Vereinbarung nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über das Verfahren beim Nachweis der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen | Gesundheit - Krankheit | Seite drucken |
Vereinbarung nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes
Schleswig-Holstein über das Verfahren beim Nachweis der gesundheitlichen
Eignung bei Ernennungen Bek. vom 6. Juli 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 687) Die für die Landesbehörden geltende neugefasste Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), über das Verfahren beim Nachweis der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen (Anlage) wird nachfolgend bekannt gemacht. Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Vereinbarung entsprechend anzuwenden. Anlage Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein über das Verfahren beim Nachweis der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen Zwischen dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein einerseits und dem DBB Beamtenbund und Tarifunion - Landesbund Schleswig-Holstein -, dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord – andererseits wird nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577) folgendes vereinbart: Verfahren beim Nachweis der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen Vor der Berufung von Bewerberinnen und Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Fall 1 - Einstellung) ist die gesundheitliche Eignung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 10 Abs. 2 i. V. m. § 44 LBG) festzustellen. Dasselbe gilt in der Regel beim Ablauf der Probezeit vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Fall 2 - Umwandlung). Die Kosten für diese dienstlich veranlassten, von Amtsärztinnen, Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführten ärztlichen Untersuchungen (§ 44 Abs. 1 LBG) sind bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in den Landesdienst berufen werden sollen, sowie bei Beamtinnen und Beamten des Landes zu Lasten des Landeshaushalts zu übernehmen. Zu diesen Kosten gehören die nach den Gebührensatzungen der Kreise und kreisfreien Städte oder der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnenden Kosten und die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die aus Anlass der Untersuchung entstanden sind. Verdienstausfall gehört nicht zu den zu übernehmenden Kosten. Im Interesse der Kosteneinsparungen sollen Gutachten im Fall 1 erst gefordert werden, wenn die Einstellungsbehörde die Berufung der Bewerberin oder des Bewerbers in das Beamtenverhältnis ernsthaft erwägt. Im Fall einer fachärztlichen Untersuchung ist zur Vorlage bei der Ärztin oder dem Arzt zum Zweck der Berechnung der Vergütungen nach dem Gebührenverzeichnis eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung über den Nachweis der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen vom 7. Mai 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 464). Kiel, 6. Juli 2009 Innenminister des Landes Schleswig-Holstein gez. Lothar Hay Hamburg, 19. Juni 2009 Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Nord gez. Carlos S i e v e r s Kiel, 11. Mai 2009 Deutscher Beamtenbund Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein gez. Anke Schwitzer |