Unterrichtsdurchführung dienen;
  • der Schulhofbegrünung zuzurechnende Pflanzungen sowie aufwändige Eingangskonstruktionen und Beschilderungen; 
  • Ausgaben für den Flächenerwerb;
  • umfängliche maschinelle Erd-, Aushub- und Planierarbeiten; dies gilt nicht für die in Fremdleistung erbrachte Anlage von Teichen, Wegen und Knicks; 
  • gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung;
  • öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren;
  • Kreditbeschaffungs-, Vor- und Zwischenfinanzierungskosten;
  • die nach § 15 Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuerbeträge, und zwar unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht oder nicht;
  • unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers;
  • Bürokosten, Aufwands- und Fahrkostenentschädigung, Reisekosten, Spesen und Bewirtungskosten;
  • Ausgaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften von Dritten zu erstatten sind;
  • Aufwendungen, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind;
  • Maßnahmen, für die eine Zuwendung bei anderen Behörden oder Dienststellen des Landes oder Bundes oder bei Kreisen, Städten, Ämtern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beantragt wurde oder von diesen bewilligt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme zugelassen hat;
  • Maßnahmen, die bereits begonnen worden sind, es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag hin ausnahmsweise zugelassen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind alle Schulträger der allgemein bildenden öffentlichen Schulen und der allgemein bildenden staatlich anerkannten Privatschulen in Schleswig-Holstein, vom Land anerkannte außerschulische Lernorte, sowie alle juristischen oder natürlichen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts als Träger von Waldlehreinrichtungen in Schleswig-Holstein. Einrichtungen in Trägerschaft des Landes sind von der Förderung ausgenommen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Überlassung des Grundstücks für den Förderzweck muss auf mindestens zehn Jahre durch Beschluss der zuständigen Organe und durch Pacht-/Gestattungsvertrag sichergestellt sein. Ist die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer gleichzeitig Träger einer solchen Einrichtung, hat sie oder er hierüber eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abzugeben.

4.2 Die Durchführung eines Vorhabens gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 ist durch Planung verbindlich festzulegen. Entsprechend dieser Planung kann ein Vorhaben auch in mehreren Ausbaustufen durchgeführt werden; die Mindestvoraussetzungen gemäß den Ziffern 4.4 und 4.5 müssen jedoch bei Antragstellung für die erste Ausbaustufe vorliegen. Die Planungsunterlagen sind dem Förderantrag beizufügen.

4.3 Für die Neuanlage eines Schulwaldes muss eine Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 17 Landeswaldgesetz (LWaldG) vorliegen.

4.4 Schulwaldanlagen gemäß der Ziffer 2.1.1 oder Schulwaldanlagen in Kombination mit Schulgärten oder sonstigen Schulbiotopen gemäß den Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 sollen eine Fläche von 0,1 bis 2 ha umfassen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Die Begründung ist dem Förderantrag beizufügen.

4.5 Waldlehreinrichtungen gemäß Ziffer 2.1.4 müssen – ausgestattet als Waldlehrpfad – eine Mindestlänge von 1 Kilometer oder in flächenmäßiger Anlage eine dieser Länge entsprechende Ausstattung aufweisen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Die Begründung ist dem Förderantrag beizufügen. Die Anlage von Waldlehreinrichtungen in Naturschutzgebieten bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Soll die Einrichtung in einem nach Landeswaldgesetz ausgewiesenen Erholungswald angelegt werden, ist der Träger des Erholungswaldes hinzuzuziehen.
Auf die Genehmigungserfordernisse für die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich wird verwiesen.

4.6 Der Träger eines Vorhabens gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 hat sich schriftlich zu verpflichten, die dem Förderzweck entsprechende Unterhaltung und Pflege der Anlage für eine Dauer von mindestens zehn Jahren sicherzustellen.

4.7 Schulwälder, Schulgärten und sonstige Schulbiotope sollen nicht weiter als
1000 m Fußweg von der Schule entfernt liegen.

