Studienordnung
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
für Studierende mit dem Abschluss
1. Erste Staatsprüfung für die Laufbahn
der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
2. Erste Staatsprüfung für die Laufbahn
der Studienrätinnen und Studienräte an
Gymnasien
für das Fach Biologie
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.727
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät vom 9. Mai 2001 die folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Umfang des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium der
Biologie mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Realschullehrerinnen und Realschullehrer
setzt die Teilnahme an 47 SWS, davon acht
SWS Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 29
SWS der Fachwissenschaft und zwei SWS der
Fachdidaktik im Grundstudium und zehn SWS
der Fachwissenschaft sowie sechs SWS der
Fachdidaktik im Hauptstudium absolviert
werden.
(2) Ein ordnungsgemäßes Studium der
Biologie mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Studienrätinnen und Studienräte an
Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 SWS,
davon acht SWS Fachdidaktik, voraus. Davon
sollen 40,5 SWS der Fachwissenschaft und
zwei SWS der Fachdidaktik im Grundstudium
und 19,5 SWS der Fachwissenschaft sowie
sechs SWS der Fachdidaktik im Hauptstudium
absolviert werden.
(3) Das Grundstudium schließt jeweils mit
der Zwischenprüfung ab.
§ 2 Studienberatung und Studiengespräch
(1) Das hauptberuflich tätige
wissenschaftliche Hochschulpersonal ist
verpflichtet, Studierende auf deren Wunsch
in Angelegenheiten des Studienganges zu
beraten und mit ihnen ein Studiengespräch
zu führen. Einzelheiten zur Organisation
der Studienberatung werden im
Vorlesungsverzeichnis, im Internet und am
schwarzen Brett bekannt gegeben.
(2) Studierende des Studienganges für das
Lehramt an Realschulen, die sich bis Ende
des 4. Fachsemesters1)
beziehungsweise Studierende des
Studienganges für das Lehramt an Gymnasien,
die sich bis Ende des 5. Fachsemesters nicht
zur Zwischenprüfung gemeldet haben,
beziehungsweise Studierende des
Studienganges für das Lehramt an
Realschulen, die sich bis zum Ende des 4.
Fachsemesters nach Ablegung der
Zwischenprüfung beziehungsweise Studierende
des Studienganges für das Lehramt an
Gymnasien, die sich bis zum Ende des 5.
Fachsemesters nach Ablegung der
Zwischenprüfung nicht zum Ersten
Staatsexamen gemeldet haben, können von
der/dem Vorsitzenden des
Fakultätsausschusses Biologie oder einer/
einem Beauftragten zu einem Studiengespräch
eingeladen werden. In dem Gespräch sollen
die Gründe der Studienverzögerung
erörtert und Hinweise und Empfehlungen für
den weiteren Studienverlauf gegeben werden.
§ 3 Auslandsstudium
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei
Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu
studieren. Hierfür kommen insbesondere die
wissenschaftlichen Einrichtungen in
Betracht, mit denen
Kooperationsvereinbarungen der CAU oder
ihrer Fakultäten bestehen. Informationen
und Beratungen erhalten die Studieren- . den
hierzu insbesondere beim Akademischen
Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen
und Fachberatern.
(2) Den Studierenden wird empfohlen,
möglichst frühzeitig weitere Fremdsprachen
zu lernen.
§ 4 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Es werden die folgenden
personenbezogenen Daten erhoben:
1. Familiennamen und Vornamen sowie
Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie
Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter
Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- 2)
und der Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und
unternommenen Prüfungen sowie der
erbrachten Studienleistungen
6. bisherige Teilnahme an
Lehrveranstaltungen gegebenenfalls unter
Beifügung der Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im
Ausland
8. Teilnahme an schulpraktischen Studien
laut POL l
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können
verwendet werden
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr-
und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur
Organisation der Nutzung der Einrichtungen
.der CAU und ihrer Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der
Statistik
(3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum
Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen
über Studien- und Prüfungsleistungen
erhoben.
§ 5 Einschränkung der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen
(1) Soll die Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung wiederholt werden, für
die der vorgesehene Leistungsnachweis oder
Teilnahmenachweis bei der erstmaligen
Teilnahme nicht erworben wurde, so kann sie
von der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht werden. In Zweifelsfällen
entscheidet der Fakultätsausschuss.
(2) An Lehrveranstaltungen, die im Rahmen
von Numerus-Clausus-Studiengängen einen
Engpass darstellen, können nur Studierende
teilnehmen, die in dem entsprechenden
Studiengang eingeschrieben sind.
(3) Die Zahl der für die einzelnen
Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden
Plätze wird, soweit erforderlich, auf
Antrag des zuständigen
Fakultätsausschusses oder der
Institutsleitung durch den Fakultätskonvent
festgestellt. Melden sich zu einer
Lehrveranstaltung mehr Studierende als
Plätze vorhanden sind, so prüft der
zuständige Fakultätsausschuss, ob der
Überhang durch ein alternatives Lehrangebot
abgebaut werden kann.
