Der Soziale Tag - Regelungen für die Schulen und
Rahmenbedingungen für die Teilnahme ab 2015 Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 17. Februar 2015 - III 14 (NBl.MSB.Schl.-H. 2015 S. 48) 1. Grundsätzliches Dieser Erlass gilt für alle Schulen in Schleswig-Holstein, die sich am Sozialen Tag (Schüler Helfen Leben e. V1) beteiligen. Am Sozialen Tag können Schülerinnen und Schüler, deren Schule am Sozialen Tag teilnimmt, gemeinnützig tätig werden und die dadurch erzielten Erlöse an gemeinnützige Projekte spenden. Durch den Sozialen Tag wird schon früh der hohe Stellenwert sozialen Engagements vermittelt und Schülerinnen und Schüler werden motiviert, sich auch weiterhin gemeinnützig zu betätigen. Die bei der Teilnahme am Sozialen-Tag ausgeübten Tätigkeiten können grundsätzlich im schulischen, familiären, privaten oder betrieblichen Bereich erfolgen. 2. Schulische Veranstaltung Der Soziale Tag gilt für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als eine schulische Veranstaltung, die im Unterricht vor- und nachbereitet wird. Die Teilnahme am Sozialen Tag ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht am Sozialen Tag teilnehmen, findet regulärer Unterricht statt. Alle Schülerinnen und Schüler sind am Aktionstag über die Schule (Unfallkasse Nord) unfallversichert. Der Verein Schüler Helfen Leben e.V. hat bei der „Provinzial“ eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die für schulische Veranstaltung geltenden Vorschriften sind zu beachten. Der Erlass „Lernen am anderen Ort“ vom 19. Mai 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 167) findet auf die Teilnahme am Sozialen Tag keine Anwendung. Die erforderliche Ausnahme vom Sammlungsverbot gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz wird erteilt. 3. Tätigkeitsvereinbarung und Beschäftigungsmitteilung Schülerinnen und Schüler, deren Schule sich am Sozialen Tag beteiligt, dürfen unter der Voraussetzung teilnehmen, dass a. sie bzw. - bei Minderjährigkeit - ihre Eltern eine entsprechende Tätigkeitsvereinbarung unterschrieben und diese der Schule rechtzeitig vorgelegt haben und b. die Schule der Tätigkeitsvereinbarung nicht widersprechen hat. Bei Tätigkeiten, die nicht im schulischen oder familiären Bereich erfolgen, hat die Schülerin oder der Schüler rechtzeitig eine Mitteilung über ihren oder seinen Einsatz am Sozialen Tag (Anlage) vorzulegen. Die Mitteilung ist von der Stelle, bei der die Tätigkeit erfolgt, auszufüllen und durch die Schülerin oder den Schüler bzw. - bei Minderjährigkeit - durch die Eltern zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der in dieser Mitteilung enthaltenen Angaben zu möglichen Gefahren entscheidet die Schule über den Einsatz einer Schülerin oder eines Schülers. Die Schule hat der Tätigkeit zu widersprechen, wenn die Mitteilung nicht vorgelegt wird oder aufgrund der Mitteilung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass mit der Tätigkeit keine Gefahr für die Schülerin oder den Schüler verbunden ist. Die Tätigkeitsvereinbarung dient als Nachweis für die Schule und ist gleichzeitig die Anmeldung zum Sozialen Tag. Die Mitteilung über mögliche Gefahren ist als Anlage Bestandteil dieses Erlasses. 4. Sichere Tätigkeiten Bei Tätigkeiten am Sozialen Tag müssen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beachtet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Schülerin oder der Schüler unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen und psychischen Entwicklung nicht überfordert wird. Im Vordergrund stehen nicht die zu erbringenden Leistungen, sondern die Freude an der Tätigkeit und der soziale Einsatz. Schülerinnen und Schüler, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen im Rahmen des Sozialen Tages nur Tätigkeiten im schulischen oder familiären Bereich ausüben. Die Tätigkeit darf höchstens für zwei Zeitstunden ausgeübt werden. Schülerinnen und Schüler, die das 13. Lebensjahr, aber nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ihre Tätigkeit höchstens für drei Zeitstunden ausüben. Bei Gruppentätigkeiten im Klassen- oder Lerngruppenverband unter schulischer Leitung kann die Höchstdauer der Tätigkeit von zwei oder drei Zeitstunden überschritten werden. Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ihre Tätigkeit höchstens für acht Zeitstunden ausüben. In der Regel ist nur die Ausübung der folgenden Tätigkeiten zulässig: - Botengänge - leichte Reinigungstätigkeiten (z. B. Saugen, Fegen, Geschirrspülen etc.) - einfache Verkaufstätigkeiten (z. B. an der Ladentheke im Einzelhandel) - selbstorganisierte Verkaufstätigkeiten (z. B. Flohmarkt, Limonaden-Stand, Kuchenverkauf) - Haushaltstätigkeiten - leichte Gartenarbeiten - Nachbarschaftshilfe (z. B. Haustiere ausführen) - leichte Bürotätigkeiten (Sortier- und Ablageaufgaben) - kreative Tätigkeiten - leichte lnventurtätigkeiten - Gruppenaktionen (Flohmarkt, Kuchenverkäufe, Konzerte, Spendenläufe) 5. Beaufsichtigung Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise zu beaufsichtigen. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können den Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden. Wird die Tätigkeit im familiären Bereich ausgeübt, erfolgt die Beaufsichtigung durch die Eltern. Werden Tätigkeiten in Betrieben oder bei privaten Dritten ausgeübt, wird die Beaufsichtigung - entsprechend der Vorgaben zu schulischen Betriebspraktika - von denjenigen Personen übernommen, welche die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Sozialen Tages betreuen. Die Betreuungspersonen müssen stets über die nötige Eignung verfügen. 6. Sonstiges Bei dem Projekt Sozialer Tag ist steuerlich in der Regel von Arbeitsverhältnissen auszugehen. Bei den direkt von den Arbeitgebern an den Verein zu überweisenden Beträgen handelt es sich um Arbeitslohn. Dieser ist grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und bei dem Arbeitgeber - sofern betrieblich veranlasst - als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Nach- weis der Zahlung auf das Spendenkonto ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Wegen der Besonderheit des Projekts und vor dem Hintergrund, dass steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, werden es die schleswig-holsteinischen Finanzämter ausnahmsweise nicht beanstanden, wenn auf den durch die Arbeitgeber vorzunehmenden Lohnsteuerabzug verzichtet wird. Der Verein Schüler Helfen Leben e.\/. hat allerdings sicherzustellen, dass für Privatleute über den gezahlten Betrag keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Nach Absprache mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung braucht eine Meldung zur Sozialversicherung nicht zu erfolgen. Vereins- und Stiftungssitz; Anschrift des Bundesbüros: Schüler Helfen Leben e.V. Kaiserstraße 12 24534 Neumünster Tel: 04321 48906-0 Fax: 04321 48906-44 E-Mail: info@schueler-helfen-leben.de Internet: http://www.schueler-helfen-leben.de 7. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung „Der Soziale Tag - Regelungen für die Schulen und Rahmenbedingungen für die Teilnahme ab 2012“ vom 13. März 2012 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 55) aufgehoben. |
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Erlass zur Änderung des Erlasses "Der Soziale Tag - Regelungen für die
Schulen und - Rahmenbedingungen für die Teilnahme ab 2015"
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 24. März 2015 - III 14 (NBl.MSB.Schl.-H. 2015 S. 103) 1. Der Erlass „Der Soziale Tag - Regelungen für die Schulen und Rahmenbedingungen für die Teilnahme ab 2015" vom 17. Februar 2015 (NBI. MSB. Schl.-H. S. 48) wird wie folgt geändert: Die bisherige Anlage wird durch die diesem Erlass beigefügte Anlage ersetzt 2. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |