Erläuterungen zur Anzeige über den Besitz von Munition

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Die Anzeigepflicht nach § 58 Abs. 1 WaffG-neu (Anmeldepflicht für Munitionsaltbesitz) gilt   n i c h t   für die Fälle, in denen nach bisherigem Recht Munition berechtigterweise auf der Grundlage einer Munitionserwerbsberechtigung erworben wurde, soweit der Besitzer auch über den 01.04.2003 hinaus für diese Munition noch über eine entsprechende Munitionserwerbsberechtigung verfügt.

Die nach altem Recht ausgestellten Munitionserwerbsberechtigungen gelten insofern zukünftig auch als Berechtigung zum erlaubten Munitionsbesitz.

 

Hat jemand anderweitig berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die aufgrund dieses Gesetzes nunmehr eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch die tatsächliche Gewalt aus, so hat er diese Munition bis  31.08.2003  der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.

Hierunter fallen insbesondere:

Besitz von Munition, die im Wege der Erbfolge erworben wurde

Besitz von Munition, für die lediglich vor dem 01.04.2003 eine Erwerbsberechtigung bestand

Besitz von Munition, die bereits vor dem 01.01.1973 erworben wurde

Die Anmeldung muss die Personalien der Erwerberin/des Erwerbers sowie die Munitionsarten unter Angabe der Stückzahl und des Kalibers enthalten.

Hinsichtlich der Munitionsarten ist eine Zuordnung wie folgt ausreichend:

       A    = Patronenmunition

       B    = Kartuschenmunition

       C    = hülsenlose Munition

       D    = pyrotechnische Munition

Bei der Angabe der Stückzahl kann bei größeren Mengen auf die nächste Zehnerzahl aufgerundet werden.

Über die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung erhält der Inhaber eine behördliche Bestätigung. Diese  gilt als Erlaubnis zum weiteren Besitz der angemeldeten Munition.

 

Hiermit wird sichergestellt, dass Munitionsbesitzer, die Munition in Übereinstimmung mit dem bisher geltenden Recht (erlaubt oder erlaubnisfrei) erworben haben, die tatsächliche Gewalt über diese Munition auch weiterhin ausüben können.  

Auszug aus dem WaffG-neu: § 58

 

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

Dies betrifft Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1. Januar 1973, aber auch den waffenunabhängigen Erwerb und Besitz von Munition unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG aF. Voraussetzung dafür ist die Anmeldung des Munitionsbesitzes.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein