Verschleierungsverbot, Verhüllungsverbot

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§ 34 SchulG

„(8) Die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal gemäß Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 sowie Praktikantinnen und Praktikanten in einem Lehramtsstudiengang dürfen in der Schule und bei Schulveranstaltungen entsprechend § 34 Beamtenstatusgesetz ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein