Unterrichtsstunden Arbeitszeit Seite drucken

Verteilung der Unterrichtstunden auf die Wochentage - Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. März 2001
Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage - RdErl. vom 25. Juni 1980 (NBl. KM Schl.-H. S. 218)

Verteilung der Unterrichtstunden auf die Wochentage
RdErl. vom 25. Juni 1980 (NBl. KM Schl.-H. S. 218)
geändert durch Erl. vom 1. Februar 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 248),
vom 1. Oktober 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 275)
und durch Runderlass vom 29. März 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 2001 S.190)

Der Runderlass des Kultusministers vom 25. Juni 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Oktober 1989 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 275) wird wie folgt geändert:
1. Tz. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Festlegung der unterrichtsfreien Sonnabende wird nach Beschluss der Schulkonferenz von den Schulen in eigener Zuständigkeit geregelt."
2. Tz. 3 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Der Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Februar 1998 - 111 500 a - 320.02.2 - gilt bis zur Neuregelung gem. Tz. 3 Abs. 2 fort.


nach oben


Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage
RdErl. vom 25. Juni 1980
(NBl. KM Schl.-H. S. 218)
geändert durch Erl. vom 1. Februar 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 248)
- und vom 1. Oktober 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 275)


Dieser Erlaß dient dem Zweck, eine zu große Belastung der Schüler durch Schulunterricht und Hausaufgaben zu vermeiden. Daher bestimme ich aufgrund § 110 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOB1. Schl.-H. S. 255) zur Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage:

1- Unterrichtsverteilung

(1) Der Schüler darf durch die Verteilung der Unterrichtsstunden und der Fächer auf die einzelnen Wochentage nicht zu sehr belastet werden. Der Klassenunterricht an allgemeinbildenden Schulen soll vormittags in der Regel folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Klassenstufen     Höchstzahl der Unterrichtsstunden am Vormittag
------------------------------------------------------------------------------------------
    1                        4
    2-4                    5
    5-10                  6


(2) Vor dem mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 89 Abs. 4 SchulG) festgelegten Beginn der ersten Unterrichtsstunde darf kein Unterricht erteilt werden.

(3) Unterricht in einer 7. Stunde ist zulässig,

1. in den Fällen, in denen nach Tz. 2 Abs. 2 Nr. 2 auch Nachmittagsunterricht vorgesehen werden kann,

2. in Wahlpflichtfächern, wenn der Stundenplan einer Klasse mehr als 30 Wochenstunden ausweist und die Schülerbeförderung durch den Träger der Schülerbeförderung sichergestellt ist.

2 - Nachmittagsunterricht

(1) Stundenplanmäßige Erteilung von Nachmittagsunterricht ist in den Klassenstufen 1 bis 4 nicht zulässig.

(2) Für die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen kann Nachmittagsunterricht vorgesehen werden
1. für Arbeitsgemeinschaften, deren Besuch für die Schüler freiwillig ist,

2. sofern die Schülerbeförderung sichergestellt ist,

- für Unterrichtsfächer, die in besonderen Räumen mit technisch ausgestatteten Arbeitsplätzen oder außerhalb des Schulgrundstücks erteilt werden, wenn die notwendigen Fachräume vormittags bereits ausgelastet sind,

- für Stütz- und Förderkurse,

- für Wahlfächer.

Der Schulelternbeirat muß nach § 89 Abs. 4 SchulG dem Nachmittagsunterricht zugestimmt haben.

(3) Es ist anzustreben, daß der muttersprachliche Ergänzungsunterricht von Ausländerkindern nicht ausschließlich auf den Nachmittag gelegt wird. Außerdem ist bei der Unterrichtsplanung auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage Rücksicht zu nehmen.

3 - Unterrichtsfreie Sonnabende

(1) Die Schulkonferenz berät und beschließt über die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und entscheidet im Rahmen dieses Erlasses, ob für die ganze Schule oder für einzelne Klassenstufen

- ein Sonnabend, zwei, drei oder jeder der Sonnabende im Monat,

- halbjährig in jahreszeitlichem Wechsel jeder Sonnabend im Monat

- nur einzelne bestimmte Sonnabende unterrichtsfrei gehalten werden soll.

(2) Die Festlegung der unterrichtsfreien Sonnabende einmal oder zweimal im Monat wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Ferienordnung geregelt. (Für die Schuljahre 1980/81 und 1981/82 erfolgt eine gesonderte Regelung.)

(3) Wenn nur einzelne bestimmte Sonnabende unterrichtsfrei gehalten werden sollen, sind die Unterrichtsstunden dieses Sonnabends so auf die davorliegenden Wochen zu verteilen, daß jeweils eine Stunde in der Woche zusätzlich erteilt wird.

Die Stundenverlegungen sind in den Klassenbüchern zu kennzeichnen.


4 - Verfahren

(1) Über die unterrichtsfreien Sonnabende für die ganze 5chule oder einzelne Klassen, in berufsbildenden Schulen für die ganze Schule oder für einzelne Schularten beschließt nach § 82 Abs.1 Nr. 3 SchulG die 5chulkonferenz. Der Beschluß bedarf nach § 89 Abs. 4 SchulG der Zustimmung des Schulelternbeirats; die Zustimmung ist jeweils auf 4 Jahre befristet.

(2) Vor der Beschlußfassung sind die besonderen Schwierigkeiten, die sich aus der Verteilung der Unterrichtsstunden auf 5 Tage ergeben, ausführlich zu erörtern. Den Eltern, den Schülern ab Klassenstufe 8 und den Lehrkräften ist der genaue Umfang der erwogenen Maßnahmen (betroffene Klassenstufen, Anzahl der unterrichtsfreien Sonnabende, Anteil des auf den Nachmittag entfallenden Unterrichts) mitzuteilen; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die schriftliche Einverständniserklärung des Schulträgers im Rahmen seiner Zuständigkeit, die sich ausschließlich auf die Wahrnehmung äußerer Schulangelegenheiten beschränkt, ist einzuholen.


(4) Für die Klassenstufen 1 bis 10 ist die Erklärung des Trägers der Schülerbeförderung einzuholen, daß die Schülerbeförderung sichergestellt ist.

(5) Die Einverständniserklärung des Personalrates/Personalobmanns gem. § 71 Abs. 3 Nr.1 des Personalvertretungsgesetzes ist einzuholen.

5 - Schulaufsichtsbehörde

(1) Der Schulleiter zeigt die Einführung unterrichtsfreier Sonnabende der Schulaufsichtsbehörde einen Monat vorher unter Beifügung folgender Unterlagen an:
1. Beschluß der Schulkonferenz (Tz. 4 Abs. 1),

2.Zustimmung des Schulelternbeirates zur Einführung unterrichtsfreier Sonnabende (Tz. 4 Abs. I), zur Festlegung der täglichen Unterrichtszeit (Tz.1 Abs. 2) und zum Nachmittagsunterricht (Tz. 2 Abs. 2),

3.Erklärungen des Schulträgers, des Trägers der Schülerbeförderung und des Personalrates (Tz. 4 Abs. 3, 4 und 5).

(2) Zuständige Schulaufsichtsbehörde ist für die Grund-, Haupt-, Sonderund Realschulen das Schulamt, für Gymnasien, berufsbildende Schulen und Versuchsschulen der Kultusminister.

6 - Aufhebung

(1) Sobald die Voraussetzungen nach Tz.1 und 2 nicht mehr erfüllt werden oder aufgrund der Lehrerzuweisung nicht mehr gegeben sind, ist der Schulleiter verpflichtet, die Schulkonferenz zu informieren und zu veranlassen, die unterrichtsfreien Sonnabende soweit erforderlich ganz oder teilweise wieder aufzuheben. Erfolgt eine erforderliche Aufhebung nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Schulkonferenz kann durch Beschluß die unterrichtsfreien Sonnabende ganz oder teilweise wieder aufheben.

(3) Der Schulträger, der Träger der Schülerbeförderung und die Schulaufsichtsbehörde sind über die Aufhebung zu unterrichten.

7 - Schlußbestimmungen

(1) Dieser Erlaß tritt am 1. August 1980 in Kraft.

(2) Für Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses unterrichtsfreie Sonnabende eingeführt und die Zustimmung des Schulelternbeirats bis zum 31. Dezember 1979 nachgeholt haben, bleiben die erteilte Zustimmung des Schulelternbeirats sowie die erteilte Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 1983 gültig.

(3) Die Verfügungen des Landesschulamtes zum "Antragsverfahren zur Einführung der 5-Tage-Unterrichtswoche" vom 2. August 1973 (NBl. KM Schl.-H. S. 202), vom 2. Juli 1974 (NBl. KM Schl.-H. S. 219), vom 20. Januar 1975 (NBl. KM Schl.-H. S. 38) und vom 16. August 1977 (NBl. KM Schl.-H. S. 268), sowie der Erlaß des Kultusministers vom 27. November 1979 (NBl. KM Schl.-H. S. 347) werden aufgehoben.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein