Urheberrechtsgesetz | Seite drucken |
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) | |
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§ 47
Schulfunksendungen (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. (2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. ................... |
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch (1) ........ (3) Zulässig ist,
Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von
geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften (4) .......... |