Dienstvereinbarung über die Grundsätze und Durchführung des
Versetzungsverfahrens für Lehrkräfte
(NBI.MBWK.Schl.-H.
2020 S. 320)
Zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein (Dienststelle)
und
dem Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (HPR(L))
wird folgende
Dienstvereinbarung gemäß § 57 MBG Schl.-H. über die Grundsätze und Durchführung
des Versetzungsverfahrens für Lehrkräfte
geschlossen:
I. Allgemeines
HPR(L) und MBWK wollen mit dieser Dienstvereinbarung ein Verfahren
implementieren, mit dem Lehrkräften eine erleichterte Antragstellung auf
Versetzung eröffnet wird, um so deren Anliegen, den Arbeitsort zu wechseln und
private wie berufliche Veränderungswünsche umzusetzen, zu unterstützen. HPR(L)
und MBWK haben dabei gleichermaßen die personelle Situation der Schulen im
Blick. Sie streben einen Ausgleich zwischen dienstlichen Belangen – insbesondere
der Unterrichtsversorgung – einerseits und Fürsorgeaspekten andererseits an.
Sollte sich erweisen, dass aufgrund personeller Engpässe an Schulen Versetzungen
aus Kreisen und einzelnen Schulen kaum durchführbar sind, treten Ministerium und
HPR(L) in gemeinsame Beratungen ein.
Diese Dienstvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf landesinterne
Versetzungen von Lehrkräften des Landes Schleswig-Holstein, soweit sie nicht
Funktionsstelleninhaber/innen sind.
II. Grundsätze des
Versetzungsverfahrens
- Die Versetzungen innerhalb Schleswig-Holsteins finden grundsätzlich zum
01.08. mit Beginn des neuen Schuljahres statt.
- Anträge auf Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins sollen über das
Elektronische Versetzungsformular
Online Schleswig-Holstein (EVOn:
https://EVOn.schleswig-holstein.de) gestellt werden. Der Dienstweg ist durch
das Verfahren gewahrt.
- Dem Verfahren EVOn liegt ein mitbestimmtes Rollen-Rechte-Konzept
zugrunde. Näheres ist dem Verfahrensverzeichnis in seiner jeweils aktuellen
Form zu entnehmen.
- Die Antragstellung erfolgt schulscharf. Versetzungen an Schulen, die im
Antrag nicht enthalten sind, können nur mit Zustimmung der antragstellenden
Lehrkraft oder per Antragsänderung durch die Lehrkraft selbst, für die nach
Antragsende ein sogenanntes Ticketsystem zur Verfügung steht, durchgeführt
werden.
- Versetzungsanträge können nach Löschung der Datenbank des
vorangegangenen Verfahrens ab 01.10. eines Jahres eingereicht werden.
- Versetzungsanträge sind in der Regel bis zum 31.10. über EVOn für das
folgende Schuljahr abzugeben.
- In besonders begründeten Fällen können Versetzungsanträge auch nach dem
regulären Antragsende über das Ticketsystem in EVOn eingereicht werden.
Zu den Anträgen erfolgt ein elektronisches Freigabevotum der jeweiligen
Schulleitung, unter dessen Berücksichtigung Untere und Oberste Schulaufsicht
und abschließend die Lehrkräftepersonalverwaltung im Einvernehmen die in
EVOn dokumentierte Freigabeentscheidung treffen.
Diese Entscheidung unterliegt der Mitbestimmung des HPR(L).
- Spätestens mit der dritten Antragstellung in Folge soll eine Freigabe
erteilt werden.
Bei mehrjähriger Unterbrechung der Antragstellung, Ablehnung einer
antragsgemäßen Versetzung durch die antragstellende Lehrkraft sowie nach
antragsgemäßer Versetzung beginnt die Zählung der Anträge von Neuem.
- Gründe für eine Nichtfreigabe sind vor allem:
- beamtenrechtliche Probezeit,
- Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach antragsgemäßer Versetzung,
- Bedarf in einem konkret zu benennenden Fach oder einer Fachrichtung.
- Sogenannte Härtefälle mit anerkannter Schwerbehinderung oder
beispielsweise mit nachgewiesenem Pflegebedarf naher Angehöriger werden nach
Abschluss des Antragsverfahrens im Einvernehmen zwischen Schulaufsicht,
Lehrkräftepersonalverwaltung, HPR(L) und HSV(L) festgelegt.
