Studienordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende mit dem Abschluss
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Studienordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende mit dem Abschluss
1. Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
2. Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
für das Fach Biologie

NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.727

Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 9. Mai 2001 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Umfang des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer setzt die Teilnahme an 47 SWS, davon acht SWS Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 29 SWS der Fachwissenschaft und zwei SWS der Fachdidaktik im Grundstudium und zehn SWS der Fachwissenschaft sowie sechs SWS der Fachdidaktik im Hauptstudium absolviert werden.

(2) Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 SWS, davon acht SWS Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 40,5 SWS der Fachwissenschaft und zwei SWS der Fachdidaktik im Grundstudium und 19,5 SWS der Fachwissenschaft sowie sechs SWS der Fachdidaktik im Hauptstudium absolviert werden.

(3) Das Grundstudium schließt jeweils mit der Zwischenprüfung ab.

§ 2 Studienberatung und Studiengespräch
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal ist verpflichtet, Studierende auf deren Wunsch in Angelegenheiten des Studienganges zu beraten und mit ihnen ein Studiengespräch zu führen. Einzelheiten zur Organisation der Studienberatung werden im Vorlesungsverzeichnis, im Internet und am schwarzen Brett bekannt gegeben.

(2) Studierende des Studienganges für das Lehramt an Realschulen, die sich bis Ende des 4. Fachsemesters1) beziehungsweise Studierende des Studienganges für das Lehramt an Gymnasien, die sich bis Ende des 5. Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, beziehungsweise Studierende des Studienganges für das Lehramt an Realschulen, die sich bis zum Ende des 4. Fachsemesters nach Ablegung der
Zwischenprüfung beziehungsweise Studierende des Studienganges für das Lehramt an Gymnasien, die sich bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zum Ersten Staatsexamen gemeldet haben, können von der/dem Vorsitzenden des Fakultätsausschusses Biologie oder einer/ einem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise und Empfehlungen für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.

§ 3 Auslandsstudium
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAU oder ihrer Fakultäten bestehen. Informationen und Beratungen erhalten die Studieren- . den hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen und Fachberatern.

(2) Den Studierenden wird empfohlen, möglichst frühzeitig weitere Fremdsprachen zu lernen.

§ 4 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:

1. Familiennamen und Vornamen sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- 2) und der Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der erbrachten Studienleistungen
6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland
8. Teilnahme an schulpraktischen Studien laut POL l

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können verwendet werden

1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Organisation der Nutzung der Einrichtungen .der CAU und ihrer Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben.

§ 5 Einschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(1) Soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wiederholt werden, für die der vorgesehene Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis bei der erstmaligen Teilnahme nicht erworben wurde, so kann sie von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsausschuss.

(2) An Lehrveranstaltungen, die im Rahmen von Numerus-Clausus-Studiengängen einen Engpass darstellen, können nur Studierende teilnehmen, die in dem entsprechenden Studiengang eingeschrieben sind.

(3) Die Zahl der für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des zuständigen Fakultätsausschusses oder der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch ein alternatives Lehrangebot abgebaut werden kann.

(4) Ist der Abbau des Überhangs nicht möglich, so trifft die/der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Hochschullehrerin/Hochschullehrer unter den Studierenden, die sich termingerecht beworben beziehungsweise gemeldet haben und die die Voraussetzungen für 'die Teilnahme in differenzierter Weise erfüllen, die Auswahl nach folgenden Kriterien:

1. 75 % der Plätze werden an Studierende der Leistungsfachsemester 3) des Faches Biologie vergeben, für die die Lehrveranstaltung studienplanmäßig vorgesehen ist;

2. 25 % der Plätze werden nach der Höhe der eingeschriebenen Fachsemesterzahl vergeben. § 86 Abs. 8 a des Hochschulgesetzes ist bei der Fachsemesterzählung zu beachten.

3. Müssen innerhalb derselben Fachsemesterzahl Differenzierungen vorgenommen werden, so entscheiden zuerst die Benotung der Zwischenprüfung sowie danach erbrachte Studienleistungen. Bei gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los. In Härtefällen kann der Fakultätsausschuss angerufen werden.

