Studienordnung
der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
für Studierende mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für die Laufbahn der
Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer
im Hauptstudium1
)
NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.725
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach
Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent
der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät
vom 4. Mai 2001 die folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Umfang des
Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium mit
dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die
Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und
Sonderschullehrer setzt 84 SWS voraus.
(2) Es sollen davon studiert werden:
28 SWS in Pädagogik und Psychologie bei
sonderpädagogischem Förderbedarf,
je 28 SWS in zwei der sonderpädagogischen
Prüfungsfächer
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen
des schulischen Lernens (Lernbehinderten-
und Förderpädagogik),
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen
des Sprechens und der Sprache (Pädagogik für
Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen),
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen
der geistigen Entwicklung (Geistig- und
Schwerstbehindertenpädagogik),
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen
des Verhaltens (Verhaltensgestörtenpädagogik/Erziehungshilfe).
§ 2 Studienberatung und Studiengespräch
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche
Hochschulpersonal steht zur Studienberatung
zur Verfügung. Einzelheiten werden im
Internet und am schwarzen Brett bekannt
gegeben.
§ 3 Auslandsstudium
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei
Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu
studieren. Hierfür kommen insbesondere die
wissenschaftlichen Einrichtungen in
Betracht, mit denen
Kooperationsvereinbarungen der CAD oder
ihrer Fakultäten bestehen.
Informationen und Beratungen erhalten die
Studierenden hierzu insbesondere beim
Akademischen Auslandsamt sowie bei den
Fachberaterinnen und Fachberatern.
(2) Den Studierenden wird empfohlen, möglichst
frühzeitig eine weitere Fachsprache
(insbesondere Englisch) zu erlernen.
§ 4
Datenschutzrechtliche Regelungen
1) Es werden die folgenden personenbezogenen
3 Daten erhoben:
1. Familiennamen und Vornamen sowie
Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie
Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter
Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- und der
Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und
unternommenen Prüfungen sowie der
erbrachten Studienleistungen
6. bisherige Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter
Beifügung der Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im
Ausland
8. bisherige Teilnahme an Praktika
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können
verwendet werden
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr-
und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur
Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer
Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der
Statistik
(3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum
Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen
über Studien- und Prüfungsleistungen
erhoben.
§ 5 Studienziel
Das Hauptstudium baut auf den im
Grundstudium vermittelten Grundlagen auf. Es
dient der Vertiefung in ausgewählten
Gebieten und dem exemplarischen Durchdringen
komplexer Sachverhalte; es soll die Fähigkeiten
zum interdisziplinären Arbeiten und zum
Arbeiten in Projekten entwickeln und
grundlegende berufsbezogene Qualifikationen
vermitteln.
§ 6 Lehrveranstaltungen,
Teilnahmevoraussetzungen und
Studienleistungen
(1) Über die zeitliche Abfolge der zu
besuchenden Lehrveranstaltungen, über die
Teilnahmevoraussetzungen für einzelne
Lehrveranstaltungen sowie über die Art der
nachzuweisenden Studienleistungen geben die
Studienpläne der einzelnen Fächer nähere
Auskünfte.
(2) Der Studienplan wird vom
Fach-Studienausschuss auf der Grundlage
dieser Studienordnung erstellt. In Fällen,
in denen es wegen der Gesamtkonzeption des
Studienganges notwendig oder zweckmäßig
erscheint, kann er durch den
Fach-Studienausschuss geändert werden. Er
ist eine Empfehlung und kann entsprechend
den besonderen Interessen und Bedürfnissen
der Studierenden ergänzt oder abgeändert
werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil
dieser Satzung. Er wird durch Aushang an
geeigneter Stelle bekannt gegeben.
(4) Umfang der Studienbereiche, Praktika und
Exkursionen
* - soweit die Teilnahme nicht in einem
anderen Prüfungsfach nachgewiesen wird.
Pädagogik
und Psychologie bei sonderpädagogischem
Förderbedarf |
Studienbereiche
(2 LN, 3 TN) |
SWS |
a)
Grundlagenbereich (fächerübergreifende
Themen und allgemeine psychologische
Grundlagen), |
12 |
b)
Kompetenzbereich Unterricht (Pädagogik
und Psychologie), |
4 |
c)
Kompetenzbereich Diagnostik und Förderung
(Psychologie), |
8 |
d)
Kompetenzbereich Beratung und
Kooperation (Pädagogik und
Psychologie) (einschl. interdisziplinärer
Kooperation), |
4 |
Förderdiagnostisches
Praktikum (semesterbegleitend) |
|
|
Zwei
der folgenden sonderpädagogischen
Fachrichtungen: |
Pädagogik
bei Beeinträchtigungen des
schulischen Lernens |
Studienbereiche
(4 LN, 5 TN) |
SWS |
a)
Grundlagenbereich, |
6 |
b)
Kompetenzbereich Unterricht, davon je
2 SWS in den Grundlagenveranstaltungen
LRS (Deutsch) und Dyskalkulie
(Mathematik), |
10 |
c)
Kompetenzbereich Diagnostik und
Intervention, davon je 4 SWS im
Bereich LRS (Deutsch) und Dyskalkulie
(Mathematik), |
8 |
d)
Kompetenzbereich Beratung und
Kooperation, |
4 |
Schulpraktikum
(vierwöchig), |
|
Exkursion
(1 TN), |
|
Projekt
(1 TN*), |
|
Motorik,
Musik und Kunst unter Berücksichtigung
sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*), |
|
Wissenschaftliche
Forschungsmethoden (1 TN*), |
|
Informations-
und Kommunikationstechnologien im
Unterricht (1 TN*). |
|
|
|
Pädagogik
bei Beeinträchtigungen des Sprechens
und der Sprache |
Studienbereiche
(4 LN / 5 TN) |
SWS |
a)
Grundlagenbereich (einschließlich
Phonetik und HNO), |
8 |
b)
Kompetenzbereich Unterricht, |
8 |
c)
Kompetenzbereich Diagnostik - Förderung
-Therapie, davon 6 SWS Kompetenz der pädagogischen
und therapeutischen Intervention bei
Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen |
8 |
d)
Kompetenzbereich Beratung und
Kooperation, |
4 |
Schulpraktikum
(vierwöchig), |
|
Exkursion
(1 TN), |
|
Projekt
(1 TN*), |
|
Motorik,
Musik und Kunst unter Berücksichtigung
-sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*), |
|
Wissenschaftliche
Forschungsmethoden (1 TN*), |
|
Informations-
und Kommunikationstechnologien im
Unterricht (1 TN*). |
|
|
|
Pädagogik
bei Beeinträchtigungen der geistigen
Entwicklung |
|
SWS |
Studienbereiche
(4 LN / 5TN) |
|
a)
Grundlagenbereich, |
8 |
b)
Kompetenzbereich Unterricht, |
12 |
c)
Kompetenzbereich Diagnostik und Förderung, |
4 |
d)
Kompetenzbereich Beratung und
Kooperation |
4
|
Schulpraktikum
(vierwöchig), |
|
Exkursion
(1 TN), |
|
Projekt
(1 TN*), |
|
Motorik,
Musik und Kunst unter Berücksichtigung
sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*), |
|
Wissenschaftliche
Forschungsmethoden (1 TN*), |
|
Informations-
und Kommunikationstechnologien im
Unterricht (1 TN*). |
|
|
|
Pädagogik
bei Beeinträchtigungen des Verhaltens |
Studienbereiche
(4 LN / 5 TN) |
SWS |
a)
Grundlagenbereich, |
7 |
b)
Kompetenzbereich, |
7 |
c)
Kompetenzbereich Diagnostik und Förderung, |
7 |
d)
Kompetenzbereich Beratung und
Kooperation, |
7 |
Schulpraktikum
(vierwöchig), |
|
Exkursion
(1 TN), |
|
Projekt
(1 TN*), |
|
Motorik,
Musik und Kunst unter Berücksichtigung
sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*), |
|
Wissenschaftliche
Forschungsmethoden (1 TN*), |
|
Informations-
und Kommunikationstechnologien im
Unterricht (1 TN*). |
|
Der Aufbau des
Studiums und die Ausgestaltung der Nachweise
und Leistungsnachweise werden in den
Studienplanempfehlungen genauer beschrieben.
§ 7 Studienjahr
Für diesen Studiengang gilt das
Studienjahr.
§8 In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle
Studierenden, für die die Landesverordnung
über die ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
vom 5. Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 312)
gilt.
Kiel, den 12. Juni 2001
Der Dekan der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät
Prof. Dr. G. Walther
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