Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
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Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer

NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.730

Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 13. Juni 2001 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Englischen Seminar bekannt gegebenen Studienberaterinnen und Studienberater zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfängerinnen und -anfänger sowie bei Wechsel des Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität und im AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch.

§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer setzt die Teilnahme an 47 SWS voraus. Davon sollen 24 SWS im Grundstudium und 23 SWS im Hauptstudium absolviert werden.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und in das Hauptstudium. Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung.

§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des vierten Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung oder bis Ende des vierten Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, können von der oder dem Vorsitzenden des Fach-Studienausschusses oder einem von dieser oder diesem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Ratschläge für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.

§ 4 Auslandsstudium
Den Studierenden wird dringend empfohlen, möglichst ein Jahr des Hauptstudiums im englischsprachigen Ausland zu verbringen. Informationen und Beratung hierzu erhalten die Studierenden insbesondere durch das Akademische Auslandsamt sowie durch die Studienfachberaterinnen oder Studienfachberater.

§ 5 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Fach-Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen abgebaut werden kann.

(2) Ist ein Abbau des Überhangs durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so findet eine Auswahl statt unter denjenigen Studierenden, die sich rechtzeitig zu dem von der Leitung des Englischen Seminars festgesetzten Termin gemeldet haben.

(3) Bei der Zulassung zur betreffenden Lehrveranstaltung sind zunächst Studierende zu berücksichtigen, für die die Teilnahme zum Nachweis eines ordnungs- und studienplanmäßigen Studiums gehört. Die zu dieser Gruppe gehörenden Studierenden dürfen um höchstens ein Semester zurückgestellt werden. Studierende, die zum ersten Mal wiederholen müssen, dürfen nicht zurückgestellt werden. Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Fach-Studienausschuss auf Antrag von dieser Reihenfolge abweichen.

(4) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer das Bestehen der Zwischenprüfung sowie die Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung gemäß der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (POL l) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann. Ausnahmen durch die Dozierenden können zugelassen werden.

§ 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis nicht erlangt wurde, können einmal wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Zweite und weitere Wiederholungen sind insbesondere dann nicht zulässig, wenn dadurch Studierende nach § 5 Abs. 3, die an der Lehrveranstaltung noch nicht oder erst einmal teilgenommen haben, abgewiesen werden müssen. In Zweifelsfällen entscheidet der Fach-Studienausschuss.

§ 7 Selbststudium
(1) Es wird über den Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen hinaus dringend empfohlen, zum einen Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten, zum anderen in eigenverantwortlichem Studium weitere Themenbereiche des Faches zu erarbeiten.

(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.

§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden personenbezogenen Daten erhoben werden:

1. Familienname und Vorname sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum,
2. Erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss,
4. Anzahl der Hochschul- und der Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher abgelegten Prüfungen sowie der erbrachten Leistungen,
6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ggf. unter Beifügung der Leistungsnachweise,
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland,
8. Teilnahme an Praktika.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können erhoben werden;

1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Nutzung der den Studiengang betreuenden Einrichtungen der Philosophischen Fakultät,
2. zum Zwecke der Studienberatung,
3. zum Zwecke der Statistik, der Lehrevaluation und der Lehrberichterstattung.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben werden.

§ 9 Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Art, Umfang, Zahl und Bezeichnung der pro Studienabschnitt zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge, über die Teilnahmvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen sowie über Art und Umfang der nachzuweisenden Studienleistungen gibt der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft.

(2) Der Studienplan wird vom Fach-Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Fach-Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben.

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft,
Sie gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 312) gilt.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens tritt die Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Englisch im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer vom 21. Juli 1986 mit Ausnahme der Anlage „Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Vergabe von Kursplätzen" außer Kraft.

Kiel, den 16. Juli 2001

Der Dekan
der Philosophischen Fakultät
Prof. Dr. Gerhard Fouquet


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