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StGB Komplettfassung |
Strafgesetzbuch
(Auszug: Es sind lediglich die Paragraphen aufgenommen, auf die von anderer
Stelle verwiesen wird.)
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte,
Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch
dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn
die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die
Verwandtschaft oder Schwagerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger
zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,
die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die
Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen
gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz
voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch
Fahrlässigkeit ausreichen laßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen.
§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen
Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind,
bleiben für die Einteilung außer Betracht.
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn
bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,
Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich
weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch
kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit
Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1.verbreitet,
2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht oder
4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich
verletzt.
§ 170 d Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter
sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die
Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich
geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der
Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer
Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt
Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen
Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte
Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich
in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die
der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist
anzuwenden.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten
Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach § 3 des
Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27.
Juli 1992 (BGBl. I S.1398),
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem
Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht
selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen
Ausschusses oder Rates oder
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des
Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt
worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben
anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und
die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung
des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem
Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde
Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist,
verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205 Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat
nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs.2 auf die
Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202 a. Gehört das
Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das
Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über.
Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das
Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2
sinngemäß.
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von
ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat
oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme
genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder
verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2
schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des
Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß
er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung dafür, daß er eine
richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im
Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger
vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers
genehmigt.
§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine
Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung
anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann
anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des
Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§ 335 Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der
§§ 331 bis 334 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat
fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand
oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekannt macht und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner
Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. I;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner
Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen
amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen
Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze I und
2 Nr. 2.