Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-AIbrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
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Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-AIbrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien

NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.734

Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl. -H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 2. Mai 2001 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Germanistischen Seminar und im Institut für Neuere Deutsche Literatur und Medien bekannt gegebenen Studienberaterinnen und Studienberater zur Verfügung.

Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie bei Wechsel des Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität, im Studentenwerk und im AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch.

§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 SWS voraus. Davon sollen 32 SWS im Grundstudium und 36 SWS im Hauptstudium absolviert werden.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und in das Hauptstudium. Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung.

§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des fünften Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung oder bis Ende des
fünften Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, können von der oder dem Vorsitzenden des Fach-Studienausschusses oder einem von dieser oder diesem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Ratschläge für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.

§ 4 Auslandsstudium und Praktika
(1) Den Studierenden wird empfohlen, ein Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen. Informationen und Beratung hierzu erhalten die Studierenden insbesondere durch das Akademische Auslandsamt sowie durch die Studienfachberaterinnen oder Studienfach beraten.

(2) Die Durchführung von Praktika wird durch fachspezifische Bestimmungen geregelt.

§ 5 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag der Institutsleitung oder des zuständigen Fach-Studienausschusses durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Fach-Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen abgebaut werden kann.

(2) Ist ein Abbau des Überhangs nicht möglich, so trifft die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person im Einvernehmen mit der Leitung die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der verantwortlichen Person festgesetzten Termin gemeldet haben und die die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen.

(3) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer das Bestehen der Zwischenprüfung und die Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen gemäß der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (POL l) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung.

§ 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Fach-Studienausschuss.

§ 7 Selbststudium
(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur ein Grundwissen ver-
mitteln. Es ist unabdingbar, zum einen Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten, zum anderen in eigenverantwortlichem Studium weitere Themenbereiche des Faches zu erarbeiten.

(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.

§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden personenbezogenen Daten erhoben werden:

1. Familienname und Vorname sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum,
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss,
4. Anzahl der Hochschul- und der Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher abgelegten Prüfungen sowie der erbrachten Leistungen,
6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise,
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland,
8. Teilnahme an Praktika.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können erhoben werden:

1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Nutzung der den Studiengang betreuenden Einrichtungen der Philosophischen Fakultät,
2. zum Zwecke der Studienberatung,
3. zum Zwecke der Statistik, der Lehrevaluation und der Lehrberichterstattung.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben werden.

§ 9 Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Art, Umfang, Zahl und Bezeichnung der pro Studienabschnitt zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft. Desgleichen wird dort dargestellt, welche Teilnahmevoraussetzungen für die Lehrveranstaltungen gelten und wie viele und welche Studienleistungen zu erwerben sind.

(2) Der Studienplan wird vom Fach-Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Fach-Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (GVOBI. Schl-H. S. 312) gilt.

Kiel, den 2. Oktober 2001

Der Dekan
der Philosophischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Gerhard Fouquet


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