Vergleichsarbeiten |
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Erlass über die Durchführung von Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen |
Erlass zur Änderung des Erlasses „Durchführung von Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen“ |
Erlass über die Durchführung von Vergleichsarbeiten in
allgemein bildenden Schulen Erlass vom 20. Dezember 2018 - IQSH 42 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 4,geändert durch Erlass vom 28. Mai 2022 - III 354 (NBl. MBWK Schl.-H. 2022 S. 265) § 1 Geltungsbereich Dieser Erlass gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen des Landes Schleswig-Holstein. Förderzentren und Ersatzschulen haben die Möglichkeit, freiwillig an allen VERA-Verfahren teilzunehmen. § 2 Grundsätze und Ziele Die zentrale Funktion der Vergleichsarbeiten (VERA) liegt in der Unterrichts- und Schulentwicklung jeder einzelnen Schule. Dabei übernimmt VERA eine wichtige Vermittlungsfunktion für die Implementation der Bildungsstandards und der damit verbundenen Kompetenzorientierung in den Unterricht. Vergleichsarbeiten sind auf Grundlage einer datenbasierten Standortbestimmung ein Diagnoseinstrument der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der schulischen Arbeit und gelten somit als qualitätssichernde Maßnahme. Sie überprüfen die langfristig erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Die Aufgaben der Vergleichsarbeiten orientieren sich an den Bildungsstandards der KMK. § 3 Verfahren und Nutzungsregeln (1) Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen werden nach einem Verfahren, das das für Bildung zuständige Ministerium vorgibt, in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie - in der Sekundarstufe I - Englisch und Französisch geschrieben. Die Teilnahme ist für Schulen an allen Verfahren grundsätzlich verpflichtend, Ausnahmen legt das für Bildung zuständige Ministerium fest. In den Fächern Englisch und Französisch bezieht sich die Teilnahmeverpflichtung auf die Klassen bzw. Lerngruppen, in denen Englisch bzw. Französisch 1. Fremdsprache ist. Die jährlichen Durchführungsrichtlinien (zentrale Termine, ggf. Ausnahmen von der Verpflichtung) werden auf der Internetseite http://vera.schleswig-holstein.de und an alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen bekannt gegeben. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den Vergleichsarbeiten teilzunehmen. Die Schulleiterin / der Schulleiter entscheidet über die Teilnahme • an freiwilligen Verfahren, • von Flexklassen (gemäß § 7 Absatz 4 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 151), • von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, • von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Tests unzureichende deutsche Sprachkenntnisse haben. (3) Alle dienstlich mit der Durchführung der Lernstandserhebungen beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere die Unterlagen zu den Lernstandserhebungen unterliegen der Geheimhaltung. (4) Durch die Teilnahme an den Vergleichsarbeiten kann die Anzahl der gemäß Erlass „Leistungsnachweise in der Primar und Sekundarstufe I“ vom 3. Mai 2018 (NBI. MBWK. Schl.-H. S. 277) vorgeschriebenen Leistungsnachweise reduziert werden. Dabei ist auch eine Unterschreitung der durch den Erlass vorgegebenen Mindestanzahl an Klassenarbeiten zulässig. Die Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters ist gemäß Ziffer 4 des Erlasses erforderlich. (5) Vergleichsarbeiten fließen nicht in die Leistungsbeurteilung mit ein, werden also nicht benotet. Sie sollen aber als zusätzliches diagnostisches Moment im Gesamtbild der Leistungen der Schülerinnen und Schüler für eine bestmögliche individuelle Förderung berücksichtigt werden. (6) Die Schulen werten die einzelnen Vergleichsarbeiten nach Maßgabe entsprechender Auswertungsinstruktionen selbst aus. Das für Bildung zuständige Ministerium kann festlegen, dass diese Auswertung zum Zweck der wissenschaftlichen Begleitung und Qualitätssicherung zusätzlich durch andere geeignete Personen erfolgt. (7) Alle Schulen sind im Rahmen eigenverantwortlicher