Vorsicht Schulanfänger |
Sondernutzungserlaubnis für das
Aufstellen von Stellschildern und Plakaten in Kiel Das Tiefbauamt hat dem Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen gem. § 21 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 413) i.V.m. § 3 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel vom 02.05.1989 (Kieler Nachrichten vom 13.06.1989), geändert durch die 3. Nachtragssatzung vom 18.03.2003 (Kieler Nachrichten vom 31.03.2003) die jederzeit widerrufbare, unbefristete Erlaubnis erteilt, auf öffentlicher Fläche SteIIschiIder/Plakate „Achtung Schulanfänger" (max. A 0, Hochformat) während der Einschulungszeit aufstellen zu dürfen. > Die Schilder dürfen, beginnend mit der jeweils letzten Schulferienwoche, ca. 4-6 Wochen Im Umkreis der Grundschulen entlang, des Schulweges aufgestellt werden. > Für den Auf- und Abbau tragen die Schulleitungen die Verantwortung. Die Sondernutzungserlaubnis wird unter folgenden Auflagen erteilt: 1. Die Plakate dürfen ausschließlich an solchen Stellen angebracht werden, wo der Fahrzeug- und Personenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. 2. Es ist darauf zu achten, dass an Kreuzungen die Sichtwinkel frei bleiben und auch keine sonstigen Verkehrsbehinderungen entstehen_ Ebenfalls darf die Sicht auf Verkehrszeichen nicht behindert werden. Flächen vor Gebäude- und Treppenzugängen sowie Einfahrten sind frei zu halten. An Verkehrsschildern darf keine Beschilderung angebracht werden. Vor und an Lichtzeichenanlagen ist die Beschilderung verboten. 3. Plakat dürfen nicht an Bäumen befestigt werden. Zwischen Plakatträgern und Bäumen muss ein Abstand verbleiben, der eine Berührung ausschließt. 4. Die Plakatträger sind so aufzustellen, dass sie durch Wind und Nässe nicht aufgeweicht oder eingerissen werden können, nicht umfallen und der Abstand zum Bordstein mindestens 0,60 m beträgt. Falls ein Radweg vorhanden ist, sind mindestens 0,30 m Sicherheitsabstand zum Radweg einzuhalten. 5. Beim Anbringen von Plakatträgern an Lichtmasten o.ä. dürfen die Oberflächen nicht beschädigt werden. 6. Die ordnungsgemäße Befestigung der Plakatträger ist vom Aufsteller laufend zu kontrollieren. Mängel sind zu beseitigen. ------------- Quelle. Schulrundschreiben des Amtes für Schule, Kinder und Jugendeinrichtungen v. 03.09.2003 |
§ 21Sondernutzung
(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes der Erlaubnis der unteren Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten erteilt die Gemeinde die Erlaubnis. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des § 24 handelt, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Eine Auflage kann auch bezwecken, Belastungen der Umwelt, die mit der Ausübung einer Sondernutzung verbunden sein können, zu vermeiden oder gering zu halten. (2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (3) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, mit der Sondernutzung verbundene Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen auf ihre oder seine Kosten zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (4) Durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast wird eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis nicht berührt. (5) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. (7) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt eine Erlaubnisnehmerin oder ein Erlaubnisnehmer ihren oder seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Pflichtigen nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Bundesfernstraßen entsprechende Anwendung. |