Studienordnung
(Satzung) der Philosophischen Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für
Studierende des Faches Englisch mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfung für die
Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte
an Gymnasien
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.731
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent
der Philosophischen Fakultät vom 13. Juni
2001 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Studienberatung
.Für die fachliche Beratung der
Studierenden stehen die durch Anschlag im
Seminar für Englische Philologie bekannt
gegebenen Studienberaterinnen und
Studienberater zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird
den Studierenden dringend empfohlen. Dies
gilt insbesondere für Studienanfängerinnen
und -anfänger sowie bei Wechsel des
Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die
Inanspruchnahme der Berufsberatung des
Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der
Christian-Albrechts-Universität sowie der
Beratungsstellen in der Universität und im
AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei
Studienfachwechsel und Studienabbruch.
§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches
Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für die Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien setzt die
Teilnahme an 68 SWS voraus. Davon sollen 34
SWS im Grundstudium und 34 SWS im
Hauptstudium absolviert werden.
(2 ) Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium und in das Hauptstudium. Der
Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch
die Zwischenprüfung.
§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des fünften
Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung
oder bis Ende des fünften Fachsemesters
nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur
Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, können
von der oder dem Vorsitzenden des
Fach-Studienausschusses oder einem von
dieser oder diesem Beauftragten zu einem
Studiengespräch eingeladen werden. In dem
Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung
erörtert und Ratschläge für den weiteren
Studienverlauf gegeben werden.
§ 4 Auslandsstudium
Den Studierenden wird dringend empfohlen, möglichst
ein Jahr des Hauptstudiums im
englischsprachigen Ausland zu verbringen.
Informationen und Beratung hierzu erhalten
die Studierenden insbesondere durch das
Akademische Auslandsamt sowie durch die
Studienfachberaterinnen oder
Studienfachberater.
§ 5 Beschränkung der Zulassung zu
Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen
Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung
stehenden Plätze wird, soweit erforderlich,
auf Antrag der Institutsleitung durch den
Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich
zu einer Lehrveranstaltung erstmalig mehr
Studierende als Plätze vorhanden sind, so
prüft der Fach-Studienausschuss, ob der Überhang
durch andere oder zusätzliche
Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen
abgebaut werden kann.
(2) Ist ein Abbau des Überhangs durch
andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen
nicht möglich, so findet eine Auswahl statt
unter denjenigen Studierenden, die sich
rechtzeitig zu dem von der Leitung des
Englischen Seminars festgesetzten Termin
gemeldet haben.
(3) Bei der Zulassung zur betreffenden
Lehrveranstaltung sind zunächst Studierende
zu berücksichtigen, für die die Teilnahme
zum Nachweis eines ordnungs- und
studienplanmäßigen Studiums gehört. Die
zu dieser Gruppe gehörenden Studierenden dürfen
um höchstens ein Semester zurückgestellt
werden. Studierende, die zum ersten Mal
wiederholen müssen, dürfen nicht zurückgestellt
werden. Um Härtefälle zu vermeiden, kann
der Fach-Studienausschuss auf Antrag von
dieser Reihenfolge abweichen.
(4) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
kann nur zugelassen werden, wer das Bestehen
der Zwischenprüfung sowie die
Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen
und Anforderungen in den Prüfungsfächern
der Ersten Staatsprüfung gemäß der
Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen
der Lehrkräfte {POL l) in der jeweils
geltenden Fassung nachweisen kann. Ausnahmen
durch die Dozierenden können zugelassen
werden.
§ 6 Wiederholung von
Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein
Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis
nicht erlangt wurde, können einmal
wiederholt werden. Eine zwei- oder
mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung
von Auflagen abhängig gemacht werden.
Zweite und weitere Wiederholungen sind
insbesondere dann nicht zulässig, wenn
dadurch Studierende nach § 5 Abs. 3, die an
der Lehrveranstaltung noch nicht oder erst
einmal teilgenommen haben, abgewiesen werden
müssen. In Zweifelsfällen entscheidet der
Fach-Studienausschuss.
§ 7 Selbststudium
(1) Es wird über den Besuch der
vorgeschriebenen und empfohlenen
Lehrveranstaltungen hinaus dringend
empfohlen, zum einen Lehrveranstaltungen
vor- und nachzubereiten, zum anderen in
eigenverantwortlichem Studium weitere
Themenbereiche des Faches zu erarbeiten.
(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden,
wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.
§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden
personenbezogenen Daten erhoben werden;
1. Familienname und Vorname sowie
Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum,
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie
Postadresse,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter
Studienabschluss,
4. Anzahl der Hochschul- und der
Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher abgelegten Prüfungen
sowie der erbrachten Leistungen,
6. bisherige Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter
Beifügung der Leistungsnachweise,
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im
Ausland,
8. Teilnahme an Praktika.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können
erhoben werden:
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr-
und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur
Nutzung der den Studiengang betreuenden
Einrichtungen der Philosophischen Fakultät,
2. zum Zwecke der Studienberatung,
3. zum Zwecke der Statistik, der
Lehrevaluation und der
Lehrberichterstattung.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können auch
zum Zwecke der Ausstellung von
Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen
erhoben werden.
§ 9 Pflicht- und
Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Art, Umfang, Zahl und Bezeichnung
der pro Studienabschnitt zu besuchenden
Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige
zeitliche Abfolge, über die
Teilnahmevoraussetzungen für einzelne
Lehrveranstaltungen sowie über Art und
Umfang der nachzuweisenden Studienleistungen
gibt der dieser Studienordnung als Anhang
beigefügte Studienplan Auskunft.
(2) Der Studienplan wird vom
Fach-Studienausschuss auf der Grundlage
dieser Studienordnung erstellt. In Fällen,
in denen es wegen der Gesamtkonzeption des
Studienganges notwendig oder zweckmäßig
erscheint, kann er durch den
Fach-Studienausschuss geändert werden. Er
ist eine Empfehlung und kann entsprechend
den besonderen Interessen und Bedürfnissen
der Studierenden ergänzt oder abgeändert
werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil
dieser Satzung. Er wird durch Aushang an
geeigneter Stelle bekannt gegeben.
§ 10 Inkrafttreten
und Übergangsregelung
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, für die
die Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5.
Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 312) gilt.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens tritt
die Studienordnung (Satzung) der
Philosophischen Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für
Studierende des Faches Englisch im
Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für die Laufbahn der Studienräte an
Gymnasien vom 21. Juli 1986 mit Ausnahme der
Anlage Anmeldung zu Lehrveranstaltungen
und Vergabe von Kursplätzen" außer
Kraft.
Kiel, den 16. Juli 2001
Der Dekan der Philosophischen Fakultät
Prof. Dr. Gerhard Fouquet |