Qualitätsentwicklung verpflichtet, systematisch unter Einbeziehung der Fachkonferenzen die Ergebnisse zu analysieren, Ursachen zu klären und Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität einzuleiten oder weiter auszubauen. In der Schulkonferenz wird einmal jährlich darüber berichtet. (8) Die Ergebnisse von VERA sind Gegenstand des regelmäßigen Austausches zwischen Schulaufsicht und Schule. (9) Den Eltern der an Vergleichsarbeiten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler werden die Ergebnisse ihres Kindes mitgeteilt. Den Eltern wird Gelegenheit gegeben, die Vergleichsarbeit ihres Kindes inklusive Auswertungsanleitungen in der Schule einzusehen. Der Schulelternbeirat kann Einsicht in die aggregierten Ergebnisse der Schule und der einzelnen Klassen nehmen. Die Klassenelternbeiräte der Schule können Einsicht in die aggregierten Ergebnisse der Schule und ihrer Klasse nehmen. (10) Näheres regelt ein vom für Bildung zuständigen Ministerium herausgegebener Leitfaden. § 4 Kontextbefragungen Im Rahmen der Durchführung von Vergleichsarbeiten können auch Hintergrundinformationen zu den Schülerinnen und Schülern und der Schule in anonymisierter Form verarbeitet werden. Damit wird eine dem Einzugsgebiet der Schule und der Klassenzusammensetzung entsprechende Vergleichsmöglichkeit mit anderen Schulen oder Klassen ermöglicht. Neben den Leistungsdaten werden folgende Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeitet: • Geschlecht, • Klassenwiederholung, • festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf, • Herkunfts- und Verkehrssprache, • Sprachbeherrschung, • Vorliegen einer Lese-Rechtschreibschwäche, • Vorliegen einer Rechenschwäche, • eine andere fächerübergreifende Teilleistungsstörung im Sinne von Nummer 3.22 der Anlage 2 zu § 5 der Schul-Datenschutzverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 187). Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die Verarbeitung sicher. § 5 Zweckbestimmung der Datenverarbeitung Die Daten der Schülerinnen und Schüler werden durch die Schule, die Schulaufsicht und das IQSH zur schulischen oder schulaufsichtlichen Erreichung der Ziele gemäß §§ 2, 4 Satz 2 verarbeitet. Die Datenverarbeitung zur Messbarkeit und Fortentwicklung der schulischen und unterrichtlichen Qualitätsentwicklung schließt die Verarbeitung der Daten zur Weiterentwicklung der Erhebungsinstrumente ein. Das für Bildung zuständige Ministerium oder das IQSH können für die Datenverarbeitung auch geeignete, externe Partnerinstitute hinzuziehen. Eine Datenübermittlung an ein externes Partnerinstitut erfolgt grundsätzlich in pseudonymisierter Form, so dass beim Partnerinstitut selbst die Zuordnung der Daten zu einer bestimmbaren natürlichen Person nicht möglich ist. Das für Bildung zuständige Ministerium kann die zusammengefassten Ergebnisse der Durchführung von Vergleichsarbeiten in geeigneter Form veröffentlichen. Personenbezogene Daten werden dabei nicht veröffentlicht. § 6 Normierung/Pilotierung Die Aufgaben in den entsprechenden Fächern werden kontinuierlich weiter entwickelt. Um neue Aufgaben zu erproben und in ihrem Schwierigkeitsgrad zu bestimmen, sind regelmäßige Normierungs- oder Pilotierungsstudien von Lernstandserhebungen an einer Auswahl von Schulen erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer für die Normierungs- / Pilotierungsstudie ausgewählten Schule stellt die Durchführung der Normierung bzw. Pilotierung sicher. § 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer Dieser Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Juli 2022. Er gilt bis zum 31. Juli 2027. |
Erlass zur Änderung des Erlasses „Durchführung von Vergleichsarbeiten in
allgemein bildenden Schulen“ Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Mai 2022 - III 354 (NBl. MBWK Schl.-H. 2022 S. 265) Der Erlass „Durchführung von Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen“ vom 20. Dezember 2018 - IQSH 42 (NBI. MBWK. Schl.-H. S. 4) wird wie folgt geändert: § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Juli 2027.“ Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |