Schulweg
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Versicherungsschutz auf Schulwegen

Während des Schulbesuches sind Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen grundsätzlich unfallversichert. Jeder Schüler muß aber auch täglich Wege zurücklegen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Daher erstreckt sich der Versicherungsschutz nach § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch auf Wegeunfälle.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn ein Versicherter zur Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit den Ort der Tätigkeit aufsuchen will oder nach ihrer Beendigung den Ort der Tätigkeit verlassen hat und auf dem Weg einen Unfall erleidet.
Die versicherte Tätigkeit eines Schülers ist die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, wie Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Wandertagen und Schulfesten. Ort der Tätigkeit ist somit zumeist die Schule.
In der Regel wird der Weg zur Schule von der Wohnung der Eltern aus angetreten, und der Rückweg endet auch dort wieder. Es sind allerdings auch andere Ausgangsund Zielpunkte des Weges möglich, wie z.B. die Wohnung der Großeltern oder eines Mitschülers.
Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz auf diesen Wegen ist aber, daß
- der Weg zur Schule von dem Vorhaben des Schülers geprägt ist, am Unterricht teilzunehmen,
- die Dauer des Aufenthaltes beispielsweise in der Wohnung der Großeltern so erheblich ist, daß der Aufenthalt nicht lediglich eine kurzfristige private Unterbrechung des versicherten Weges zwischen Wohnung und Schule darstellt,
- der Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Schulweg steht. Dabei ist die Länge des Weges nicht alleine entscheidend.

Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Schule beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereiches - d.h. nach Passieren der Außenhaustür. Mit Erreichen des Schulgeländes endet der Weg. Beginn und Ende des Rückweges sind entsprechend geregelt.
Der Weg zur bzw. von der Schule muß in einem sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Dabei sind jedoch auch immer die kindliche Psyche und die typischen Verhaltensweisen, die sich aus dem Miteinander von Kindern und Jugendlichen ergeben, zu berücksichtigen.
Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Weg zurückgelegt wird, um am Unterricht teilzunehmen oder die Schule nach Unterrichtsende zu verlassen. Auch bei mehrfachen Wegen zur bzw. von der Schule kann der Zusammenhang zum Schulbesuch gegeben sein, entscheidend ist dabei der Zweck des Weges.
Geht beispielsweise ein Schüler während einer Pause in eine nahegelegene Bäckerei, um sich für die Pause ein Brötchen zu kaufen, besteht auf dem Weg zwischen Schule und Bäckerei Versicherungsschutz. Während des Aufenthaltes in der Bäckerei ist dieser jedoch unterbrochen.

Generell ist ein versicherter Weg als unterbrochen anzusehen, wenn private Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. auch das Spielen auf dem Schulhof nach Unterrichtsende. Grundsätzlich besteht für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Hingegen sind Schüler, die ihren Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, auch während notwendiger Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende versichert, und damit auch alle Handlungen, die den Verhaltensweisen von Schülern des jeweiligen Alters entsprechen, wie etwa Spielereien.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg besteht, wenn der Antritt des Weges zur bzw. von der Schule zum Beginn oder Ende des Unterrichtes in einem angemessenen Verhältnis steht.
Durch die Dauer einer privaten Unterbrechung des Weges kann der zeitliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg gelöst werden. Dies führt dazu, daß der Versicherungsschutz nach dem Ende der Unterbrechung nicht wiederauflebt. Auf dem restlichen Weg steht der Schüler also nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung bewirkt eine Unterbrechung von mehr als zwei Stunden den Verlust des Versicherungsschutzes.
Der räumliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Weg ist dann gegeben, wenn es sich um den direkten Weg nach und von der Schule handelt.
Es muß nicht der kürzeste Weg sein. In der Wahl des Weges ist der Schüler grundsätzlich frei. Z.B. könnte ein Schüler einen längeren Weg zur Schule benutzen, da auf diesem Weg Fahrradwege vorhanden sind.
Auch die Art der Fortbewegung und die Wahl des Beförderungsmittels ist dem Schüler bzw. den Eltern freigestellt.
Der Unfallversicherungsschutz kann auf Umwegen und Abwegen entfallen.
Ein Umweg ist ein Weg, der in Richtung des Zieles (Schule bzw. Wohnung) führt, aber aus privaten Gründen gewählt wird, nicht dem direkten Weg entspricht und ihn erheblich verlängert.
Umwege können versichert sein, wenn sie nach den Gesamtumständen als unbedeutsam oder unerheblich anzusehen sind.

Ein Abweg ist ein Weg, der vom Ziel weg in eine andere Richtung oder über das Ziel hinausführt. Abwege sind immer unversichert, ohne Rücksicht auf deren Umfang. Mit dem Wiedererreichen des direkten Weges lebt der Versicherungsschutz allerdings wieder auf, es sei denn, die Dauer des Abweges hat den Versicherungsschutz endgültig gelöst.
Weicht ein Schüler vom direkten Weg dagegen ab, weil er mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen eine Fahrgemeinschaft hat, besteht Versicherungsschutz auch auf diesen Um- oder Abwegen.

Der Versicherungsschutz des § 550 RVO umfaßt alle Gefahren, denen der Schüler bei der Zurücklegung des Weges ausgesetzt ist, z.B. Stolpern oder Umknicken während des Gehens, Sturz mit dem Fahrrad, herabfallende Dachziegel.
Unversichert sind dagegen Ereignisse, die ihre Ursache in der Person des Schülers haben, wie z.B. ein Sturz auf dem Schulweg durch plötzliche Übelkeit.



Hans Imo ist Geschäftsführer beim Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz, Andernach

Auszug aus:
pluspunkt 3/94

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Siehe auch im Buch "Vollmar"!


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