§ 6 Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen und Studienleistungen

Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie gemäß § 1 umfasst:
1. Bis zum Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
1.1 Grundstudium (Semester 1-4)
Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis
V Stämme des Tierreichs 3  
V Stämme des Pflanzenreichs 2  
V Allgemeine Botanik 3  
V Allgemeine Zoologie 3  
V Einführung in die Ökologie 3  
V Einführung in die Genetik 2  
V Einführung in die Anthropologie 1  
V Einführung in die Physik l und II (ausgewählte Module) 1 gemeinsamer TN
V Allgemeine Chemie l und II f. Agrarw., Ökotroph. u.a. 3
V/S Fachdidaktik l 2 TN
Stämme des Tierreichs 2 (4)4) gemeinsamer LN
Grundübung Botanik, Stämme des Pflanzenreichs 2 (4)
Bestimmungsübungen an heimischen Tieren Wirbellose o. Wirbeltiere 1 (2) gemeinsamer LN
Bestimmungsübungen an heimischen Blütenpflanzen, mit Exkursionen 1 (2)
  Zwischenprüfung    
 
1.2 Hauptstudium (Semester 5-7)
Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis
B Basisveranstaltung Pflanzenphysiologie oder Basisveranstaltung Zoophysiologische Übungen für Fortgeschrittene 4 (8) gemeinsamer LN
B Basisveranstaltung Humanbiologie, Übungen zur Allgemeinen Anthropologie Teil 1 oder 2 2 (4)
V/S Vorlesung oder Seminar Fachdidaktik II 2 LN
V/S Übung Fachdidaktik III, Experimente und Freilandarbeit für den Unterricht (mit Exkursionen) 4  LN
V/S Vorlesung oder Seminar mit fächerübergreifender Thematik, vorzugsweise aus dem Bereiche der Humanbiologie, der Umweltwissenschaften und der Biotechnik 2 TN
S Nutzung der informations- und kommunikationstechnischen Medien in Studium, Wissenschaft und Unterricht (als Block, kann schon im Grundstudium belegt werden; kann alternativ auch im 2. Fach oder in Pädagogik absolviert werden)   TN
S Lehrveranstaltung zu fachbezogenen gesellschaftlichen und ethischen Aspekten der Biologie, insbesondere der Angewandten Biologie (aus dem Lehrangebot der biologischen oder anderen Einrichtungen (z.B. Zentren) der GAU (Wahl Pflichtveranstaltung)) 2 LN
E 9 zusätzliche Exkursionstage   TN
S Kolloquium für Examenssemester    
 
Veranstaltungen des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis können erst nach erfolgreicher Zwischenprüfung absolviert werden. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Dozenten.
In den Basisveranstaltungen ist die Teilnahme an einem Projekt möglich. Hierfür wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2. Unterrichtsfach und in einer fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt werden.
       
2. Bis zum Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
2.1 Grundstudium (Semester 1-4)
Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis
V Einführung in die Zellbiologie 3  
V Stämme des Tierreichs 3  
V Stämme des Pflanzenreichs 2  
V Allgemeine Botanik 3  
V Altgemeine Zoologie 3  
V Einführung in die Ökologie 3  
V Einführung in die Genetik 2  
V Einführung in die Anthropologie 1  
V Einführung in die Mikrobiologie 2  
V Allgemeine Chemie l f. Agrarw., Ökotroph. u.a 1,5

gemeinsamer          LN

V Allgemeine Chemie II (Organ.) 4
V Physik l (ausgewählte Module) 1,5
V Physik II (ausgewählte Module) 1,5
V Mathematik l oder II 2
V/S Fachdidaktik l 2 TN
Grundübung Zoologie, Stämme des Tierreichs 2 (4) gemeinsamer LN
Grundübung Botanik, Stämme des Pflanzenreichs 2 (4)
Grundübung Botanik, Cytologie und Physiologie der Pflanzen (gekürzte Fassung) 1 (2)
Grundübung Zoologie, Allgemeine Zoologie (gekürzte Fassung) 1 (2)
Bestimmungsübungen an heimischen Tieren Wirbellose o. Wirbeltiere 1 (2) gemeinsamer LN
Bestimmungsübungen an heimischen Blütenpflanzen, mit Exkursionen 1 (2)
  Zwischenprüfung    
       
