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Gesetzliche Unfaltversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen |
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Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler |
Gesetzliche Unfaltversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches VII Beschäftigte gegen Arbeitsunfall versichert. Danach sind ferner Personen gegen Arbeitsun¬fall versichert, die unentgeltlich wie nach Abs. 1 Nr. 1 versicherte Beschäftigte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit. Der Versicherungsschutz ist beitragsfrei. Es muss sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert außerhalb einer Vereinsverpflichtung o.ä. handeln, die dem ausdrücklichen oder mut¬maßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach üblicherweise im Rahmen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Von entscheidender Bedeutung ist es, dass die Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 durch ihre Zielset¬zung unmittelbar auf eine der Schule dienende Tätigkeit ausgerichtet und nicht durch Satzung oder Verpflichtung etwa eines Vereins oder Elternprojekts festgelegt ist. Anderen¬falls wäre die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege der zuständige Unfallversicherungsträger. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes hat der Schulträger das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen. Hierzu gehört z.B. auch die ehrenamtliche Tätigkeit zur Verwaltung einer Schulbücherei. Die o.a. Ausführungen haben zur Folge, dass diese ehrenamtlichen Mitarbeiterlinnen kostenfrei über die Unfallkasse Nord versichert sind. --------------------------------------------------------------------------------- Quelle: Schulrundschreiben der Stadt Kiel vom Mai 2009 |
Unfallversicherung
Durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie für
Kinder in Kindergärten vom 18.03.1971 wurden die genannten Personengruppen in die
gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist wie die
Krankenversicherung und die Rentenversicherung ein Zweig der Sozialversicherung.
Kindergartenkindern, Schülern und Studenten, aber auch Begleitpersonen (z. B. Eltern) bei
Schulwanderungen, stehen bei Unfällen Leistungen zu, die den Leistungen an Arbeitnehmer
bei Unfällen entsprechen, ohne daß hierfür Beiträge von den Versicherten selbst
erhoben werden. Die Finanzierung der Schüler-Unfallversicherung erfolgt im wesentlichen
aus Steuermitteln. Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind vorwiegend
die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand:
Gemeindeunfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Unfallkassen. Der
Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen
und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, also auch auf
Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage, wie Wanderungen, Ausflüge,
Besichtigungen und Schullandheimaufenthalte, einschließlich der Wege von und zu dem Ort,
an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
Nicht gesetzlich unfallversichert sind lediglich Tätigkeiten aus dem privaten
Lebensbereich wie z. B. Essen, Schlafen, Waschen, ein unerlaubter Gasthausbesuch und alle
Freizeitaktivitäten, die nicht in den Verantwortungsbereich der Schule fallen. Hier
greift allerdings die zuständige gesetzliche Krankenversicherung, die private
Krankenversicherung und/oder die private Unfallversicherung.
Detaillierte Auskünfte über den Unfallversicherungsschutz erteilen die
Unfallversicherungsträger.
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Quelle: "Mit der Schulklasse sicher unterwegs", Veröffentlichung des BUK, zu
beziehen über die Unfallkasse SH
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Siehe hierzu auch: "Fragen und Antworten zur Schülerunfallversicherung"
und § 53 Abs. 11 SchulG und unter Verbandbuch !
Gesetzliche
Unfallversicherung für Schüler
Erlaß des Kultusministers vom 9. März 1971 -Xl2a-11/9130-
NBI. KM. Schl.-H. 1971 S. 118
An die Schulträger, Schulaufsichtsbehörden, Leiter der Schulen
(1) Mit Bekanntmachung vom 23. Dezember 1970 (Amtsbl. Schl.-H. 1971 S. 34; NBI. KM.
Schl.-H. 1971 S. 4) habe ich auf die zu erwartende bundesgesetzliche Regelung des
Unfallversicherungsschutzes für Schüler allgemeinbildender Schulen hingewiesen. Das
Gesetz ist inzwischen unter der Bezeichnung "Gesetz über Unfallversicherung für
Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten" von den gesetzgebenden Organen
des Bundes verabschiedet worden. Es tritt am 1. April 1971 in Kraft und wird in Kürze im
Bundesgesetzbl. I verkündet werden.
Zu der Neuregelung ist grundsätzlich folgendes zu bemerken :
1. Die bundesgesetzliche Regelung des Unfallversicherungsschutzes gewährleistet nicht nur
die Heilbehandlung und die Eingliederung in Beruf und Gesellschaft, sondern auch die
Existenzsicherung bei Dauerschäden durch Rentenleistungen nach dem III. Buch der
Reichsversicherungsordnung (RVO), die in ihrer Höhe und bei einem entsprechenden
Lebensalter an die Leistungen für berufstätige Unfallgeschädigte mit gleicher
Schulbildung heranreichen.
2. Aufgrund der in § 1 Nr. 3 des Gesetzes enthaltenen Ergänzung des § 637 RVO gehen die
Ansprüche gegen haftende Dritte kraft Gesetzes auf den Unfallversicherungsträger in
Höhe der von ihm gewährten Leistungen über. Außerdem sind danach auch
Schadenersatzansprüche gegen den Schulträger und gegen die in der Schule Tätigen
(Lehrer, Hausmeister u.a.) sowie Ersatzansprüche der versicherten Schüler untereinander
nach Maßgabe der §§ 636 und 637 RVO beschränkt.
3. Die Neuregelung gewährt den Schülern keinen Haftpflichtschutz bei Inanspruchnahme
für Schadenersatzforderungen Dritter und auch keinen Schadenausgleich für Sachschäden.
(2) Träger der Unfallversicherung sind für
a) staatliche Schulen und private Schulen nach § 655 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §
653 Abs. 1 Nr. 5 RVO das Land, das sich zur Durchführung dieser Aufgabe der
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein, 23 Kiel 14,
Schulstr, 29, bedient,
b) kommunale Schulen nach § 657 Abs. 1 Nr. 5 RVO der Gemeindeunfallversicherungsverband
Schleswig-Holstein, 23 Kiel 14, Schulstr. 29.
Diese Behörden werden in Kürze den Schulen Merkblätter zur Verteilung an die
Erziehungsberechtigten übersenden, aus denen sich u.a. Einzelheiten über den Umfang des
Versicherungsschutzes, die Versicherungsleistungen und das Verfahren zur Feststellung der
zu gewährenden Leistungen ergeben.
Zur Unterrichtung der Schulleiter, Lehrer und Verwaltungskräfte werden die Träger der
Unfallversicherung den Schulen ein Sonderheft des Mitteilungsblattes "Die
Gemeindeunfallversicherung" mit allem Wissenswerten über die gesetzliche
Unfallversicherung übersenden,
Vordrucke für die Erstattung von Unfallanzeigen werden den Schulen in ausreichender Zahl
in Kürze zugehen.
(3) Im Interesse der betroffenen Schüler ist jeder Schülerunfall auf dem dafür
vorgesehenen Vordruck in zweifacher, für Schüler staatlicher oder privater Schulen in
dreifacher Ausfertigung durch den Schulleiter binnen drei Tagen dem Träger der
Unfallversicherung anzuzeigen (§ 1552 (2) RVO). Eine weitere Ausfertigung verbleibt bei
der Schule.
Unfälle, die Schüler auf dem Weg zu und von der Schule erleiden, sind der Schule zur
Erstattung der Unfallanzeige an den Versicherungsträger umgehend zu melden.
Der Schulleiter hat stets Vordrucke des Versicherungsträgers über Unfallanzeigen
vorrätig zu halten.
Die Meldung von Unfällen gehört zu den Amtspflichten, die dem Schulleiter gegenüber den
Schülern obliegen. In der nächsten Elternversammlung sowie jeweils in der ersten
Versammlung der. Klassenelternschaft eines jeden Schuljahres bitte ich, die
Erziehungsberechtigten über den Unfallschutz der Schüler und das bei Unfällen
erforderliche Verfahren zu unterrichten. Für die Unterrichtung dürfte die Bekanntgabe
des Merkblattes des Versicherungsträgers oder ein Hinweis darauf ausreichen.
(4) Die gesetzliche Unfallversicherung löst den aufgrund von § 17 Abs. 2 Nr. 3 SchUVG
bestehenden Unfallversicherungsschutz der Schüler ab, soweit er Körperschäden umfaßt.
Insoweit bestehende Verträge mit Versicherungsunternehmen können nach § 3 des
Bundesgesetzes spätestens bis zum 31. Juli 1971 gekündigt werden.
Zur Aufrechterhaltung des Schadenausgleichs für die Beschädigung von Kleidungsstücken,
Fahrrädern und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen (Sachschäden), die im Zusammenhang
mit einem Unfall entstanden sind, werden zur Wahrung des Besitzstandes die insoweit
aufgrund von Nr. 5 Buchst. c meiner Richtlinien für den Schutz der Schüler gegen
Unfallfolgen vom 20. Dezember 1956 (Amtsbl. Schl.-H. 1957 S. 7; NBI. Schl.-H. Schule. 1957
S. 2), zuletzt geändert durch Erlaß vom 9, November 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 579; NBI.
KM. Schl.-H. S. 255), bestehenden Versicherungsverträge beibehalten.
(5) Mit Wirkung vom 1. April 1971 werden folgende Regelungen gegenstandslos, soweit sie
die Entschädigung für Körperschäden der durch das Bundesgesetz versicherten Personen
regeln :
1. die Richtlinien für den Unfallschutz der Schüler vom 20. Dezember 1956 (Amtsbl.
Schl.-H. 1957 S. 7; NBI. Schl.-H. Schulw, 1957 S. 2), zuletzt geändert durch Erlaß vom
9, November 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 579; NBI. KM. Schl.-H. S. 255),
2. der Erlaß über die Unterrichtung der Eltern über den Unfallschutz der Schüler vom
20. Februar 1958 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 48),
3. Absatz 1 des Erlasses über den Schutz der Schülerlotsen gegen Unfallfolgen
vom 19. Dezember 1960 (NBI. KM. Schl.-H. 1961 S. 40) und
4. Abschnitt I des Erlasses über den Unfall- und Versicherungsschutz bei
Betriebsbesichtigungen und Betriebspraktika vom 24. Juni 1968 (NBI. KM. Schl.-H. S. 145).
( 6) Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales und
Vertriebene.