Unterrichtsstunden | Arbeitszeit | Seite drucken |
Verteilung der Unterrichtstunden auf die Wochentage
RdErl. vom 25. Juni 1980 (NBl. KM Schl.-H. S.
218)
geändert durch Erl. vom 1. Februar 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 248),
vom 1. Oktober 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 275)
und durch Runderlass vom 29. März 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 2001 S.190)
Der Runderlass des Kultusministers vom 25. Juni 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Oktober 1989 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 275) wird wie folgt geändert:
1. Tz. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Festlegung der unterrichtsfreien Sonnabende wird nach Beschluss der Schulkonferenz von den Schulen in eigener Zuständigkeit geregelt."
2. Tz. 3 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Der Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Februar 1998 - 111 500 a - 320.02.2 - gilt bis zur Neuregelung gem. Tz. 3 Abs. 2 fort.
Verteilung der Unterrichtsstunden auf die
Wochentage
RdErl. vom 25. Juni 1980 (NBl. KM Schl.-H. S. 218)
geändert durch Erl. vom 1. Februar 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 248)
- und vom 1. Oktober 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 275)
Dieser Erlaß dient dem Zweck, eine zu große Belastung der Schüler durch
Schulunterricht und Hausaufgaben zu vermeiden. Daher bestimme ich aufgrund §
110 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOB1. Schl.-H. S. 255) zur
Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage:
1- Unterrichtsverteilung
(1) Der Schüler darf durch die Verteilung der Unterrichtsstunden und der
Fächer auf die einzelnen Wochentage nicht zu sehr belastet werden. Der
Klassenunterricht an allgemeinbildenden Schulen soll vormittags in der Regel
folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
Klassenstufen Höchstzahl der Unterrichtsstunden am
Vormittag
------------------------------------------------------------------------------------------
1
4
2-4
5
5-10
6
(2) Vor dem mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 89 Abs. 4 SchulG)
festgelegten Beginn der ersten Unterrichtsstunde darf kein Unterricht erteilt
werden.
(3) Unterricht in einer 7. Stunde ist zulässig,
1. in den Fällen, in denen nach Tz. 2 Abs. 2 Nr. 2 auch Nachmittagsunterricht
vorgesehen werden kann,
2. in Wahlpflichtfächern, wenn der Stundenplan einer Klasse mehr als 30
Wochenstunden ausweist und die Schülerbeförderung durch den Träger der
Schülerbeförderung sichergestellt ist.
2 - Nachmittagsunterricht
(1) Stundenplanmäßige Erteilung von Nachmittagsunterricht ist in den
Klassenstufen 1 bis 4 nicht zulässig.
(2) Für die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen kann
Nachmittagsunterricht vorgesehen werden
1. für Arbeitsgemeinschaften, deren Besuch für die Schüler freiwillig ist,
2. sofern die Schülerbeförderung sichergestellt ist,
- für Unterrichtsfächer, die in besonderen Räumen mit technisch
ausgestatteten Arbeitsplätzen oder außerhalb des Schulgrundstücks erteilt
werden, wenn die notwendigen Fachräume vormittags bereits ausgelastet sind,
- für Stütz- und Förderkurse,
- für Wahlfächer.
Der Schulelternbeirat muß nach § 89 Abs. 4 SchulG dem Nachmittagsunterricht
zugestimmt haben.
(3) Es ist anzustreben, daß der muttersprachliche Ergänzungsunterricht von
Ausländerkindern nicht ausschließlich auf den Nachmittag gelegt wird.
Außerdem ist bei der Unterrichtsplanung auf die dem kirchlichen Unterricht
vorbehaltenen Nachmittage Rücksicht zu nehmen.
3 - Unterrichtsfreie Sonnabende
(1) Die Schulkonferenz berät und beschließt über die Zahl der Unterrichtstage
in der Woche und entscheidet im Rahmen dieses Erlasses, ob für die ganze Schule
oder für einzelne Klassenstufen
- ein Sonnabend, zwei, drei oder jeder der Sonnabende im Monat,
- halbjährig in jahreszeitlichem Wechsel jeder Sonnabend im Monat
- nur einzelne bestimmte Sonnabende unterrichtsfrei gehalten werden soll.
(2) Die Festlegung der unterrichtsfreien Sonnabende einmal oder zweimal im Monat
wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Ferienordnung geregelt. (Für die
Schuljahre 1980/81 und 1981/82 erfolgt eine gesonderte Regelung.)
(3) Wenn nur einzelne bestimmte Sonnabende unterrichtsfrei gehalten werden
sollen, sind die Unterrichtsstunden dieses Sonnabends so auf die davorliegenden
Wochen zu verteilen, daß jeweils eine Stunde in der Woche zusätzlich erteilt
wird.
Die Stundenverlegungen sind in den Klassenbüchern zu kennzeichnen.
4 - Verfahren
(1) Über die unterrichtsfreien Sonnabende für die ganze 5chule oder einzelne
Klassen, in berufsbildenden Schulen für die ganze Schule oder für einzelne
Schularten beschließt nach § 82 Abs.1 Nr. 3 SchulG die 5chulkonferenz. Der
Beschluß bedarf nach § 89 Abs. 4 SchulG der Zustimmung des Schulelternbeirats;
die Zustimmung ist jeweils auf 4 Jahre befristet.
(2) Vor der Beschlußfassung sind die besonderen Schwierigkeiten, die sich aus
der Verteilung der Unterrichtsstunden auf 5 Tage ergeben, ausführlich zu
erörtern. Den Eltern, den Schülern ab Klassenstufe 8 und den Lehrkräften ist
der genaue Umfang der erwogenen Maßnahmen (betroffene Klassenstufen, Anzahl der
unterrichtsfreien Sonnabende, Anteil des auf den Nachmittag entfallenden
Unterrichts) mitzuteilen; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die schriftliche Einverständniserklärung des Schulträgers im Rahmen
seiner Zuständigkeit, die sich ausschließlich auf die Wahrnehmung äußerer
Schulangelegenheiten beschränkt, ist einzuholen.
(4) Für die Klassenstufen 1 bis 10 ist die Erklärung des Trägers der
Schülerbeförderung einzuholen, daß die Schülerbeförderung sichergestellt
ist.
(5) Die Einverständniserklärung des Personalrates/Personalobmanns gem. § 71
Abs. 3 Nr.1 des Personalvertretungsgesetzes ist einzuholen.
5 - Schulaufsichtsbehörde
(1) Der Schulleiter zeigt die Einführung unterrichtsfreier Sonnabende der
Schulaufsichtsbehörde einen Monat vorher unter Beifügung folgender Unterlagen
an:
1. Beschluß der Schulkonferenz (Tz. 4 Abs. 1),
2.Zustimmung des Schulelternbeirates zur Einführung unterrichtsfreier
Sonnabende (Tz. 4 Abs. I), zur Festlegung der täglichen Unterrichtszeit (Tz.1
Abs. 2) und zum Nachmittagsunterricht (Tz. 2 Abs. 2),
3.Erklärungen des Schulträgers, des Trägers der Schülerbeförderung und des
Personalrates (Tz. 4 Abs. 3, 4 und 5).
(2) Zuständige Schulaufsichtsbehörde ist für die Grund-, Haupt-, Sonderund
Realschulen das Schulamt, für Gymnasien, berufsbildende Schulen und
Versuchsschulen der Kultusminister.
6 - Aufhebung
(1) Sobald die Voraussetzungen nach Tz.1 und 2 nicht mehr erfüllt werden oder
aufgrund der Lehrerzuweisung nicht mehr gegeben sind, ist der Schulleiter
verpflichtet, die Schulkonferenz zu informieren und zu veranlassen, die
unterrichtsfreien Sonnabende soweit erforderlich ganz oder teilweise wieder
aufzuheben. Erfolgt eine erforderliche Aufhebung nicht, entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Schulkonferenz kann durch Beschluß die unterrichtsfreien Sonnabende
ganz oder teilweise wieder aufheben.
(3) Der Schulträger, der Träger der Schülerbeförderung und die
Schulaufsichtsbehörde sind über die Aufhebung zu unterrichten.
7 - Schlußbestimmungen
(1) Dieser Erlaß tritt am 1. August 1980 in Kraft.
(2) Für Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses unterrichtsfreie
Sonnabende eingeführt und die Zustimmung des Schulelternbeirats bis zum 31.
Dezember 1979 nachgeholt haben, bleiben die erteilte Zustimmung des
Schulelternbeirats sowie die erteilte Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bis
zum 31. Dezember 1983 gültig.
(3) Die Verfügungen des Landesschulamtes zum "Antragsverfahren zur
Einführung der 5-Tage-Unterrichtswoche" vom 2. August 1973 (NBl. KM
Schl.-H. S. 202), vom 2. Juli 1974 (NBl. KM Schl.-H. S. 219), vom 20. Januar
1975 (NBl. KM Schl.-H. S. 38) und vom 16. August 1977 (NBl. KM Schl.-H. S. 268),
sowie der Erlaß des Kultusministers vom 27. November 1979 (NBl. KM Schl.-H. S.
347) werden aufgehoben.