Studienordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Christian
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Studienordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer im Hauptstudium1 )  

NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.725


Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 4. Mai 2001 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Umfang des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer setzt 84 SWS voraus.

(2) Es sollen davon studiert werden:
28 SWS in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf,
je 28 SWS in zwei der sonderpädagogischen Prüfungsfächer
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens (Lernbehinderten- und Förderpädagogik),
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Sprechens und der Sprache (Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen),
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung (Geistig- und Schwerstbehindertenpädagogik),
- Fachrichtung Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Verhaltens (Verhaltensgestörtenpädagogik/Erziehungshilfe).

§ 2 Studienberatung und Studiengespräch
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal steht zur Studienberatung zur Verfügung. Einzelheiten werden im Internet und am schwarzen Brett bekannt gegeben.

§ 3 Auslandsstudium
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAD oder ihrer Fakultäten bestehen.

Informationen und Beratungen erhalten die Studierenden hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen und Fachberatern.
(2) Den Studierenden wird empfohlen, möglichst frühzeitig eine weitere Fachsprache (insbesondere Englisch) zu erlernen.

§ 4 Datenschutzrechtliche Regelungen
1) Es werden die folgenden personenbezogenen 3 Daten erhoben:

1. Familiennamen und Vornamen sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- und der Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der erbrachten Studienleistungen
6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland
8. bisherige Teilnahme an Praktika

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können verwendet werden
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben.

§ 5 Studienziel
Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium vermittelten Grundlagen auf. Es dient der Vertiefung in ausgewählten Gebieten und dem exemplarischen Durchdringen komplexer Sachverhalte; es soll die Fähigkeiten zum interdisziplinären Arbeiten und zum Arbeiten in Projekten entwickeln und grundlegende berufsbezogene Qualifikationen vermitteln.

§ 6 Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen und Studienleistungen
(1) Über die zeitliche Abfolge der zu besuchenden Lehrveranstaltungen, über die Teilnahmevoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen sowie über die Art der nachzuweisenden Studienleistungen geben die Studienpläne der einzelnen Fächer nähere Auskünfte.

(2) Der Studienplan wird vom Fach-Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Fach-Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben.

(4) Umfang der Studienbereiche, Praktika und Exkursionen

* - soweit die Teilnahme nicht in einem anderen Prüfungsfach nachgewiesen wird.

Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf
Studienbereiche (2 LN, 3 TN) SWS
a) Grundlagenbereich (fächerübergreifende Themen und allgemeine psychologische Grundlagen), 12
b) Kompetenzbereich Unterricht (Pädagogik und Psychologie), 4
c) Kompetenzbereich Diagnostik und Förderung (Psychologie), 8
d) Kompetenzbereich Beratung und Kooperation (Pädagogik und Psychologie) (einschl. interdisziplinärer Kooperation), 4
Förderdiagnostisches Praktikum (semesterbegleitend)  
 
Zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen:
Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens
Studienbereiche (4 LN, 5 TN) SWS
a) Grundlagenbereich, 6
b) Kompetenzbereich Unterricht, davon je 2 SWS in den Grundlagenveranstaltungen LRS (Deutsch) und Dyskalkulie (Mathematik), 10
c) Kompetenzbereich Diagnostik und Intervention, davon je 4 SWS im Bereich LRS (Deutsch) und Dyskalkulie (Mathematik), 8
d) Kompetenzbereich Beratung und Kooperation, 4
Schulpraktikum (vierwöchig),  
Exkursion (1 TN),  
Projekt (1 TN*),  
Motorik, Musik und Kunst unter Berücksichtigung
sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*),
 
Wissenschaftliche Forschungsmethoden (1 TN*),  
Informations- und Kommunikationstechnologien im
Unterricht (1 TN*).
 
   
Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Sprechens und der Sprache
Studienbereiche (4 LN / 5 TN) SWS
a) Grundlagenbereich (einschließlich Phonetik und HNO), 8
b) Kompetenzbereich Unterricht, 8
c) Kompetenzbereich Diagnostik - Förderung -Therapie, davon 6 SWS Kompetenz der pädagogischen und therapeutischen Intervention bei Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen 8
d) Kompetenzbereich Beratung und Kooperation, 4
Schulpraktikum (vierwöchig),  
Exkursion (1 TN),  
Projekt (1 TN*),  
Motorik, Musik und Kunst unter Berücksichtigung -sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*),  
Wissenschaftliche Forschungsmethoden (1 TN*),  
Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (1 TN*).  
   
Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung
  SWS
Studienbereiche (4 LN / 5TN)  
a) Grundlagenbereich, 8
b) Kompetenzbereich Unterricht, 12
c) Kompetenzbereich Diagnostik und Förderung, 4
d) Kompetenzbereich Beratung und Kooperation 4
Schulpraktikum (vierwöchig),  
Exkursion (1 TN),  
Projekt (1 TN*),  
Motorik, Musik und Kunst unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*),  
Wissenschaftliche Forschungsmethoden (1 TN*),  
Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (1 TN*).  
   
Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Verhaltens
Studienbereiche (4 LN /  5 TN) SWS
a) Grundlagenbereich, 7
b) Kompetenzbereich, 7
c) Kompetenzbereich Diagnostik und Förderung, 7
d) Kompetenzbereich Beratung und Kooperation, 7
Schulpraktikum (vierwöchig),  
Exkursion (1 TN),  
Projekt (1 TN*),  
Motorik, Musik und Kunst unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte (1 TN*),  
Wissenschaftliche Forschungsmethoden (1 TN*),  
Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (1 TN*).  

Der Aufbau des Studiums und die Ausgestaltung der Nachweise und Leistungsnachweise werden in den Studienplanempfehlungen genauer beschrieben.

§ 7 Studienjahr
Für diesen Studiengang gilt das Studienjahr.

§8 In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 312) gilt.

Kiel, den 12. Juni 2001

Der Dekan der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät
Prof. Dr. G. Walther

1) Auf der Grundlage der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsverordnung Lehrkräfte l - POL. l) vom 5. Oktober 1999 und des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. Januar 2000, III 54-332352.

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