(4) Ist der Abbau des Überhangs nicht
möglich, so trifft die/der für die
Lehrveranstaltung verantwortliche
Hochschullehrerin/Hochschullehrer unter den
Studierenden, die sich termingerecht
beworben beziehungsweise gemeldet haben und
die die Voraussetzungen für 'die Teilnahme
in differenzierter Weise erfüllen, die
Auswahl nach folgenden Kriterien:
1. 75 % der Plätze werden an Studierende
der Leistungsfachsemester 3)
des Faches Biologie vergeben, für die die
Lehrveranstaltung studienplanmäßig
vorgesehen ist;
2. 25 % der Plätze werden nach der Höhe
der eingeschriebenen Fachsemesterzahl
vergeben. § 86 Abs. 8 a des
Hochschulgesetzes ist bei der
Fachsemesterzählung zu beachten.
3. Müssen innerhalb derselben
Fachsemesterzahl Differenzierungen
vorgenommen werden, so entscheiden zuerst
die Benotung der Zwischenprüfung sowie
danach erbrachte Studienleistungen. Bei
gleichen Voraussetzungen entscheidet das
Los. In Härtefällen kann der
Fakultätsausschuss angerufen werden.
§ 6 Lehrveranstaltungen,
Teilnahmevoraussetzungen und
Studienleistungen
Ein
ordnungsgemäßes Studium der Biologie
gemäß § 1 umfasst: |
1.
Bis zum Abschluss Erste Staatsprüfung
für die Laufbahn der
Realschullehrerinnen und
Realschullehrer |
1.1
Grundstudium (Semester 1-4) |
Form
d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
V |
Stämme
des Tierreichs |
3 |
|
V |
Stämme
des Pflanzenreichs |
2 |
|
V |
Allgemeine
Botanik |
3 |
|
V |
Allgemeine
Zoologie |
3 |
|
V |
Einführung
in die Ökologie |
3 |
|
V |
Einführung
in die Genetik |
2 |
|
V |
Einführung
in die Anthropologie |
1 |
|
V |
Einführung
in die Physik l und II (ausgewählte
Module) |
1 |
gemeinsamer
TN |
V |
Allgemeine
Chemie l und II f. Agrarw., Ökotroph.
u.a. |
3 |
V/S |
Fachdidaktik
l |
2 |
TN |
GÜ |
Stämme
des Tierreichs |
2
(4)4) |
gemeinsamer
LN |
GÜ |
Grundübung
Botanik, Stämme des Pflanzenreichs |
2
(4) |
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Tieren Wirbellose o.
Wirbeltiere |
1
(2) |
gemeinsamer
LN |
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Blütenpflanzen, mit
Exkursionen |
1
(2) |
|
Zwischenprüfung |
|
|
|
1.2
Hauptstudium (Semester 5-7) |
Form
d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
B |
Basisveranstaltung
Pflanzenphysiologie oder
Basisveranstaltung Zoophysiologische
Übungen für Fortgeschrittene |
4
(8) |
gemeinsamer
LN |
B |
Basisveranstaltung
Humanbiologie, Übungen zur
Allgemeinen Anthropologie Teil 1 oder
2 |
2
(4) |
V/S |
Vorlesung
oder Seminar Fachdidaktik II |
2 |
LN |
V/S |
Übung
Fachdidaktik III, Experimente und
Freilandarbeit für den Unterricht
(mit Exkursionen) |
4 |
LN |
V/S |
Vorlesung
oder Seminar mit
fächerübergreifender Thematik,
vorzugsweise aus dem Bereiche der
Humanbiologie, der
Umweltwissenschaften und der
Biotechnik |
2 |
TN |
S |
Nutzung
der informations- und
kommunikationstechnischen Medien in
Studium, Wissenschaft und Unterricht
(als Block, kann schon im Grundstudium
belegt werden; kann alternativ auch im
2. Fach oder in Pädagogik absolviert
werden) |
|
TN |
S |
Lehrveranstaltung
zu fachbezogenen gesellschaftlichen
und ethischen Aspekten der Biologie,
insbesondere der Angewandten Biologie
(aus dem Lehrangebot der biologischen
oder anderen Einrichtungen (z.B.
Zentren) der GAU (Wahl
Pflichtveranstaltung)) |
2 |
LN |
E |
9
zusätzliche Exkursionstage |
|
TN |
S |
Kolloquium
für Examenssemester |
|
|
|
Veranstaltungen
des Hauptstudiums mit
Leistungsnachweis können erst nach
erfolgreicher Zwischenprüfung
absolviert werden. Über Ausnahmen
entscheiden die jeweiligen Dozenten.
In den Basisveranstaltungen ist die
Teilnahme an einem Projekt möglich.
Hierfür wird ein Teilnahmenachweis
ausgestellt. Das Projekt kann auch im
2. Unterrichtsfach und in einer
fachdidaktischen Veranstaltung
durchgeführt werden. |
|
|
|
|
2.
Bis zum Abschluss Erste Staatsprüfung
für die Laufbahn der Studienrätinnen
und Studienräte an Gymnasien |
2.1
Grundstudium (Semester 1-4) |
Form
d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
V |
Einführung
in die Zellbiologie |
3 |
|
V |
Stämme
des Tierreichs |
3 |
|
V |
Stämme
des Pflanzenreichs |
2 |
|
V |
Allgemeine
Botanik |
3 |
|
V |
Altgemeine
Zoologie |
3 |
|
V |
Einführung
in die Ökologie |
3 |
|
V |
Einführung
in die Genetik |
2 |
|
V |
Einführung
in die Anthropologie |
1 |
|
V |
Einführung
in die Mikrobiologie |
2 |
|
V |
Allgemeine
Chemie l f. Agrarw., Ökotroph. u.a |
1,5 |
gemeinsamer
LN |
V |
Allgemeine
Chemie II (Organ.) |
4 |
V |
Physik
l (ausgewählte Module) |
1,5 |
V |
Physik
II (ausgewählte Module) |
1,5 |
V |
Mathematik
l oder II |
2 |
V/S |
Fachdidaktik
l |
2 |
TN |
GÜ |
Grundübung
Zoologie, Stämme des Tierreichs |
2
(4) |
gemeinsamer
LN |
GÜ |
Grundübung
Botanik, Stämme des Pflanzenreichs |
2
(4) |
GÜ |
Grundübung
Botanik, Cytologie und Physiologie der
Pflanzen (gekürzte Fassung) |
1
(2) |
GÜ |
Grundübung
Zoologie, Allgemeine Zoologie
(gekürzte Fassung) |
1
(2) |
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Tieren Wirbellose o.
Wirbeltiere |
1
(2) |
gemeinsamer
LN |
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Blütenpflanzen, mit
Exkursionen |
1
(2) |
|
Zwischenprüfung |
|
|
|
|
|
|
2.2
Hauptstudium (Semester 5-9) |
Form
d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
B |
Basisveranstaltung
aus den Gebieten Histologie,
Morphologie und Phylogenie der
höheren Pflanzen, Zoologische
anatomisch- morphologische Übungen
für Fortgeschrittene, Ökologie der
Pflanzen, Ökologie der Tiere,
Zellbiologie, Mikrobiologie |
3,75
(7,5) |
LN |
B |
Basisveranstaltung
aus den Gebieten Histologie,
Morphologie und Phylogenie der
höheren Pflanzen, Zoologische
anatomisch- morphologische Übungen
für Fortgeschrittene, Ökologie der
Pflanzen, Ökologie der Tiere,
Zellbiologie, Mikrobiologie |
3,75
(7,5) |
LN |
B |
Basisveranstaltung
Pflanzenphysiologie oder
Basisveranstaltung
Zoophysiologische Übungen für
Fortgeschrittene |
4
(8) |
gemeinsamer
LN |
B |
Basisveranstaltung
l Teil 1 Übung zur Allgemeinen
Anthropologie (Humanbiologie) |
2
(4) |
B |
Basisveranstaltung
l Teil 2 Übung zur Allgemeinen
Anthropologie (Humanbiologie) |
2
(4) |
V/S |
Vorlesung
oder Seminar, Fachdidaktik II |
2 |
LN |
V/S |
Vorlesung
oder Seminar mit
fächerübergreifender Thematik,
vorzugsweise aus dem Bereiche der
Humanbiologie, der
Umweltwissenschaften und der
Biotechnik |
2 |
TN |
S |
Nutzung
der informations- und
kommunikationstechnischen Medien in
Studium. Wissenschaft und Unterricht
(als Block, kann schon im Grundstudium
belegt werden; kann alternativ auch im
2. Fach oder in Pädagogik absolviert
werden) |
|
TN |
S |
Lehrveranstaltung
zu fachbezogenen gesellschaftlichen
und ethischen Aspekten der Biologie,
insbesondere der Angewandten Biologie
(aus dem Lehrangebot der biologischen
oder anderen Einrichtungen (z.B.
Zentren) der CAU
(Wahlpflichtveranstaltung) ) |
2 |
LN |
Ü |
Übung,
Fachdidaktik III, Biologische
Experimente (und Freilandarbeit) für
den Unterricht |
4 |
LN |
|
Kolloquium
für Examenssemester |
|
|
Veranstaltungen
des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis
können erst nach erfolgreicher
Zwischenprüfung absolviert werden. Über
Ausnahmen entscheiden die jeweiligen
Dozenten.
In den Basisveranstaltungen ist die
Teilnahme an einem Projekt möglich.
Hierfür wird ein Teilnahmenachweis
ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2.
Unterrichtsfach und in einer
fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt
werden.
§7 Studienjahr
Für beide Studiengänge gilt das
Studienjahr
§8 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle
Studierenden, für die die Landesverordnung
über die ersten Staatsprüfungen der
Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999
(Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 28.
Oktober 1999 S. 312) gilt.
Kiel, den 17. Juli 2001
Der Dekan der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät
Prof. Dr. Thomas Bauer |