Verschleierungsverbot, Verhüllungsverbot |
§ 34 SchulG |
„(8) Die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal gemäß Absatz
2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 sowie Praktikantinnen und
Praktikanten in einem Lehramtsstudiengang dürfen in der Schule und bei
Schulveranstaltungen entsprechend § 34 Beamtenstatusgesetz ihr Gesicht nicht
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein