Förderzentrum, Sonderpädagogik, Sonderschule, Integration

§ 21 Absatz 2 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Erfüllung der Schulpflicht
§ 45 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Förderzentrum
§ 54 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Förderzentren
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO)
§ 5 der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 29. April 2008 - Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 6 der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 29. April 2008 - Nachteilsausgleich

Siehe auch Erlass zum neuen Lehrplan Sonderpädagogische Förderung
Siehe auch Heimkinder
Landesverordnung zur  Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2024
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung Vom 10. Mai 2021
Formulare für die Sonderpädagogische Schülerakte

Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 6 LVO-Bildung

Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung
vom 14. März 2017 - III 22 - 331.160.3 -
(NBI.MSB Schl.-H. 2017 S.88)

Nach § 6 Abs. 1 LVO-Bildung können Beamtinnen und Beamte auf ihren Antrag hin aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben.

Es besteht ein besonderer Bedarf an Lehrkräften für Sonderpädagogik, insbesondere in den Fachrichtungen Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. Dieser Bedarf kann absehbar nicht allein durch Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudienganges Sonderpädagogik behoben werden. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die durch Altersabgänge und natürliche Fluktuation freiwerdenden Planstellen zu besetzen sind, sondern in den kommenden Jahren schrittweise bis zu 500 Planstellen geschaffen werden sollen. Davon werden bereits 50 ab dem 1. August 2017 zur Verfügung stehen.

Vor diesem Hintergrund soll für Lehrkräfte des allgemein bildenden Bereichs zusätzlich zu einem noch gesondert zu regelnden Antragsverfahren die Möglichkeit eröffnet werden, unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen in das Lehramt für Sonderpädagogik zu wechseln:

1. Die Stellen für den Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend dem regionalen Bedarf durch die oberste Dienstbehörde festgelegt und von ihr öffentlich ausgeschrieben.

2. Die Zulassung zum Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik nach § 6 Abs. 2 LVO-Bildung setzt voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die   Schulleiterin oder der Schulleiter diese Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. Vorrangig erfolgt die Zulassung, wenn die dienstliche Beurteilung mit der Note „sehr gut“ schließt.

3. Nach § 6 Abs. 3 LVO-Bildung hat die Lehrkraft, die das Lehramt wechseln will, innerhalb einer zweijährigen Einführungszeit an fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen
in Schleswig-Holstein (IQSH) teilzunehmen. Diese Qualifizierungsmaßnahmen finden im ersten Jahr der Einführungszeit statt und werden im Einzelnen durch das IQSH konzeptionell gestaltet und organisiert. Sie umfassen die vier Fachmodule „Inklusive
Schule – inklusiver Unterricht“, „Pädagogisch-psychologische Diagnostik“, „Förderschwerpunkt Lernen“ und „Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“. Jedes der vier Module schließt mit einer Klausur ab, die mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein muss. Die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist vom IQSH zu bestätigen. Kann die Lehrkraft wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht von ihr zu vertretenden Gründen an einer Klausur nicht teilnehmen, erhält sie einmalig die Möglichkeit, diese nachzuschreiben. Wird eine Klausur nicht bestanden, so kann sie einmalig wiederholt werden.

Im zweiten Jahr der Einführungszeit werden die erworbenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen in der praktischen Tätigkeit vertieft und erweitert.

Lehrkräfte, die über die in Ziffer 2 genannten Bedingungen hinaus zusätzlich ein Erstes Staatsexamen bzw. einen Masterabschluss im Lehramt für Sonderpädagogik vorweisen können, sind nicht verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Einführungszeit an
den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen.

4. Mit Beginn der Einführungszeit werden der Lehrkraft die Aufgaben des neuen Lehramtes übertragen und sie wird zu diesem Zweck an ein Förderzentrum im Umfang von mindestens 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit abgeordnet. Insoweit
nimmt die Leiterin oder der Leiter des Förderzentrums die Vorgesetztenfunktion wahr. Mit der übrigen Arbeitszeit bleibt die Lehrkraft an ihrer bisherigen Schule im entsprechenden Fachunterricht tätig.

Sie erhält im Hinblick auf die Belastung, die mit der Qualifizierung und praktischen Vertiefung verbunden ist, einen Ausgleich im Umfang von zwei Pflichtstunden pro Woche während der gesamten Einführungszeit, der von der Unterrichtsverpflichtung im
Förderzentrum abzuziehen ist. Eine individuelle Verteilung der Ausgleichsstunden über den Zeitraum der Einführungszeit ist möglich. Rechtzeitig (ca. drei Monate) vor Beendigung der Einführungszeit erstellt die Leiterin oder der Leiter des Förderzentrums
eine abschließende dienstliche Beurteilung.

5. Die Einführungszeit wird erfolgreich beendet, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung des IQSH und das Bestehen der dazugehörigen Klausuren (siehe Ziffer 3) nachgewiesen und mit der abschließenden dienstlichen Beurteilung, die insbesondere auch die Ergebnisse einer Unterrichtsprobe einbezieht, mindestens gute Leistungen bestätigt werden. Die Befähigung für das neue Lehramt wird durch die oberste Dienstbehörde festgestellt; die Ernennung und ein Einsatz als Lehrkraft für Sonderpädagogik erfolgt bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum 1. August 2019.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein