Hat jemand anderweitig berechtigt
Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die
aufgrund dieses Gesetzes nunmehr eine Erlaubnis erforderlich ist, und
übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch die
tatsächliche Gewalt aus, so hat er diese Munition bis 31.08.2003
der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.
Hierunter fallen insbesondere:
Besitz
von Munition, die im Wege der Erbfolge erworben wurde
Besitz
von Munition, für die lediglich vor dem 01.04.2003 eine
Erwerbsberechtigung bestand
Besitz
von Munition, die bereits vor dem 01.01.1973 erworben wurde
Die Anmeldung muss die Personalien der
Erwerberin/des Erwerbers sowie die Munitionsarten unter Angabe der
Stückzahl und des Kalibers enthalten.
Hinsichtlich der Munitionsarten ist
eine Zuordnung wie folgt ausreichend:
A = Patronenmunition
B =
Kartuschenmunition
C =
hülsenlose Munition
D =
pyrotechnische Munition
Bei der Angabe der Stückzahl kann
bei größeren Mengen auf die nächste Zehnerzahl aufgerundet werden.
Über die
nachgewiesene fristgerechte Anmeldung erhält der Inhaber eine
behördliche Bestätigung. Diese gilt als Erlaubnis zum weiteren Besitz
der angemeldeten Munition.
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