2.2 Hauptstudium (Semester 5-9)
Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis
B Basisveranstaltung aus den Gebieten Histologie, Morphologie und Phylogenie der höheren Pflanzen, Zoologische anatomisch- morphologische Übungen für Fortgeschrittene, Ökologie der Pflanzen, Ökologie der Tiere, Zellbiologie, Mikrobiologie 3,75
(7,5)
LN
B Basisveranstaltung aus den Gebieten Histologie, Morphologie und Phylogenie der höheren Pflanzen, Zoologische anatomisch- morphologische Übungen für Fortgeschrittene, Ökologie der Pflanzen, Ökologie der Tiere, Zellbiologie, Mikrobiologie 3,75 (7,5) LN
B Basisveranstaltung Pflanzenphysiologie oder Basisveranstaltung  Zoophysiologische Übungen für Fortgeschrittene 4 (8) gemeinsamer LN
B Basisveranstaltung l Teil 1 Übung zur Allgemeinen Anthropologie (Humanbiologie) 2 (4)
B Basisveranstaltung l Teil 2 Übung zur Allgemeinen Anthropologie (Humanbiologie)  2 (4)
V/S Vorlesung oder Seminar, Fachdidaktik II 2 LN
V/S Vorlesung oder Seminar mit fächerübergreifender Thematik, vorzugsweise aus dem Bereiche der Humanbiologie, der Umweltwissenschaften und der Biotechnik 2 TN
S Nutzung der informations- und kommunikationstechnischen Medien in Studium. Wissenschaft und Unterricht (als Block, kann schon im Grundstudium belegt werden; kann alternativ auch im 2. Fach oder in Pädagogik absolviert werden)   TN
S Lehrveranstaltung zu fachbezogenen gesellschaftlichen und ethischen Aspekten der Biologie, insbesondere der Angewandten Biologie (aus dem Lehrangebot der biologischen oder anderen Einrichtungen (z.B. Zentren) der CAU (Wahlpflichtveranstaltung) ) 2 LN
Ü Übung, Fachdidaktik III, Biologische Experimente (und Freilandarbeit) für den Unterricht 4 LN
  Kolloquium für Examenssemester    

 Veranstaltungen des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis können erst nach erfolgreicher Zwischenprüfung absolviert werden. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Dozenten.

In den Basisveranstaltungen ist die Teilnahme an einem Projekt möglich. Hierfür wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2. Unterrichtsfach und in einer fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt werden.

§7 Studienjahr
Für beide Studiengänge gilt das Studienjahr

§8 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1999 S. 312) gilt.

Kiel, den 17. Juli 2001

Der Dekan der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
Prof. Dr. Thomas Bauer


1) Die Fachsemesterzahl bezeichnet die Zahl der Semester, in denen Studierende im betreffenden Studiengang eingeschrieben sind. Beurlaubungssemester werden nicht mitgezählt.
 2) Die Zahl der Hochschulsemester bezeichnet die Zahl der Semester, in denen ein Studierender insgesamt eingeschrieben ist. Beurlaubungssemester werden mitgezählt.
3) Das Leistungsfachsemester bezeichnet den Semesterstand der Studierenden, der dem Erwerb der im Studienplan vorgesehenen Leistungs- und Teilnahmescheine beziehungsweise dem Erwerb entsprechender studienbegleitender Prüfungsleistungen entspricht.
4) Anrechnungsfaktor 1/2 für Praktika (POL I, Erster Teil, Allgemeine Bestimmungen, § 5, Abschnitt (3))

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