Studienordnung
(Satzung) der Philosophischen Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
für Studierende des Faches Englisch mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfung für die
Laufbahn der Realschullehrerinnen und
Realschullehrer
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.730
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent
der Philosophischen Fakultät vom 13. Juni
2001 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden
stehen die durch Anschlag im Englischen
Seminar bekannt gegebenen
Studienberaterinnen und Studienberater zur
Verfügung.
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird
den Studierenden dringend empfohlen. Dies
gilt insbesondere für Studienanfängerinnen
und -anfänger sowie bei Wechsel des
Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die
Inanspruchnahme der Berufsberatung des
Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der
Christian-Albrechts-Universität sowie der
Beratungsstellen in der Universität und im
AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei
Studienfachwechsel und Studienabbruch.
§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches
Englisch mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Realschullehrerinnen und Realschullehrer
setzt die Teilnahme an 47 SWS voraus. Davon
sollen 24 SWS im Grundstudium und 23 SWS im
Hauptstudium absolviert werden.
(2) Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium und in das Hauptstudium. Der
Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch
die Zwischenprüfung.
§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des vierten
Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung
oder bis Ende des vierten Fachsemesters nach
Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur
Ersten Staatsprüfung gemeldet haben,
können von der oder dem Vorsitzenden des
Fach-Studienausschusses oder einem von
dieser oder diesem Beauftragten zu einem
Studiengespräch eingeladen werden. In dem
Gespräch sollen die Gründe der
Studienverzögerung erörtert und
Ratschläge für den weiteren Studienverlauf
gegeben werden.
§ 4 Auslandsstudium
Den Studierenden wird dringend empfohlen,
möglichst ein Jahr des Hauptstudiums im
englischsprachigen Ausland zu verbringen.
Informationen und Beratung hierzu erhalten
die Studierenden insbesondere durch das
Akademische Auslandsamt sowie durch die
Studienfachberaterinnen oder
Studienfachberater.
§ 5 Beschränkung der Zulassung zu
Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen
Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung
stehenden Plätze wird, soweit erforderlich,
auf Antrag der Institutsleitung durch den
Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich
zu einer Lehrveranstaltung erstmalig mehr
Studierende als Plätze vorhanden sind, so
prüft der Fach-Studienausschuss, ob der
Überhang durch andere oder zusätzliche
Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen
abgebaut werden kann.
(2) Ist ein Abbau des Überhangs durch
andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen
nicht möglich, so findet eine Auswahl statt
unter denjenigen Studierenden, die sich
rechtzeitig zu dem von der Leitung des
Englischen Seminars festgesetzten Termin
gemeldet haben.
(3) Bei der Zulassung zur betreffenden
Lehrveranstaltung sind zunächst Studierende
zu berücksichtigen, für die die Teilnahme
zum Nachweis eines ordnungs- und
studienplanmäßigen Studiums gehört. Die
zu dieser Gruppe gehörenden Studierenden
dürfen um höchstens ein Semester
zurückgestellt werden. Studierende, die zum
ersten Mal wiederholen müssen, dürfen
nicht zurückgestellt werden. Um
Härtefälle zu vermeiden, kann der
Fach-Studienausschuss auf Antrag von dieser
Reihenfolge abweichen.
(4) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
kann nur zugelassen werden, wer das Bestehen
der Zwischenprüfung sowie die
Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen
und Anforderungen in den Prüfungsfächern
der Ersten Staatsprüfung gemäß der
Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte (POL l) in
der jeweils geltenden Fassung nachweisen
kann. Ausnahmen durch die Dozierenden
können zugelassen werden.
§ 6 Wiederholung von
Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein
Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis
nicht erlangt wurde, können einmal
wiederholt werden. Eine zwei- oder
mehrmalige Wiederholung kann von der
Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
werden. Zweite und weitere Wiederholungen
sind insbesondere dann nicht zulässig, wenn
dadurch Studierende nach § 5 Abs. 3, die an
der Lehrveranstaltung noch nicht oder erst
einmal teilgenommen haben, abgewiesen werden
müssen. In Zweifelsfällen entscheidet der
Fach-Studienausschuss.
§ 7 Selbststudium
(1) Es wird über den Besuch der
vorgeschriebenen und empfohlenen
Lehrveranstaltungen hinaus dringend
empfohlen, zum einen Lehrveranstaltungen
vor- und nachzubereiten, zum anderen in
eigenverantwortlichem Studium weitere
Themenbereiche des Faches zu erarbeiten.
(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden,
wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.
§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden
personenbezogenen Daten erhoben werden:
1. Familienname und Vorname sowie
Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum,
2. Erster und zweiter Wohnsitz sowie
Postadresse,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter
Studienabschluss,
4. Anzahl der Hochschul- und der
Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher abgelegten Prüfungen
sowie der erbrachten Leistungen,
6. bisherige Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, ggf. unter Beifügung
der Leistungsnachweise,
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im
Ausland,
8. Teilnahme an Praktika.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können
erhoben werden;
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr-
und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur
Nutzung der den Studiengang betreuenden
Einrichtungen der Philosophischen Fakultät,
2. zum Zwecke der Studienberatung,
3. zum Zwecke der Statistik, der
Lehrevaluation und der
Lehrberichterstattung.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können auch
zum Zwecke der Ausstellung von
Bescheinigungen über Studien- und
Prüfungsleistungen erhoben werden.
§ 9 Pflicht- und
Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Art, Umfang, Zahl und Bezeichnung
der pro Studienabschnitt zu besuchenden
Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige
zeitliche Abfolge, über die
Teilnahmvoraussetzungen für einzelne
Lehrveranstaltungen sowie über Art und
Umfang der nachzuweisenden Studienleistungen
gibt der dieser Studienordnung als Anhang
beigefügte Studienplan Auskunft.
(2) Der Studienplan wird vom
Fach-Studienausschuss auf der Grundlage
dieser Studienordnung erstellt. In Fällen,
in denen es wegen der Gesamtkonzeption des
Studienganges notwendig oder zweckmäßig
erscheint, kann er durch den
Fach-Studienausschuss geändert werden. Er
ist eine Empfehlung und kann entsprechend
den besonderen Interessen und Bedürfnissen
der Studierenden ergänzt oder abgeändert
werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil
dieser Satzung. Er wird durch Aushang an
geeigneter Stelle bekannt gegeben.
§ 10 Inkrafttreten und
Übergangsregelung
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft,
Sie gilt für alle Studierenden, für die
die Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5.
Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 312) gilt.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens tritt
die Studienordnung (Satzung) der
Philosophischen Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
für Studierende des Faches Englisch im
Studiengang mit dem Abschluß Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Realschullehrer vom 21. Juli 1986 mit
Ausnahme der Anlage Anmeldung zu
Lehrveranstaltungen und Vergabe von
Kursplätzen" außer Kraft.
Kiel, den 16. Juli 2001
Der Dekan
der Philosophischen Fakultät
Prof. Dr. Gerhard Fouquet |