Studienordnung
(Satzung) der Philosophischen Fakultät der
Christian-AIbrechts-Universität zu Kiel
für Studierende des Faches Deutsch mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfung für die
Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.734
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
2000 (GVOBI. Schl. -H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent
der Philosophischen Fakultät vom 2. Mai
2001 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden
stehen die durch Anschlag im Germanistischen
Seminar und im Institut für Neuere Deutsche
Literatur und Medien bekannt gegebenen
Studienberaterinnen und Studienberater zur
Verfügung.
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird
den Studierenden dringend empfohlen. Dies
gilt insbesondere für Studienanfängerinnen
und Studienanfänger sowie bei Wechsel des
Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die
Inanspruchnahme der Berufsberatung des
Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der
Christian-Albrechts-Universität sowie der
Beratungsstellen in der Universität, im
Studentenwerk und im AStA empfohlen. Dies
gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und
Studienabbruch.
§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches
Deutsch mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Studienrätinnen und Studienräte an
Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 SWS
voraus. Davon sollen 32 SWS im Grundstudium
und 36 SWS im Hauptstudium absolviert
werden.
(2) Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium und in das Hauptstudium. Der
Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch
die Zwischenprüfung.
§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des fünften
Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung
oder bis Ende des
fünften
Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung
nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet
haben, können von der oder dem Vorsitzenden
des Fach-Studienausschusses oder einem von
dieser oder diesem Beauftragten zu einem
Studiengespräch eingeladen werden. In dem
Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung
erörtert und Ratschläge für den weiteren
Studienverlauf gegeben werden.
§ 4 Auslandsstudium und Praktika
(1) Den Studierenden wird empfohlen, ein
Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu
studieren. Hierfür kommen insbesondere die
wissenschaftlichen Einrichtungen in
Betracht, mit denen
Kooperationsvereinbarungen bestehen.
Informationen und Beratung hierzu erhalten
die Studierenden insbesondere durch das
Akademische Auslandsamt sowie durch die
Studienfachberaterinnen oder Studienfach
beraten.
(2) Die Durchführung von Praktika wird
durch fachspezifische Bestimmungen geregelt.
§ 5 Beschränkung der Zulassung zu
Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen
Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung
stehenden Plätze wird, soweit erforderlich,
auf Antrag der Institutsleitung oder des
zuständigen Fach-Studienausschusses durch
den Fakultätskonvent festgestellt. Melden
sich zu einer Lehrveranstaltung erstmalig
mehr Studierende als Plätze vorhanden sind,
so prüft der Fach-Studienausschuss, ob der
Überhang durch andere oder zusätzliche
Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen
abgebaut werden kann.
(2) Ist ein Abbau des Überhangs nicht möglich,
so trifft die für die Lehrveranstaltung
verantwortliche Person im Einvernehmen mit
der Leitung die Auswahl unter den
Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu
dem von der verantwortlichen Person
festgesetzten Termin gemeldet haben und die
die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen.
(3) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
kann nur zugelassen werden, wer das Bestehen
der Zwischenprüfung und die
Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen
und Anforderungen in den Prüfungsfächern
der Ersten Staatsprüfungen gemäß der
Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen
der Lehrkräfte (POL l) in der jeweils
geltenden Fassung nachweisen kann. Über
Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der
Leiter der Lehrveranstaltung.
§ 6 Wiederholung von
Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein
Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis
nicht erlangt wurde, können wiederholt
werden. Eine zwei- oder mehrmalige
Wiederholung kann von der Erfüllung von
Auflagen abhängig gemacht werden. In
Zweifelsfällen entscheidet der
Fach-Studienausschuss.
§ 7 Selbststudium
(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und
empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur ein
Grundwissen ver-
mitteln. Es ist unabdingbar, zum einen
Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten,
zum anderen in eigenverantwortlichem Studium
weitere Themenbereiche des Faches zu
erarbeiten.
(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden,
wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.
§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden
personenbezogenen Daten erhoben werden:
1. Familienname und Vorname sowie
Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum,
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie
Postadresse,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter
Studienabschluss,
4. Anzahl der Hochschul- und der
Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher abgelegten Prüfungen
sowie der erbrachten Leistungen,
6. bisherige Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter
Beifügung der Leistungsnachweise,
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im
Ausland,
8. Teilnahme an Praktika.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können
erhoben werden:
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr-
und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur
Nutzung der den Studiengang betreuenden
Einrichtungen der Philosophischen Fakultät,
2. zum Zwecke der Studienberatung,
3. zum Zwecke der Statistik, der
Lehrevaluation und der
Lehrberichterstattung.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können auch
zum Zwecke der Ausstellung von
Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen
erhoben werden.
§ 9 Pflicht- und
Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Art, Umfang, Zahl und Bezeichnung
der pro Studienabschnitt zu besuchenden
Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige
zeitliche Abfolge gibt der dieser
Studienordnung als Anhang beigefügte
Studienplan Auskunft. Desgleichen wird dort
dargestellt, welche Teilnahmevoraussetzungen
für die Lehrveranstaltungen gelten und wie
viele und welche Studienleistungen zu
erwerben sind.
(2) Der Studienplan wird vom
Fach-Studienausschuss auf der Grundlage
dieser Studienordnung erstellt. In Fällen,
in denen es wegen der Gesamtkonzeption des
Studienganges notwendig oder zweckmäßig
erscheint, kann er durch den
Fach-Studienausschuss geändert werden. Er
ist eine Empfehlung und kann entsprechend
den besonderen Interessen und Bedürfnissen
der Studierenden ergänzt oder abgeändert
werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil
dieser Satzung. Er wird durch Aushang an
geeigneter Stelle bekannt gegeben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, für die
die Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5.
Oktober 1999 (GVOBI. Schl-H. S. 312) gilt.
Kiel, den 2. Oktober
2001
Der Dekan
der Philosophischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Gerhard Fouquet |