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Sozialamt zahlt für Klassenfahrt |
Sozialamt muß Hefte und Stifte zahlen |
Sozialamt
zahlt für Klassenfahrt
Kinder von Sozialhilfeempfängern dürfen von Klassenfahrten nicht ausgrenzt
werden.
In Ausnahmefällen muß das Sozialamt einen Teil der Kosten übernehmen.
Bundesverwaltungsgericht Berlin
(AZ: 5C2.93)
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KREIS SCHLESWlG·FLENSBURG
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Herr Wienke
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Rundschreiben Nr. 32/1995
Schleswig, den 28. Aug.1995 /Oel.
Klassenfahrten
Die Kosten einer Klassenfahrt eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden
Schülers gehören zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG.
Für eine Kostenübernahme kommt es jedoch gem. § 2 BSHG darauf an, ob andere
Regelungen für eine Finanzierung bestehen. In Schleswig-Holstein wird durch §
53 Schulgesetz bestimmt, daß zu den Aufgaben des Schulträgers u. a. gehört;
den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken.
Zum Sachbedarf zählen die Zuschüsse für die Schüler/-innen zur Teilnahme an
Schulausflügen. In den Richtlinien für Schulausflüge (Runderlaß der
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 25.08.1994, NBI.
MWFK/lMFBWS. Schl.-H. 1994, S. 297 f.) wurde deshalb zur Finanzierung von
Klassenfahrten unter Ziffer 6.2 ausgeführt, daß in Einzelfällen Zuschüsse
vom Schulträger gewährt werden, soweit Mittel bereitstehen.
Darüber hinaus wurde unter Ziffer 3.3 bestimmt, daß bei Schulausflügen die
wirtschaftliche Lage der Eltern berücksichtigt werden muß. Die Kosten müssen
auch für wirtschaftlich schwache oder kinderreiche Familien tragbar sein, so
daß keine Schülerin und kein Schüler aus finanziellen Gründen gehindert ist,
an einem Schulausflug teilzunehmen.
Aus dieser Verpflichtung des Schulträgers kann nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1995 (siehe Anlage) jedoch auch aufgrund des
Nachrangigkeitsgrundsatzes nicht abgeleitet werden, daß die Übernahme von
-Kosten einer Klassenfahrt von Kindern und Jugendlichen schleswig-holsteinischer
Schulen nicht in Betracht kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß sich die Antwort auf die
Frage nach der richtigen Zeit für eine Klassenfahrt insbesondere nach
pädagogischen Gesichtspunkten bemißt, deren Beurteilung primär der Schule
obliegt. Sozialhilferechtlich sei nicht die Frage relevant, ob und wann eine
Klassenfahrt sinnvoll ist, sondern allein die Frage der Ausgrenzung eines
hilfebedürftigen Schülers für den. Fall seiner Nichtteilnahme an einer
durchgeführten Klassenfahrt. Führt eine Schule eine an sich gesehen
angemessene. Klassenfahrt durch, obwohl deren Finanzierung nicht für jeden
schulpflichtigen Schüler gesichert ist besteht für den hilfebedürftigen
Schüler in bezug auf seinen Kostenanteil kein Bedarf zum notwendigen
Lebensunterhalt.
Was eine für sich gesehen angemessene Klassenfahrt" ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht nicht definiert.
Fall im Ausnahmefall ein Eintreten der Sozialhilfe erforderlich wird, sind
folgende Anhaltspunkte zu berücksichtigen bzw. Kosten als angemessen anzusehen:
Zeitliche Begrenzung:
Primärstufe, Sekundarstufe, Klassen 5 - 7 = 1 Woche,
Sekundarstufe, Klassen 8-10
=
2 Wochen.
Räumliche Begrenzung:
Klassen 1- 6 = Schleswig-Holstein, angrenzende
Gebiete sowie Lüneburger Heide, Harz und dänische Inseln,
Klassen 7 u. 8 = Deutschland und Dänemark,
Klassen. 9 u.10 = Deutschland und europäisches Ausland.
Kosten:
Klassen 1- 4 bis 250,00 DM je Woche,
Klassen 5 - 7 bis 300,00 DM je Woche,
Klassen 8 -10 bis 450,00 DM je Woche.
Für Schüler; die der Vollzeitschulpflicht von insgesamt neun Schuljahren
genügt haben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie noch der Schulpflicht
unterliegen (z. B. durch den Besuch der Berufsschule), da nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes lediglich der Bedarf für schulpflichtige Schüler
anerkannt wurde.
Da in Schleswig-Holstein nur eine Vollzeitschulpflicht von neun Schuljahren
besteht, behalten wir uns die sozialhiferechtliche Entscheidung für
Klassenfahrten ab Klasse 10 vor. Wir bitten in entsprechenden Fällen alle
entscheidungserheblichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befreit die Schulträger nicht
von ihren Pflichten nach dem Schulgesetz bzw. den Richtlinien für
Schulausflüge.
Die Übernahme von Kosten für Klassenfahrten kann deshalb auch künftig nur die
Ausnahme darstellen!
Sollte festgestellt werden, daß für einzelne Schulen gehäuft Sozialhilfe für
Klassenfahrten beantragt wird oder schon zum Jahresanfang Zuschüsse von den
Schulträgern mangels Mitteln abgelehnt werden, ist das Kreissozialamt zu
unterrichten, damit wir ggf. mit der Schulaufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen
können.
Die vorstehende Regelung ist ab Beginn des Schuljahres 1995/96 anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Bühmann
Sozialamt
muß Hefte und Stifte zahlen
Die Kosten für die Mindestausstattung für Schulanfänger - rund 150 Mark -
müssen von den Sozialämtern als einmalige Leistung übernommen werden.
Bundesverwaltungsgericht Berlin, 29. März 1996, (BVG5C33 95)