Schwerbehinderung oder nachgewiesener Pflegebedarf naher Angehöriger
begründen nicht automatisch den Status als Härtefall. Über diese Härtefälle
wird bereits im Vorfeld des eigentlichen Versetzungsverfahrens entschieden.
- Schwerbehinderte, die keine Härtefälle sind, werden vorrangig im
Versetzungsverfahren berücksichtigt.
- Zeitplan
- Die Schulleitung soll ihr Freigabevotum spätestens eine Woche nach
Antragsschluss abgeben.
- Die Schulaufsicht soll ihr Freigabevotum bis zum Ende der zweiten Woche
nach Antragsschluss abgeben.
- Die Personalreferate sollen die mit der Schulaufsicht abgestimmte
Freigabeentscheidung bis zum Ende der vierten Woche nach Antragsschluss
abgeben.
- In der Woche nach der Freigabeentscheidung übermitteln die
Personalreferate dem HPR(L) eine Gesamtliste der Nichtfreigaben.
- Der HPR(L) übermittelt diese Liste mit Kennzeichnung der geeinten und der
nicht geeinten Entscheidungen über die Nichtfreigabe vor den
Weihnachtsferien zurück an die Personalreferate.
- Die Personalreferate fertigen anschließend für die nicht geeinten
Nichtfreigaben jeweils eine Maßnahme und leiten diese grundsätzlich bis zum
Jahresende dem HPR(L) zu.
- Die Mitbestimmungsfrist für die Einzelmaßnahmen endet grundsätzlich mit
Ablauf der zweiten Kalenderwoche des Folgejahres, spätestens jedoch am
15.01. Schulartspezifische Unterschiede können im Einvernehmen zwischen dem
jeweiligen Personalreferat und dem HPR(L) durch Fristverlängerung
Berücksichtigung finden.
- Nichtfreigaben sollen den Lehrkräften grundsätzlich bis zur zweiten
Februarwoche mit Begründung mitgeteilt werden.
- Die antragstellenden Lehrkräfte mit Freigabe oder ggf. noch offenem
Freigabestatus erhalten zu einem einheitlichen Termin in der zweiten
Februarwoche aus EVOn heraus eine Mitteilung über ihren Freigabestatus, die
bei offenen Freigaben den Hinweis darauf enthält, dass das Freigabeverfahren
noch nicht abgeschlossen ist. Bei nachträglich gestellten Anträgen wird die
Entscheidung umgehend mitgeteilt.
- Die Freischaltung von EVOn für die potenziell aufnehmenden Schulen bzw.
Schulämter erfolgt in der zweiten Februarwoche taggleich mit der Mitteilung
des Freigabestatus an die antragstellenden Lehrkräfte.
- Dieser Zeitplan wird in Abstimmung zwischen Lehrkräftepersonalverwaltung
und Oberster Schulaufsicht mit dem HPR(L) und der HSV(L) jährlich in einem
sich daraus ergebenden Zeittableau konkretisiert. § 52 Absatz 7 MBG bleibt
unberührt.
- Das Versetzungsverfahren endet am 31.05., längstens jedoch sechs Wochen
vor den Sommerferien. Danach können nur noch gesonderte Einzelfälle
berücksichtigt werden.
- Über eine Nichtversetzung werden die Lehrkräfte nach dem Ende des
regulären Versetzungsverfahrens gemäß Nummer 13 vom
Lehrkräftepersonalreferat informiert.
- Jede Verfahrensänderung von EVOn unterliegt der Mitbestimmung.
Technische Anpassungen und Änderungen, die keinen Einfluss auf das Verfahren
als solches haben, werden dem HPR(L) mitgeteilt.
III. Kündigung der
Dienstvereinbarung
Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden. Es wird eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen
Dienstvereinbarung, längstens bis zum Ablauf des auf den Kündigungszeitpunkt
folgenden Schuljahres vereinbart. Das Verfahren wird jährlich zum Ablauf des
Schuljahres evaluiert. Zur Vorbereitung wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe
eingerichtet.
Kiel, 1. Juli 2020
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Dorit Stenke
Staatssekretärin/Bildung
Hauptpersonalrat der Lehrkräfte
Christiane Petersen
Vorsitzende
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