Merkblatt zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

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Rechtsgrundlage ab dem 01.04.2003 ist das Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002

(Bundesgesetzblatt - BGBl. - I Seite 3970 ff.) 

Aufgrund der Änderung des Waffenrechts ist ab dem 01.04.2003 für das Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen (Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) mit

  dem Zulassungszeichen         ptb.gif (1006 Byte)

 ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich. 

Wer nach dem 01.04.2003 eine PTB – Waffe ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird.

Wird eine PTB - Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin keine Erlaubnis erforderlich.

Den notwendigen Antrag bekommen Interessierte bei der für Ihren Bereich zuständigen Polizeibehörde oder hier

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sowie eine ausreichende körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Waffen.

Die Angaben zur Person werden dafür mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins.

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit 50 Euro.

Wird ein Antrag abgelehnt, entstehen ebenfalls Verwaltungsgebühren.

Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen der PTB – Waffe berechtigt. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

 Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie nicht  

-       zum Führen von Waffen ohne PTB-Zulassungszeichen

-       zum Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen

      (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.)

Bitte beachten Sie auch, dass es verboten ist,

 -      Ihre erlaubnisfreie Waffe Personen unter 18 Jahren zu überlassen

-       außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und

 des befriedeten Besitztums zu schießen - außer in Fällen der Notwehr oder des Notstandes

( §§ 32 ff. StGB )

Aufbewahrung von Waffen und Munition ( § 36 des Gesetzes des Waffengesetzes ): 

Wer Waffen oder Munition besitzt (auch erlaubnisfreie Waffen), hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen daher grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein.

 Denken Sie daran:

 -    Waffen und Munition getrennt aufzubewahren

-     Unbefugten (insbesondere Kindern) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben

-     Keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende weiterzugeben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein