Transporthilfe Unfall - Sicherheit - Versicherung

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a) Die Kosten des notwendigen Einzeltransportes mit Privat-PKW oder Taxe können bei ärztlich bescheinigter und unfallbedingter Gehunfähigkeit des/der Verletzten vom Beginn der 4. Woche nach dem Unfall übernommen werden. 
Ferienzeiten gelten nicht als Schulausfallzeiten.

b) Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels können bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen übernommen werden, wenn der/die Verletzte vor dem Unfall den Schulweg zu Fuß oder per Fahrrad zurückgelegt hat.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist in beiden Fällen vorab einzuholen.
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Quelle: Merkblatt der Unfallkasse


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein