Studienordnung
(Satzung) der Philosophischen Fakultät der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
für Studierende des Faches Geschichte mit
dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die
Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.733
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent
der Philosophischen Fakultät vom 31. Januar
2001 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden
stehen die durch Anschlag im Historischen
Seminar sowie im Institut für Klassische
Altertumskunde bekannt gegebenen
Studienberater zur Verfügung.
Für Studienanfänger ist der Besuch der zu
Beginn jeden Semesters angebotenen
gesonderten Studienberatung obligatorisch.
Die weitere Inanspruchnahme der
Studienberatung wird den Studierenden
dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere
bei Wechsel des Studienorts oder des
Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die
Inanspruchnahme der Berufsberatung des
Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der
Christian-Albrechts-Universität sowie der
Beratungsstellen in der Universität, im
Studentenwerk und im AStA empfohlen. Dies
gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und
Studienabbruch.
§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches
Geschichte mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Studienrätinnen und Studienräte an
Gymnasien setzt die Teilnahme an 66 SWS
voraus. Davon sollen 34 SWS im Grundstudium
und 32 SWS im Hauptstudium absolviert
werden.
(2) Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium und in das Hauptstudium. Der
Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch
die Zwischenprüfung.
§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des fünften
Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung
oder bis Ende des fünften Fachsemesters
nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur
Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, sollen
von der oder dem Vorsitzenden des
Studienausschusses oder einem von dieser
oder diesem Beauftragten zu einem
Studiengespräch eingeladen werden. In dem
Gespräch sollen die Gründe der
Studienverzögerung erörtert und
Ratschläge für den weiteren Studienverlauf
gegeben werden.
§ 4 Auslandsstudium und Praktika
(1) Den Studierenden wird empfohlen, ein
Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu
studieren. Hierfür kommen insbesondere die
wissenschaftlichen Einrichtungen in
Betracht, mit denen
Kooperationsvereinbarungen bestehen.
Informationen und Beratung hierzu erhalten
die Studierenden insbesondere durch das
Akademische Auslandsamt sowie durch die
Studienfachberater.
(2) Die Durchführung von Praktika wird
durch fachspezifische Bestimmungen geregelt.
§ 5 Beschränkung der Zulassung zu
Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen
Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung
stehenden Plätze wird, soweit erforderlich,
auf Antrag der Institutsleitung durch den
Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich
zu einer Pflichtlehrveranstaltung erstmalig
mehr Studierende als Plätze vorhanden sind,
so prüft der Fachstudienausschuss, ob der
Überhang durch andere oder zusätzliche
Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen
abgebaut werden kann.
(2) Ist ein Abbau des Überhangs nicht
möglich, so trifft die für die
Pflichtlehrveranstaltung verantwortliche
Person die Auswahl unter den Studierenden,
die sich rechtzeitig bis zu dem von der
verantwortlichen Person festgesetzten Termin
gemeldet haben und die die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, wie
folgt: Grundsätzlich ist die Länge der
Wartezeit maßgeblich. Diejenigen
Studierenden sind zu bevorzugen, deren
Fachsemesterzahl sich durch Nichtzulassung
verlängern würde. Unter gleichrangigen
Studenten entscheidet das Los.
(3) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
wird zugelassen, wer das Bestehen der
Zwischenprüfung und die Sprachkenntnisse
nach den Voraussetzungen und Anforderungen
in den Prüfungsfächern der Ersten
Staatsprüfungen gemäß der
Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte (POL l) in
der jeweils geltenden Fassung nachweisen
kann. Ausnahmen durch die Dozierenden
können zugelassen werden.
§ 6 Wiederholung von
Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein
Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis
nicht erlangt wurde, können wiederholt
werden. Eine mehrfache Wiederholung kann von
der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht werden. In Zweifelsfällen
entscheidet der Studienausschuss.
:
§ 7 Selbststudium
(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und
empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur
Grundkenntnisse vermitteln. Es wird
erwartet, zum einen Lehrveranstaltungen vor-
und nachzubereiten, zum anderen im
Selbststudium weitere Themenbereiche des
Faches zu erarbeiten.
(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden,
wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.
§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden
personenbezogenen Daten erhoben werden:
1 . Familienname, Vorname, Matrikelnummer,
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz, Postadresse
3. Studiengang, Studienfach, angestrebter
Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- und Fachsemester
5. Ergebnis der abgelegten Prüfungen und
der erbrachten Leistungen
6. belegte Lehrveranstaltungen,
gegebenenfalls unter Beifügung der
Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und -aufenthalte im Ausland
8. Teilnahme an Praktika
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können
erhoben werden:
1 . zum Zweck der Durchführung des Lehr-
und Prüfungsbetriebes;
2. zum Zweck der Studienberatung;
3. zum Zweck der Statistik, der
Lehrevaluation, der Lehrberichterstattung.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können zum
Zweck der Ausstellung von Bescheinigungen
über Studien- und Prüfungsleistungen
erhoben werden.
§ 9 Pflicht- und
Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Bezeichnung, Art, Umfang, Zahl,
Teilnahmevoraussetzungen und zweckmäßige
zeitliche Abfolge der pro Studienabschnitt
zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie
über Art und Umfang der nachzuweisenden
Studienleistungen gibt der dieser
Studienordnung als Anhang beigefügte
Studienplan Auskunft.
(2) Der Studienplan wird vom
Fachstudienausschuss auf der Grundlage
dieser Studienordnung erstellt. In Fällen,
in denen es wegen der Gesamtkonzeption des
Studiengangs notwendig oder zweckmäßig
erscheint, kann er durch den
Studienausschuss geändert werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil
dieser Satzung. Er wird durch Aushang an
geeigneter Stelle bekannt gegeben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für
alle Studierenden, für die die
Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5.
Oktober 1999 gilt.
Kiel, den 9. Juli 2001
Der Dekan der Philosophischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Gerhard Fouquet |