4.8 Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf bis zu 200 € werden nicht gefördert.

4.9 Zweifelsfragen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen, sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung für Sachaufwendungen und Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 beträgt bis zu 80 v.H. der angemessenen Kosten. Für Sachaufwendungen und Maßnahmen gem. Ziffer 2.1.4 kann die Zuwendung bis zu 3 € / lfd. Meter Waldlehrpfad betragen.

5.3 Zur Ermittlung der angemessenen Kosten für die Beschaffung von Saat- und Pflanzgut hat der Träger des Vorhabens, sofern keine Ausschreibung (Ziffer 5.4) erfolgt, von mindestens drei Baumschulen bzw. Gärtnereien Preisangebote einzuholen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.
Für die Anlage von Schulwäldern und die Anpflanzung von Gehölzen als Schulgärten oder sonstige Schulbiotope sind vorzugsweise ein- bis dreijährige ballenlose Pflanzen, ansonsten ein- bis dreijährige Containerpflanzen zu verwenden. Bei der Anlage von Heiden können nur Pflanzen mit Kleinstballen anerkannt werden.
Über die Angemessenheit der übrigen Kosten für Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4, einschließlich zu erbringender Unternehmerleistungen, entscheidet die für die Verwaltung der Fördermittel zuständige Stelle (Ziffer 6.1) nach pflichtgemäßem Ermessen.

5.4 Die maximale Zuwendung für ein Vorhaben beträgt 4.000 €. Auftragsvergaben (Materialbeschaffungen, Arbeitsleistungen), die im Einzelfall eine Zuwendung von über 2.000 € bewirken, sind vom Antragsteller entsprechend der VOL/VOB/VOF (Verdingungsordnung für Leistungen/Bauleistungen/freiberufliche Leistungen) auszuschreiben.

5.5 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Sach- und Honorarausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für die sparsame, wirtschaftliche, umweltfreundliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

6. Verfahren

6.1 Anträge auf Förderung sind an den Landesbetrieb "Erlebniswald Trappenkamp" - Pädagogisches Zentrum Wald (im Folgenden: Landesbetrieb) zu richten. Der Landesbetrieb prüft die Zuwendungsvoraussetzungen, begutachtet das Vorhaben fachlich, berät den Antragsberechtigten bei der Antragserstellung und legt der Bewilligungsbehörde den bewilligungsfähigen Förderantrag vor.

6.2 Bei der fachlichen Begutachtung von Vorhaben gemäß den Ziffern 2.1.1 und 2.1.4 stimmt sich der Landesbetrieb mit der oder dem zuständigen Kreisschulwald-Beauftragten der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V. (SDW), bei Vorhaben gemäß den Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 mit der oder dem zuständigen Kreisbeauftragten des Landes für Natur- und Umwelterziehung ab. Kommt die Abstimmung innerhalb eines Monats nach Zuleitung der Antragsunterlagen nicht zustande, gilt die fachliche Begutachtung durch die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten als erfolgt.

6.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein. Dieses erteilt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel an den Zuwendungsempfänger aus. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Zuwendungsmittel innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats durch einen einfachen Verwendungsnachweis gegenüber dem Landesbetrieb nachzuweisen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendungsmittel sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen (siehe Ziffer 6.4 der ANBest –P).
Der Landesbetrieb sammelt die Verwendungsnachweise eines Jahres, prüft sie auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und legt sie der Bewilligungsbehörde spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vor.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen des § 44 LHO, die Verwaltungsvorschriften (VV) und die Verwaltungsvorschriften-Kommunal (VV-K) zu § 44 LHO sowie die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a), soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen werden.

6.6 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege und sonstige Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005. Gleichzeitig treten meine Bekanntmachungen vom 3. Februar 1981 (Amtsbl. Schl.-H. S. 120) und vom 9. Juli 1986 (Amtsbl. Schl.-H. S. 330) außer Kraft.


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